{"status":"available","doknr":"OLD281251","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0324.14A1273.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"14 A 1273/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf \ndie zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 23. Januar 2004 zugestellte Urteil \nabgewiesen. Hinsichtlich der C-I-Klausur ist es der vom erkennenden Senat im \nBeschwerdeverfahren des Klägers wegen der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfe - \n14 E 203/02 - im Beschluss vom 20. Juni 2003 tendenziell verfolgten \nRechtsauffassung zur Auslegung des Begriffs \"Berufung\" in § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO \nNRW beigetreten. Zur weiteren Begründung dafür, warum diese Bestimmung dahin \nauszulegen sei, dass sie vom Prüfling verlange, sich binnen eines Monats zu \nerklären, wenn er die Prüfung wegen der aufgetretenen Störung nicht gelten lassen \nwolle, hat das Verwaltungsgericht auf das Gebot der Chancengleichheit abgestellt. \nFerner hat es ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zur § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO \nNRW entsprechenden Neuregelung in § 13 Abs. 4 JAG NRW dieser Auslegung nicht \nentgegenstünden. Hinsichtlich der gegen die Bewertung der S-I und der S-II-Klausur \ngerichteten Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung \naus seinem die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 30. Januar 2002 \nwiederholt.\n\n5\n\nDer Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim \nOberverwaltungsgericht eingelegt. Diese hat sie an das Verwaltungsgericht \nweitergeleitet, wo sie am 25. Februar 2004 eingegangen ist.\n\n6\n\nZur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, die Auslegung des § 8 \nAbs. 5 Satz 2 JAO NRW durch das Verwaltungsgericht sei unzutreffend. Die \nVorschrift wolle verhindern, dass der Prüfling eine Störung des Prüfungstermins so \nspät geltend mache, dass dem Prüfungsamt eine Reaktion nicht mehr möglich sei. \nDies zu ermöglichen reiche jedoch eine Rüge der Störung während der \nAufsichtsarbeit aus, so dass weitere Maßnahmen des Prüflings nicht erforderlich \nseien. An der vom 15. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 30. November \n1984 - 15 A 2123/83 - vertretenen Rechtsauffassung sei festzuhalten. Da die wegen \nder Störung gewährte Schreibzeitverlängerung zu kurz gewesen sei, habe der Kläger \neinen Anspruch auf Wiederholung der Klausur. Wegen der Klausuren S-I und S-II \nverweist der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren, im ersten Rechtszug und \nim Beschwerdeverfahren 14 E 203/02.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird das beklagte Amt, \nunter Abänderung des Bescheids vom 4. September 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 1998, verpflichtet,\n\n9\n\na) den Kläger erneut zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit C I zuzulassen,\n\n10\n\nb) die Aufsichtsarbeiten S I und S II unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu bewerten zu lassen.\n\n11\n\n2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären.\n\n12\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEs schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und verweist \ndarauf, dass eine nach Beendigung des Prüfungstermins erfolgende Berufung auf \ndie Störung nicht mehr der Beseitigung oder dem Ausgleich der Störung dienen, \nsondern nur auf die Wiederholung der Prüfung gerichtet sein kann.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Senat entscheidet, nachdem er die Parteien dazu angehört hat, gemäß \n§ 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n17\n\nDie Berufung ist zulässig. Dass sie erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 2 \nSatz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist unschädlich, da dem \nUrteil eine falsche Rechtsmittelbelehrung, nämlich die den Antrag auf Zulassung der \nBerufung betreffende, beigefügt war. Es galt deshalb nach § 58 Abs. 2 VwGO sowohl \nfür die Einlegung der Berufung als auch für deren Begründung eine Jahresfrist.\n\n18\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat weist sie unter Aufgabe der \nRechtsprechung des in früherer Zeit für dieses Rechtsgebiet zuständig gewesenen \n15. Senats des Gerichts\n\n19\n\nvgl. Urteil vom 30. November 1984\n\n20\n\n- 15 A 2123/83 -, JURIS,\n\n21\n\naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht \ngemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Der Kläger hat nicht \nbehauptet, dass er im Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung von einer früheren \nBerufung auf die Störung abgesehen hat. Es bedarf deshalb nicht der Prüfung, ob \ndies eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.\n\n22\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers betreffend den \nRegelungsgehalt des § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW weist er ergänzend darauf hin, \ndass, wie das beklagte Amt zutreffend ausgeführt hat, eine Auslegung des Zweckes \nder Vorschrift dahin nicht möglich ist, dass damit dem Prüfungsamt eine \nReaktionsmöglichkeit auf die Störung eingeräumt werden sollte. \nReaktionsmöglichkeiten bestehen nämlich nur, solange der Klausurtermin noch nicht \nbeendet ist. Alles danach Kommende betrifft notwendig allein die aus der Störung \nnachträglich zu ziehenden Konsequenzen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \niVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n25\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n26\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-24/14-a-1273-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-24/14-a-1273-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281251","retrieved":"2026-07-09 02:55:38.161781+00:00"}}