{"status":"available","doknr":"OLD281250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0324.10B2003.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"10 B 2003/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des Vorhaben- und \nErschließungsplans Nr. 8 für den Bereich \"X. \" \nder Stadt G. bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag im Verfahren 10 D 110/04.NE \nauszusetzen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus \nanderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \n\n6\n\nDie mögliche Verwirklichung eines angefochtenen Bebauungsplans vor dem \nrechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann \neinen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im \nSinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie - was hier zu verneinen ist - in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung \nrechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten \nlässt.\n\n7\n\nEine zu Lasten des Antragstellers gehende Beeinträchtigung rechtlich \ngeschützter Positionen im Zusammenhang mit den durch den Vorhaben- und \nErschließungsplan neu eröffneten Bebauungsmöglichkeiten ist insbesondere im \nHinblick auf die durch den geplanten Tischlereibetrieb verursachten \nGeräuschimmissionen nicht zu erwarten.\n\n8\n\nBei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, \ndass der Antragsteller für sein am Rande des Außenbereichs - wenn nicht gar im \nAußenbereich selbst - gelegenes Wohngrundstück nicht den für Wohngebiete \ngeltenden Schutzmaßstab in Anspruch nehmen kann, sondern lediglich den \nSchutzmaßstab eines Misch- oder Dorfgebiets. Der Senat geht vorbehaltlich einer \nabschließenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren davon aus, dass die \nGebäudeansammlung im Nordosten des Ortsteils C. , zu der das Wohnhaus des \nAntragstellers gehört, entgegen seiner Auffassung jedenfalls nicht als faktisches \nallgemeines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO \nzu charakterisieren ist. Gegen eine solche Einordnung spricht schon das \nVorhandensein zweier Tischlereibetriebe innerhalb der besagten \nGebäudeansammlung, die nur aus wenigen Häusern besteht. Die typisierende \nBetrachtung dieser Nutzungen ergibt, dass es sich dabei wegen der von solchen \nBetrieben verwendeten lärmerzeugenden Maschinen regelmäßig um störende \nGewerbebetriebe handelt, die in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein \nnoch ausnahmsweise zulässig sind. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, \ndie hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, vermag der Senat auf der \nGrundlage der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Angesichts der geschilderten \nUmstände ist die Annahme des Rates der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller \ntagsüber - was die Lärmbeeinträchtigung durch die geplante Tischlerei angeht - nur \ndie Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) beanspruchen kann, \ndurchaus nachvollziehbar und wird durch das Antragsvorbringen nicht substanziiert \nin Frage gestellt.\n\n9\n\nDass diese Werte - bezogen auf das Grundstück des Antragstellers - nicht \neingehalten werden können, ist nicht ersichtlich.\n\n10\n\nDem Vorhaben- und Erschließungsplan liegt eine Geräuschimmissionsprognose \ndes Ingenieurbüros T. & Partner GbR vom 5. September 2002 zu Grunde, die \nzu dem Ergebnis gelangt, dass bei Einhaltung der vorgegebenen Betriebsweise, der \nangenommenen Betriebszeit von 6.15 Uhr bis 21.30 Uhr und der für die \nUmfassungsbauteile angegebenen Schalldämmmaße der maßgebliche \nGeräuschimmissionsrichtwert von 60 dB(A) an allen in der Nachbarschaft gelegenen \nImmissionsaufpunkten eingehalten werden kann. Die Plausibilität dieser Prognose \nvermag das Antragsvorbringen nicht zu erschüttern.\n\n11\n\nDer Antragsteller bemängelt insbesondere, dass sich das Gutachten nicht mit \nden konkreten Standorten der vorgesehenen Maschinen innerhalb der geplanten \nGebäude auseinandersetze, es nicht erkennen lasse, wie die Geräuschpegel der \neinzelnen Lärmquellen ermittelt worden seien, es die mögliche Aufstellung weiterer \nMaschinen nicht berücksichtige und keine Begründung für die angenommene Zahl \nvon betriebsbedingten Lkw-Fahrten sowie die angesetzte Einwirkzeit des \nStaplerbetriebs enthalte. Diese Kritik greift - jedenfalls bei summarischer Prüfung - \nnicht durch.\n\n12\n\nNach den Planaufstellungsvorgängen sind den geplanten Gebäuden im \nPlangebiet bestimmte Nutzungen zugewiesen. Als Aufstellungsorte für die für den \nTischlereibetrieb benötigten Maschinen kommen danach die mit \"Tischlerei\", \n\"Technik\" und \"Fertigung\" bezeichneten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile in \nBetracht. Darüber hinaus lag dem Gutachter ein vom Architekturbüro X1. \ngefertigter Grundriss der Betriebsgebäude im Maßstab von 1:250 vor (Nr. 2.3 der \nPrognose). Die Geräuschpegel der Maschinen hat der Gutachter im Juni 2002 durch \nLärmmessungen am bisherigen Standort des Tischlereibetriebes, der in das \nPlangebiet verlagert werden soll, ermittelt (Nrn. 2.2 und 3.2.1 der Prognose) und \ndaraus die Innenpegel für die fraglichen Betriebsgebäude als Grundlage für eine \nAusbreitungsrechnung errechnet.\n\n13\n\nIst in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Lärmabschätzung \nerforderlich, kann diese - je nach den Umständen des Falles - mehr oder weniger \ngrob sein. Entscheidend ist, dass sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig ist, um \ndie Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können. \nDiesen Anforderungen entspricht die vom Antragsteller angegriffene \nGeräuschimmissionsprognose. Sie lässt hinreichend sicher vermuten, dass der zu \nverlagernde Tischlereibetrieb unter den vom Gutachter angegebenen Prämissen am \nneuen Standort nachbarverträglich betrieben werden kann. Diese Prämissen \norientieren sich weitgehend an der Ausstattung und der Betriebsweise der bereits \nvorhandenen Tischlerei und an konkreten Planungsunterlagen, sodass an ihrer \ngrundsätzlichen Umsetzbarkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Annahme \nvon insgesamt acht betriebsbedingten Lkw-Fahrten am Tag erscheint in diesem \nZusammenhang ebenso wenig unrealistisch wie die - bezogen auf das freie \nBetriebsgelände - angesetzte Einwirkungszeit des Staplerbetriebs von täglich vier \nStunden. