{"status":"available","doknr":"OLD281225","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0330.12B2444.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"12 B 2444/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird unter Abänderung des erstinstanzlichen \nBeschlusses untersagt, Verhandlungen und/oder Vereinbarungen nach § 77 SGB \nVIII über Jugendhilfeleistungen für den Bereich des Kreises T. nach § 31 SGB \nVIII (sozialpädagogische Familienhilfe) mit dem M. X. -M1. (X1. . \nK. U. ) zu führen bzw. abzuschließen, bis das erstinstanzliche Verfahren \nder von den Antragstellern binnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des \nvorläufigen Rechtsschutz-verfahrens zu erhebenden Klage zur Hauptsache \nabgeschlossen ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden; die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146\nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen die im Beschlusstenor ausgesprochene Änderung\ndes angefochtenen Beschlusses. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die begehrte -\nzeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 VwGO\nglaubhaft gemacht. Der vom Antragsgegner in Aussicht genommene Abschluss einer\nVereinbarung zwischen ihm und dem Beigeladenen über die Leistung von\nsozialpädagogischer Familienhilfe durch das vom Beigeladenen als Eigenbetrieb\ngeführte X K. U. würde die Antragsteller von den durch den\nEigenbetrieb geleisteten Hilfen dauerhaft ausschließen. Die damit bewirkte\nBeschränkung des bisherigen Tätigkeitsfeldes der Antragsteller würde zu einem\nteilweisen Personalüberhang im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe\nführen, dessen Hinnahme den Antragstellern mit Blick auf deren ohnehin mit knapper\nFinanzausstattung zu gewährleistende Aufgabenerfüllung auch für einen\nvorübergehenden Zeitraum nicht zugemutet werden kann. \n\n4\n\nDie Antragsteller haben ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\nEin subjektiv-öffentlicher Unterlassungsanspruch der Antragsteller folgt aus Art 12\nAbs. 1 GG i.V.m. der zugunsten der Träger der freien Jugenhilfe wirkenden\nFunktions-schutzbestimmmung des § 4 Abs. 2 SGB VIII. Die Berufsausübung der\nfreien Träger der Jugendhilfe wird durch § 4 Abs. 2 SGB VIII in der Weise gesichert,\ndass, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten\nTrägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden\nkönnen, die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll. \n\n5\n\nZwar formuliert § 4 Abs. 2 SGB VIII keinen allgemeinen Nachrang der\nöffentlichen Jugendhilfe in dem Sinne, dass sie gegenüber den Interessen der freien\nJugendhilfe schlechthin zurückgesetzt und nur nachgeordnet gefördert werden soll.\n\n6\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 1998 -\n 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127.\n\n7\n\nWie die Entstehungsgeschichte bestätigt, will § 4 Abs. 2 SGB VIII (lediglich) die\nVorgängervorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG in der Bedeutung weiterführen, die\nihr das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62\nu.a. - (BVerfGE 22, 180) beigemessen hat (vgl. BT-Drs. 11/5948 S.16 ff). Das\nBundesverfassungsgericht hat der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG maßgeblich\ndie Bedeutung beigemessen, eine \"vernünftige Aufgabenverteilung\" und eine\nmöglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und\nprivaten Mittel sicher zu stellen. Es hat dabei u.a. ausgeführt: \"... Es kann aber nicht\nangenommen werden, dass ein Gesetz, das öffentliche und private Jugendhilfe zu\nsinnvoller Zusammenarbeit zusammenführen will, die Gemeinden- und\nGemeindenverbände als Träger der Jugendämter durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3\nSatz 2 JWG zwingen will, bereits vorhandene öffentliche Einrichtungen zu schließen.\nWo geeignete Einrichtungen der Jugendämter ausreichend zur Verfügung stehen,\nkann von ihnen weder eine Förderung neuer Einrichtungen der Träger der freien\nJugend-hilfe verlangt werden, noch eine Schließung bereits vorhandener öffentlicher\nEin-richtungen zugunsten freier Einrichtungen, die erst noch geschaffen werden\nmüßten. Derselbe Grundsatz des sinnvollen Einsatzes finanzieller Mittel und der\nZusammenarbeit verbietet es aber auch, von den Gemeinden zu verlangen, daß sie\nvon einem mit bescheidenen Mitteln möglichen Ausbau vorhandener eigener\nEinrichtungen absehen und statt dessen mit erheblich höherem Aufwand die\nSchaffung neuer Einrichtungen der freien Jugendhilfe fördern. Umgekehrt soll das\nJugendamt dort, wo geeignete Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe\nbereits vorhanden sind, die schon allein gewährleisten, daß die für die Wohlfahrt der\nJugend erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen, keine Mittel\nfür die Schaffung eigener Einrichtungen einsetzen, sondern vielmehr seine Mittel für\ndie Förderung der freien Einrichtungen verwenden...