{"status":"available","doknr":"OLD281269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0323.16A377.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"16 A 377/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom \n18. Dezember 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird \nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 107 BSHG für die \nSozialhilfe, die die Verbandsgemeinde Altenkirchen im Zeitraum vom 21. Februar \n1994 bis zum 31. Januar 1996 an Frau L. S. -L1. (im folgenden: \nHilfeempfängerin) gewährt hat. \n\n4\n\nAm 1. Februar 1994 verzog die Hilfeempfängerin mit ihrem Sohn E. aus C. \nim Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach N. im Zuständigkeitsbereich des \nKlägers. Auf Antrag der Hilfeempfängerin vom 21. Februar 1994 gewährte das \n\n5\n\nSozialamt der Verbandsgemeindeverwaltung B. ihr und ihrem Sohn mit \nBescheiden vom 22. Februar 1994, 28. Februar 1994, 15. März 1994, 25. Juli 1994, \n23. November 1995, 19. Dezember 1995 und 19. Januar 1996 für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt. Das für den Sohn E. \nder Hilfeempfängerin gezahlte Kindergeld wurde in den Bescheiden jeweils als \ndessen Einkommen in Ansatz gebracht. Erstmals in dem Bescheid vom 28. Februar \n1994 und des Weiteren in den nachfolgenden Bescheiden wurde in Ansehung der \ninzwischen bezogenen Unterkunft auch pauschaliertes Wohngeld bewilligt. In allen \nBescheiden heißt es insoweit: \"Gleichzeitig und in Verbindung mit der Sozialhilfe \ngewähren wir Ihnen nach den Vorschriften des Fünften Teil des Wohngeldgesetzes \nein pauschaliertes Wohngeld ...Das pauschalierte Wohngeld wird Ihnen solange \ngewährt werden, wie Sie und die in der Bedarfsberechnung für die Gewährung der \nSozialhilfe berücksichtigten Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBSHG erhalten. ... Zahlungsweg: Das pauschalierte Wohngeld wird an folgenden \nEmpfänger gezahlt: S. -L1. , L. ...\" \n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. März 1998 forderte die Verbandsgemeinde B. den \nBeklagten zur Erstattung von Kosten in Höhe von 21.914,37 DM für an die Hilfe-\nempfängerin im Zeitraum vom 21. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1996 erbrachte \nLeistungen auf. Bei der zugrundeliegenden Berechnung war das pauschalierte \nWohngeld je zur Hälfte als Einkommen der Hilfeempfängerin und als Einkommen \nihres Sohnes in Ansatz gebracht worden. Für den Sohn E. wurde kein \nErstattungsanspruch geltend gemacht, da die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 \nBSHG nicht überschritten sei. Der Beklagte machte geltend, von dem \nangeforderten Gesamtbetrag seien pauschaliertes Wohngeld in Höhe von \n3.576,50 DM und Kindergeld in Höhe von 1.758,67 DM in Abzug zu bringen. Insoweit \nhabe lediglich der Hilfeempfängerin selbst anrechenbares Einkommen zur Verfügung \ngestanden, denn Kindergeld und Wohngeld seien ausschließlich Einkommen des \nBerechtigten. Eine Weitergabe komme nur in Betracht, wenn der eigene Bedarf \ngedeckt sei. \n\n7\n\nMit seiner Klage hat der Kläger sich darauf berufen, bei der \nEinkommenszurechnung die Sozialhilferichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz (SHR) \nzugrunde gelegt zu haben. Da weder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz \n(BKGG) noch Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zweckbestimmte \nEinkünfte im Sinne von § 77 BSHG seien, sei es nicht rechtswidrig, wenn unter \n76.11.1 und 76.11.2 SHR geregelt werde, dass Kindergeld nur dann als Einkommen \nder Berechtigten zu betrachten sei, wenn der Bedarf des Kindes ausreichend durch \nandere Einkünfte sichergestellt werde. Für die Anrechnung anderer Einkünfte gelte in \nRheinland-Pfalz das sogenannte \"Pro-Kopf-Prinzip\". Pauschaliertes Wohngeld sei \ndaher entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt aufzuteilen. