{"status":"available","doknr":"OLD281240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0329.6B216.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-29","aktenzeichen":"6 B 216/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \ndem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe \nA 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit einem Konkurrenten zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg \ndes Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene verrichten Dienst als \nKriminalhauptkommissar bzw. Polizeihauptkommissar (PHK) beim Polizeipräsidium \nX. Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. In ihren \naktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.00 bzw. vom 00.00.00 sind \nbeide mit der Gesamtnote \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte) beurteilt worden. In den Hauptmerkmalen \n\"Leistungsverhalten\", \"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" ist beiden jeweils \neine Bewertung von 4 Punkten zuerkannt worden. Im Hauptmerkmal \n\"Mitarbeiterführung\" ist der Antragsteller ebenfalls mit 4 Punkten bewertet worden, \nwährend der Beigeladene hier 3 Punkte erhalten hat. Der Antragsteller und der \nBeigeladene nehmen ebenso wie fünf weitere Beamte, die zum 00.00.00 eine \nBeurteilung mit 4 Punkten erhalten haben, eine Funktion wahr, die gemäß dem Amt \nder Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet ist. Allen Beamten ist die \nentsprechende Funktion nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens \nübertragen worden. Sie üben derzeit sämtlich Führungsfunktionen aus und werden \nsolche den Darlegungen des Antragsgegners zufolge auch nach einer Beförderung \nwahrnehmen. Zu den vorbezeichneten fünf weiteren Beamten zählen drei, die in \nallen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten bewertet worden sind, sowie einer, dem im \nHauptmerkmal \"Sozialverhalten\" 3 Punkte und in den übrigen Hauptmerkmalen \njeweils 4 Punkte zuerkannt worden sind. Der fünfte Beamte der genannten Gruppe, \nPHK Y, hat im Hauptmerkmal \"Leistungsverhalten\" 5 Punkte und in den \nHauptmerkmalen \"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" jeweils 4 Punkte \nerhalten. Das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" ist bei ihm zum 00.00.00 nicht \nbewertet worden, da ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Mitarbeiter unterstanden. \nFührungsaufgaben als Leiter einer Polizeiwache nimmt er seit dem 00.00.00 \nwahr.\n\n4\n\nDas Polizeipräsidium X beabsichtigt, eine ihm für den Monat Oktober 0000 \nzugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen \nzu besetzen: Den Einzelbewertungen der Hauptmerkmale in den Beurteilungen der \nsieben Beamten, die an der Spitze der Beförderungskonkurrenz um die zu \nbesetzende Stelle stünden, könne für die Auswahlentscheidung noch keine \nausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die für den Beigeladenen und \nPHK Y zum Juni 0000 erstellten Beurteilungen seien gleichwertig, da PHK Y im Amt \nder Besoldungsgruppe A 11 BBesO 5 Punkte erhalten habe, während dem \nBeigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO 4 Punkte zuerkannt \nworden seien. Weitere Differenzierungen ließen die in Rede stehenden \nBeurteilungen nicht zu, so dass auf Hilfskriterien abzustellen sei. Nach den Kriterien \n\"letzte Ernennung\" und \"Standzeit zu der A 13-Funktion\" sei der Beigeladene \nvorrangig. Der Antragsteller - dieser ist zum Juni 0000 im Gesamturteil mit 3 Punkten \nbeurteilt worden - stehe nicht in direkter Konkurrenz zu PHK Y und dem \nBeigeladenen.\n\n5\n\nDen gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag des Antragstellers,\n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Polizeipräsidium X \nzum 00.00.00 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mit einem \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist,\n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der \nAntragsgegner habe der Besonderheit Rechnung getragen, dass einer der nach dem \nErgebnis ihrer aktuellen Regelbeurteilungen für die Beförderungsauswahl in Betracht \nkommenden Beamten seine Führungsaufgaben als Leiter einer Polizeiwache erst \nseit dem 00.00.00 wahrnehme und damit in seiner letzten Regelbeurteilung im Jahre \n0000 noch keine Bewertung des Hauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" habe erfahren \nkönnen. Der Antragsgegner habe diesen Umstand in der Weise berücksichtigt, dass \ner den unterschiedlichen Bewertungen der Mitarbeiterführung bei dem Antragsteller \nund dem Beigeladenen keine Bedeutung beigemessen, sondern dieses Merkmal bei \nder Auswahlentscheidung in allen Fällen vernachlässigt habe. Dies sei nicht zu \nbeanstanden, da wegen der fehlenden Aussage zur Mitarbeiterführung bei einem \nBeamten ein qualitativer Vergleich bezüglich dieses Hauptmerkmals zwischen allen \nfür die Beförderung in Betracht kommenden Beamten nicht möglich sei. Angesichts \nder Tatsache, dass alle Bewerber zwischenzeitlich Führungsaufgaben wahrnähmen, \nverbiete es sich ferner, einen Qualifikationsvorsprung aus der Bewertung der \nMitarbeiterführung hinsichtlich