{"status":"available","doknr":"OLD281204","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.12A1636.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"12 A 1636/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n Die Darlegungen in der Zulassungsschrift vom 25. Februar 2003 führen nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag nämlich nicht die \nentscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgericht in Frage zu stellen, \ndass der Bescheid vom 15. Juli 1999 nach seinem Erklärungsinhalt, wie ihn der \nAdressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, materiell an den Kläger gerichtet \nwar.\n\n4\n\n Wenn es im Eingangssatz des Bescheides heißt, ich - der Beklagte - \"nehme \nden Verwaltungsakt, mit denen ich ihrem Sohn W. Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 01.03.90 bis 31.05.94 gewährt \nhabe, zurück\" bezeichnet dies nicht lediglich den Gegenstand und Anlass der \nRückforderung, sondern musste dies vor dem Hintergrund der gegen den \nvorausgehenden Bescheid vom 7. Juli 1999 erhobenen Rüge lediglich einer \nfehlerhaften Zustellung (an die Mutter) vielmehr als Klarstellung verstanden werden, \ndass die getroffenen Regelungen ungeachtet der geänderten Adressierung weiterhin \ngegenüber dem Kläger getroffen werden sollten. Es besteht kein Anlass für die \nAnnahme, dass die Sachbearbeiterin mit der von ihr vermerkten Aufhebung des \nBescheides vom 7. Juli 1999 und dessen Ersetzung durch einen Bescheid an die \nMutter sehenden Auges gegen Grundsatz verstoßen wollte, dass die Aufhebung \nrechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der zu Unrecht \nerbrachten Leistungen immer nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger \neiner Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen hat. \n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 - FEVS 48, \n352.\n\n6\n\nDass es im weiteren Verlauf des Bescheides vom 15. Juli 1999 heißt, dass \"Sie \nnunmehr auf Grund des eingetretenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches \nnach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet sind, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach \ndem BSHG in Höhe von insgesamt 18.680,95 DM zu erstatten\", erklärt sich zwanglos \ndamit, dass die Sachbearbeiterin insoweit den Text des vorangegangenen Bescheids \nvom 7. Juli 1999 unverändert übernommen hat und in seinem bisherigen Sinne auch \nübernehmen wollte, zumal der Kläger selbst wegen seiner Minderjährigkeit ohnehin \nkeine rechtswirksamen Leistungen an den Beklagten erbringen konnte. In Anbetracht \nauch der Regelung in § 50 Abs. 1 SGB X lässt die aus dem Vorbescheid \nübernommene Formulierung nicht darauf schließen, dass sinnändernd materiell-\nrechtlich nunmehr die Mutter erstattungspflichtig sein sollte. \n\n7\n\nBehält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Bescheids \nvom 15. Juli 1999 bestand, ist der Argumentation des Beklagten im Übrigen der \nBoden entzogen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/12-a-1636-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/12-a-1636-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281204","retrieved":"2026-07-09 02:55:34.358938+00:00"}}