{"status":"available","doknr":"OLD281253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0324.18B503.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"18 B 503/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit dem der Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nvom 16. März 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem \nAntragsteller eine Bescheinigung zur Vorlage beim skrilankischen Generalkonsulat \nauszuhändigen mit dem Inhalt: Hiermit bestätigt der Kreis T. , dass Herr T1. \nO. zum Zwecke der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen C. \nO1. einen srilankischen Pass benötigt. Nach erfolgter Eheschließung besteht für \nHerr T1. O. die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem \nAufenthaltsgesetz 2005 zu erhalten\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat \nim Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nrechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch als vom Kläger \nnicht glaubhaft gemacht angesehen. Mit Blick auf die von dem Antragsteller \nbekundete Absicht, nach Erteilung der begehrten Bescheinigung und einer Duldung \neine deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen, fehlt es weiterhin an der - nach \nder ständigen Senatsrechtsprechung -\n\n6\n\n- vgl. nur die Beschlüsse vom 21. August 2003 - 18 B 1532/02 - und vom 10. \nMärz 2004 - 18 B 530/04 -, jeweils mit umfangreichen Nachweisen -\n\n7\n\ngrundsätzlich unverzichtbaren Angabe eines konkreten, unmittelbar \nbevorstehenden Termins für die Eheschließung. Der Antragsteller räumt selbst ein, \ndass bislang ein Eheschließungstermin nicht feststeht. Dabei sind die Umstände, auf \ndie dies zurückzuführen ist, nicht von Belang, weil die Unzumutbarkeit einer Ausreise \ninsoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt.\n\n8\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 -, vom 18. Juni 2002 \n- 18 B 946/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 -, vom 21. April 2004 - 18 B \n832/04 -, vom 23. Juni 2004 - 18 B 1284/04 - und vom 25. Februar 2005 - 18 B \n348/05 -.\n\n9\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller nach wie vor nicht hinreichend substantiiert \ndargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines \nVisums zum Zwecke der Eheschließung und die anschließende Wiedereinreise gar \nnicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre.\n\n10\n\nSchließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verpflichtung, vor der \nEinreise ein Visum (vgl. § 6 Abs. 4 AufenthG/vormals § 3 Abs. 3 AuslG) einzuholen, \ngrundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber - wie den Antragsteller - gilt,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 = AuAS \n1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 = EZAR 011 Nr. 11; \nSenatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 18 B 3540/95 -, vom 26. Juni 2000 - 18 B \n701/00 - und vom 16. Oktober 2003 - 18 B 2145/03 -,\n\n12\n\nund dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft \nin Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 \nAbs. 1 GG verletzt.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 893/02 -, nicht veröffentlicht, \nsowie die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2003, -18 B 1425/02 -, vom 4. Juni \n2003 - 18 B 1126/03 -, vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 -, und vom 6. Januar \n2004 - 18 B 1/04 - und vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 -.\n\n14\n\nSoweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf beruft, dass \nAbschiebungen nach Sri Lanka mindestens bis Mitte April 2005 wegen der \nNaturkatastrophe dort nicht durchgeführt werden dürfen und sich insoweit auf den \nErlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2005 beruft, folgt \ndaraus - unbeschadet des Umstandes, dass dieses Vorbringen zulässigerweise nicht \nzum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, weil der \nentsprechende Sachverhalt, aus dem der Duldungsanspruch hergeleitet wird, nicht \nGegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist und für einen allein im \nWege einer Antragsänderung zu verfolgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach ständiger Senatsrechtsprechung kein Raum ist - kein Anspruch des \nAntragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a \nAbs. 2 AufenthG. Denn in dem Erlass ist ausdrücklich ausgeführt, dass es im \nHinblick auf die Flutkatastrophe in Südostasien bezüglich der betroffenen Staaten \neines generellen Abschiebestopps nicht bedarf, vielmehr eine sensible Handhabung \nim Einzelfall geboten sei. Das bedeutet, dass Abschiebungen in die von der \nFlutkatastrophe betroffenen Länder im Einzelfall durchaus möglich sind. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-24/18-b-503-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-24/18-b-503-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281253","retrieved":"2026-07-09 02:55:38.318243+00:00"}}