\"\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 -\n 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180ff. (S. 201).\n\n9\n\nWenn damit auch kein genereller Vorrrang der Träger der freien Jugendhilfe und\nihrer Einrichtungen verbunden ist, ergibt sich hieraus nicht nur ein unverbindlicher\nProgrammsatz, sondern im Einzelfall jedenfalls dann ein Vorrang, wenn \n\n10\n\n1. geeignete Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe bereits\nvorhanden sind, die schon allein gewährleisten, dass die für die\nJugendhilfe erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung\nstehen \n\n11\n\n2.\n\n12\n\nund darüber hinaus nach dem Grundsatz des sinnvollen Einsatzes finanzieller\nMittel nicht zu befürchten ist, dass \n\n13\n\n3.die Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließen\nmüssten, wenn sie die jeweiligen Hilfeleistungen nicht anbieten\nkönnen.\n\n14\n\n4.\n\n15\n\nDie unter Nr. 1 aufgeführte Voraussetzung ist hier gegeben. Die Antragsteller\nhaben glaubhaft gemacht, dass ihre Einrichtungen - neben den anderen\nEinrichtungen von weiteren Trägern der freien Jugendhilfe - die sozialpädagogische\nFamilienhilfe im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bereits vor der seitens\ndes Beigeladenen geplanten Erweiterung des Hilfeangebots seines Eigenbetriebes in\nausreichendem Umfang gewährleistet haben. \n\n16\n\nDer Ausschlusstatbestand der Nr. 2 greift nicht ein. Weder der Antragsgegner\nnoch der Beigeladene haben geltend gemacht, dass die wirtschaftliche Existenz des\nEigenbetriebs des Beigeladenen von der geplanten - und unstreitigen - Erweiterung\ndes bisherigen Tätigkeitsfeldes abhängt.\n\n17\n\nSoweit der Beigeladene darauf hinweist, die Antragsteller strebten eine\nVereinbarung mit dem Antragsgegner über die vollen Kosten für die Durchführung\nder Maßnahme an, so dass selbst die Schaffung eines eigenen Dienstes durch den\nAntragsgegner nicht gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII verstoßen würde und erst recht eine\nVereinbarung des Antragsgegners mit seinem Eigenbetrieb diese Norm nicht\nverletze, zumal sich die Beauftragung seines Eigenbetriebs als wirtschaftlich\ngünstiger darstelle, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.\n\n18\n\nBei dieser, durch ein Zitat von Wiesner in\nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2001, § 4 Rn. 28,\ngestützten Stellungnahme wird schon verkannt, dass es nicht Aufgabe der Träger der\nfreien Jugendhilfe ist, die Hilfemaßnahmen ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln\nzu finanzieren. Sinn der Vorschrift soll es nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts gerade sein, die vorhandenen (privaten) und öffentlichen\nMittel wirtschaftlich und sinnvoll einzusetzen, also bei der Eignung eines Projekts\neines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe gerade ihm öffentliche Mittel\nzukommen zu lassen. Wollte man für die Funktionssperre der öffentlichen\nJugendhilfe eine private Finanzierung zur Voraussetzung machen, so bliebe\nangesichts des engen finanziellen Handlungsspielraums der freien Jugendhilfe der\nmit der Vorschrift bezweckte Funktionsschutz regelmäßig wirkungslos.\n\n19\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., § 4 Rdn. 27.\n\n20\n\nBei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich kann daher der Gesichtspunkt fehlender\nEigenfinanzierung nicht zu Lasten der Träger der freien Jugendhilfe berücksichtigt\nwerden. \n\n21\n\nDie Verpflichtung der Antragsteller zur Klageerhebung binnen eines Monats nach\nrechtskräftigem Abschluss dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens folgt aus\n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154\nAbs. 1 und 3, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-30/12-b-2444-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-30/12-b-2444-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281225","retrieved":"2026-07-09 02:55:36.094293+00:00"}}