der Bewerber anzunehmen, die bereits während des \nBeurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt \nVorgesetztenfunktion ausgeübt hätten. Zwar begegne die weitere Bewerberauswahl \ninsoweit Bedenken, als der Antragsgegner im weiteren Verlauf der \nAuswahlentscheidung der sich aufdrängenden inhaltlichen Ausschöpfung der \naktuellen Regelbeurteilungen im Hinblick auf die Bewertung des Hauptmerkmals \n\"Leistungsverhalten\" bei dem Beigeladenen mit 4 Punkten und einem weiteren für die \nBeförderung in Betracht kommenden Beamten (PHK Y) mit 5 Punkten nicht \nzumindest im Sinne einer erforderlichen Begründungs- und Substantiierungspflicht \nnachgegangen sei. Trotz des insoweit bislang bestehenden Begründungsmangels \nwirke sich die darin liegende Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung jedoch nicht \nzu Gunsten des Antragstellers aus. Es erscheine nämlich - im Hinblick darauf, dass \nder Antragsteller im Gesamturteil seiner Regelbeurteilung aus dem Jahre 0000 \nlediglich 3 Punkte erhalten habe - als ausgeschlossen, dass ihm nach Beseitigung \ndes Mangels ein Vorrang gegenüber den Mitbewerbern einzuräumen wäre.\n\n8\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Im Rahmen eines Antrages \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ausschließlich auf das Verhältnis \nzwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen abzustellen. Insbesondere im \nBereich der Besoldungsgruppe A 13 BBesO sei die Frage der Mitarbeiterführung von \nerheblicher Bedeutung. Der Umstand, dass einer der in Betracht kommenden \nBeamten im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" nicht beurteilt worden sei, könne \nnicht dazu führen, dass dieses Merkmal im Bereich der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO vollständig ausgeblendet werde. Das betreffende Hauptmerkmal deswegen \nauszuschließen, weil einer der in Betracht kommenden Beamten in dem Merkmal \nnicht beurteilt worden sei, sei nicht zulässig, da ansonsten die qualitative \nAusschärfung verzerrt werde. Im Übrigen sei die Auffassung nicht haltbar, dass ein \n\"Rechtsschutzbedürfnis\" nicht vorliege, wenn zwar die Auswahlentscheidung \nfehlerhaft sei, eine neue Auswahlentscheidung jedoch nicht zu seiner, des \nAntragstellers, Beförderung, sondern zu der eines anderen Beamten führe. Würde \nman derartige rechtswidrige Entscheidungen nur auf Grund einer fehlenden \nKausalität unbeanstandet lassen, bedeute dies, dass er bei zukünftigen \nAuswahlentscheidungen benachteiligt sei, da die Beamten, die zum jetzigen \nZeitpunkt zu befördern wären, ihm in Zukunft (rechtmäßigerweise) vorzuziehen \nwären.\n\n9\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern \nund dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattzugeben ist. Ein \nAnordnungsgrund ist gegeben, weil der Dienstherr die Beförderungsstelle, um die es \ngeht, alsbald mit dem Beigeladenen besetzen will. Ein Anordnungsanspruch ist \nebenfalls glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die \nEntscheidung über die Besetzung der Beförderungsstelle als fehlerhaft, und es ist \nnicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller dem Beigeladenen in der erneut zu \ntreffenden Auswahlentscheidung vorgezogen wird.\n\n10\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung,\n\n11\n\nvgl. etwa Beschluss vom 8. September 2004 \n- 6 B 1586/04 - m. w. N.,\n\n12\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n13\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n14\n\nHiernach kann allein aus dem Umstand, dass der Dienstherr seiner \nBeförderungsentscheidung nur das Gesamtergebnis der maßgeblichen \nBeurteilungen zugrunde legt, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen \nvorzunehmen, nicht auf die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geschlossen \nwerden. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Entscheidung, \nden Einzelfeststellungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung \nbeizumessen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums \nhält. Nur insoweit kommt dem Gesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen \nAusschöpfung eine Bedeutung zu: Weisen die mit gleichem Gesamturteil \nabschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede auf, deren \nBerücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar \naufdrängt, trifft den Dienstherrn zumindest eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung \nbeimessen will. \n\n15\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners als fehlerhaft, weil er dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" keine \nBedeutung zugemessen, sondern dieses Merkmal im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs außer Betracht gelassen hat. Bei dem Hauptmerkmal \n\"Mitarbeiterführung\" hat der Antragsteller in der letzten Regelbeurteilung 4 Punkte, \nder Beigeladene hingegen nur 3 Punkte erhalten. Unter den gegebenen Umständen \ndrängte sich eine nähere Würdigung dieses Unterschieds im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs auf. Zwar ist die Beförderungsstelle nicht an eine bestimmte \nFunktion gebunden; auch liegt für sie ein besonderes Anforderungsprofil nicht vor. \nGleichwohl üben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene derzeit \nFührungsfunktionen aus und werden solche auch nach einer Beförderung \nwahrnehmen. Schon aus diesem Grunde kann für die Prognose einer zukünftigen \nBewährung im Beförderungsamt die aktuelle Bewertung der Mitarbeiterführung eine \nRolle spielen.