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände sind unsubstanziiert \nund entbehren jeder tatsächlichen Grundlage.\n\n14\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass die Geräuschimmissionsprognose für den auf \ndem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionsaufpunkt lediglich einen \nImmissionspegel von 53,5 dB(A) ergibt. Unter Einbeziehung eines \nLästigkeitszuschlags für die Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche in Höhe von 3 dB(A) \nist nach der Prognose - aufgerundet - ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu \nerwarten, der deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) liegt und somit \ngenügend Raum für die Berücksichtigung etwaiger Prognoseunsicherheiten lässt. \nDie Prognose eröffnet darüber hinaus weitere Möglichkeiten denkbarer \nLärmreduzierung, sodass die Einhaltung des vorgenannten Richtwertes insgesamt \nals für die Planung ausreichend sicher erscheint. So ist beispielsweise der Einbau \nvon Lüftungsanlagen denkbar, die ein Arbeiten bei teilweise geöffneten Fenstern und \nRolltoren, wie es der Gutachter vorgesehen hat, entbehrlich machen könnten.\n\n15\n\nEine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des \nAntragstellers ist auch nicht deshalb zu erwarten, weil die \nGeräuschimmissionsprognose den neuen Tischlereistandort isoliert betrachtet und \neine mögliche Vorbelastung durch die vorhandenen Tischlereibetriebe \nunberücksichtigt lässt. Der Rat ist nach Nr. 1.2 der Planbegründung davon \nausgegangen, dass der bisherige Tischlereibetrieb T1. , der dem Grundstück des \nAntragstellers auf der anderen Seite der Straße \"X. \" unmittelbar gegenüber \nliegt, am bisherigen Standort aufgegeben und an den neuen Standort im Plangebiet \nverlagert wird. Insoweit bedurfte es aus der Sicht des Rates keiner Berücksichtigung \ndes Altstandortes bei der Ermittlung der im Anschluss an die Betriebsverlagerung für \ndie Nachbarschaft zu erwartenden Lärmimmissionen. Die Tischlerei W. hat der \nRat im Hinblick auf ihre Betriebsweise und ihre Entfernung zu den neuen \nBetriebsgebäuden im Plangebiet, die bei etwa 120 m liegt, als nicht \nimmissionsrelevant angesehen. Das ergibt sich aus dem im \nNormenkontrollhauptsacheverfahren eingereichten Schriftsatz der Antragsgegnerin \nvom 8. Oktober 2004. Ob diese Annahme zutrifft und ob der Tischlereibetrieb T1. \nnach Bezug der neuen Werkgebäude am bisherigen Standort tatsächlich vollständig \naufgegeben wird, kann offen bleiben. Schon im Hinblick auf den Betrieb W. \ndürfte nämlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eine konkretisierte \nGeräuschimmissionsprognose vorzulegen sein, die auch die Untersuchung einer \netwaigen Vorbelastung durch den angesprochenen Betrieb - beziehungsweise durch \nbeide Betriebe - zum Gegenstand haben müsste. In der Baugenehmigung für den \nneuen Betriebsstandort müsste gegebenenfalls durch Auflagen sichergestellt \nwerden, dass der Immissionsbeitrag des neuen Betriebs nicht zu einer \nÜberschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft \nführt.\n\n16\n\nZwar hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm \nsonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, doch schließt dies eine Verlagerung von \nProblemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes \nVerwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden \nKonfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn \ndie Durchführung möglicherweise notwendiger Konfliktlösungsmaßnahmen \naußerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung \nsichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind allerdings \nüberschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen \ngelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht \nsachgerecht lösen lassen wird.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n18\n\nAngesichts der oben geschilderten Situation ist nicht erkennbar, dass sich ein \nmöglicherweise verbleibender Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung im \nPlangebiet und den umliegenden Wohnnutzungen nicht im nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren befriedigend lösen ließe.\n\n19\n\nDer Antragsteller kann als unmittelbarer Nachbar des geplanten \nTischlereibetriebs die dafür erteilte Baugenehmigung mit Blick auf die Verletzung \neigener subjektiver Rechte gerichtlich überprüfen lassen und steht - sollte eine im \nBaugenehmigungsverfahren möglicherweise erforderliche Konfliktlösung \nunterblieben sein - nicht ohne Rechtsschutz dar. Dementsprechend hat er \nWiderspruch gegen die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung eingelegt und \ninsoweit beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO nachgesucht.\n\n20\n\nUnabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender \nschwerer Nachteile für den Antragsteller, können Gesichtspunkte, die für die \nUnwirksamkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgebracht werden, \nallenfalls dann eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, \nwenn der Normenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im \nHauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Die Gründe, die der \nAntragsteller selbst für die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm anführt, lassen \neine solche Annahme nicht zu.\n\n21\n\nSonstige Mängel, die zum Erfolg des Normenkontrollantrages im \nHauptsacheverfahren führen würden, sind jedenfalls nicht offensichtlich.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-24/10-b-2003-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-24/10-b-2003-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281250","retrieved":"2026-07-09 02:55:38.078479+00:00"}}