\n\n16\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n17\n\nUnabhängig davon ist das hier in Rede stehende Beförderungsamt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO typischerweise mit Führungsfunktionen verbunden. \nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und der Beigeladene \nhinsichtlich der weiteren Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\", \"Leistungsergebnis\" \nund \"Sozialverhalten\" jeweils mit 4 Punkten bewertet worden sind und sich insoweit \nkeine Unterschiede ergeben. \n\n18\n\nDiese Gegebenheiten hat der Antragsgegner unter Hinweis darauf aus dem \nQualifikationsvergleich ausgeblendet, es habe sich zwingend aufgedrängt, bei der \nAuswahlentscheidung das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" außer Acht zu lassen, \nweil bei einem Bewerber - PHK Y - dieses Hauptmerkmal nicht bewertet worden sei, \nda ihm zum Beurteilungsstichtag keine Mitarbeiter unterstanden hätten. Um eine \nvollständige Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller sieben konkurrierenden \nBeamten hinsichtlich des Hauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" zu erreichen, habe \neine Nachbeurteilung erfolgen müssen. Diese sei jedoch nach den \nBeurteilungsrichtlinien nicht zulässig. Diese Begründung genügt der Begründungs- \nund Substantiierungspflicht nicht; sie ist nicht sachgerecht. Entgegen der Auffassung \ndes Antragsgegners ist eine zwingende Notwendigkeit, im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs das Merkmal \"Mitarbeiterführung\" außer Betracht zu lassen, \nnur im Verhältnis zu dem Beamten, bei dem dieses Merkmal nicht beurteilt worden \nist, nicht aber im Verhältnis der übrigen Beamten zueinander gegeben. In Bezug auf \nden Beamten, in dessen Beurteilung sich mangels Vorgesetzteneigenschaft keine \nAussage zur Mitarbeiterführung findet, ist ein qualitativer Vergleich hinsichtlich dieses \nHauptmerkmals nicht möglich. \n\n19\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und -\n 6 B 1587/04 -, vom 16. September 2004 -\n 6 B 1913/04 - und vom 7. Januar 2005 -\n 6 B 2441/04 -.\n\n20\n\nDagegen ist nicht erkennbar, dass der Dienstherr aus sachlichen Gründen daran \ngehindert wäre, diejenigen Beamten aus der Gruppe der Beförderungskonkurrenten, \nbei denen das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" beurteilt worden ist, unter \nEinbeziehung dieses Merkmals miteinander zu vergleichen und bei im Übrigen gleich \nbewerteten Hauptmerkmalen den im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" besser \nBeurteilten den Vorzug vor den insoweit schlechter Bewerteten zu geben. Dass \nvorliegend bei einem der Beamten aus dem Bewerberfeld das in Rede stehende \nHauptmerkmal nicht beurteilt worden ist, rechtfertigt es nicht, unter Hinweis hierauf \nunberücksichtigt zu lassen, dass der Antragsteller in dem betreffenden \nHauptmerkmal 4 Punkte, der Beigeladene hingegen nur 3 Punkte erhalten hat, und \nvon im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Eine derartige \nHandhabung verstößt gegen das Prinzip der Bestenauslese. Sie führt vorliegend \ndazu, dass ein Beamter, der (bei gleichem Gesamturteil) in einem für die zu \nbesetzende Stelle relevanten Hauptmerkmal schlechter als ein Mitbewerber beurteilt \nworden ist, diesem bei ansonsten gleich beurteilten Hauptmerkmalen vorgezogen \nwird. \n\n21\n\nDie fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens war potentiell kausal für das \nAuswahlergebnis. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Antragsteller im \nRahmen der erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor dem \nBeigeladenen erhalten wird. Der Beurteilungsunterschied zwischen dem Antragsteller \nund dem Beigeladenen hinsichtlich des Hauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" \nvermittelt dem Antragsteller sogar einen Qualifikationsvorsprung, sofern der \nDienstherr den Bewertungsunterschied nicht aus tragfähigen Gründen außer Acht \nlassen kann und lässt. Unter diesen Umständen bestehen entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der \nDienstherr bei der neuen Auswahlentscheidung in einer den rechtlichen \nAnforderungen genügenden Weise auf die vorangegangenen Regelbeurteilungen \naus dem Jahre 0000 zurückgreifen wird, in denen dem Beigeladenen ein besseres \nGesamturteil (4 Punkte) als dem Antragsteller (3 Punkte) und dem Beamten Y sogar \nein Gesamturteil von 5 Punkten (allerdings in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO) zuerkannt worden waren.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-29/6-b-216-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-29/6-b-216-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281240","retrieved":"2026-07-09 02:55:37.277787+00:00"}}