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die in der \nSozialhilfeangelegenheit der Frau L. S. -L1. in der Zeit vom 21. Februar \n1994 bis zum 31. Januar 1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von \nweiteren 5.335,17 DM zu erstatten. \n\n10\n\nDer Beklagte hat unter Vertiefung seines im Verwaltungsverfahren \neingenommenen Standpunkts beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nIn seiner Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung bezweifelt der \nKläger, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten, andere Materien betreffenden \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuordnung des Kindergeldes \nauf das Sozialhilferecht und den vorliegenden Fall übertragbar seien. Das \nBundesverwaltungsgericht habe nämlich in allen Entscheidungen, die die \nAnrechnung von Kindergeld im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff des \nBSHG zum Gegenstand gehabt hätten, erkannt, dass das Kindergeld nicht dem \nanspruchsberechtigten Elternteil, sondern - bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen \nBedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt - dem Kind als Einkommen zuzurechnen sei. \nAus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2001 - 5 C 7.00 - \nergebe sich, dass eine Anrechnung von Kindergeld sowohl beim \nkindergeldberechtigten Elternteil, als auch beim Kind selbst möglich sei. Unter \nHinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 - macht der \nKläger schließlich geltend, der Kostenerstattungsanspruch sei auch deshalb nicht \nausgeschlossen, weil sich der Bedarf des Sohnes bei voller Anrechnung des Kinder- \nund Wohngeldes als Einkommen der Hilfeempfängerin um exakt den geforderten \nBetrag erhöht haben würde. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 \n\n19\n\n- 5 C 8.01 -, wonach im Kostenerstattungsverfahren eine Abrechnung der \nSozialhilfeaufwendungen streng nach Maßgabe der Festsetzungen im \nBewilligungsbescheid zu erfolgen habe. Beträge, die nicht als Sozialhilfeleistungen \nerbracht worden seien, könnten nicht nachträglich im Erstattungsverfahren im Sinne \ndes § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu \"aufgewendeten Kosten\" der Sozialhilfe erklärt \nwerden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten (insgesamt zwei Hefte) Bezug genommen. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. \n2 Satz 3 VwGO gehört worden. \n\n23\n\nDie zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. \n\n24\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG \nauf Kostenerstattung in Höhe weiterer 5.335,17 DM für die der Hilfeempfängerin im \nstreitgegenständlichen Zeitraum gewährte Sozialhilfe.\n\n25\n\nNach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn der Hilfe Suchende \ninnerhalb eines Monats nach einem Umzug der Hilfe bedarf. Darüber, dass diese \nVoraussetzungen erfüllt sind, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.\n\n26\n\nDie vom Kläger für die Hilfeempfängerin aufwendeten Kosten in Höhe des \nKindergeldes von 1.758,67 DM und des pauschalierten Wohngeldes von \n3.576,50 DM sind gleichwohl deshalb nicht zu erstatten, weil die Voraussetzungen \ndes § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift sind (nur) \n\"die aufgewendeten Kosten ... zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz \nentspricht\". In Höhe des pauschalierten Wohngeldes von 3.576,50 DM handelt es \nsich im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG nicht um für die Hilfeempfängerin \n\"aufgewendete Kosten\" nach dem Bundessozialhilfegesetz, da nach den Regelungen \nin den Sozialhilfebescheiden das pauschalierte Wohngeld in vollem Umfang der \nHilfeempfängerin gewährt worden ist, was zugleich bedeutet, dass das Wohngeld \nsich bedarfsmindernd auf die ihr gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ausgewirkt hat. \nDass das Wohngeld seinerzeit nicht etwa mit hälftigem Anteil dem Sohn der \nHilfeempfängerin zugeflossen ist, ergibt sich aus der im Tatbestand wörtlich \nwiedergegebenen Passage aus den Bewilligungsbescheiden. Insbesondere die \nWendung, \"das pauschalierte Wohngeld wird Ihnen solange gewährt, wie Sie und die \nin der Bedarfsberechnung für die Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigten \nPersonen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten\", aber auch \ndie Formulierungen unter \"Zahlungsweg\" zeigen, dass - wie es im Übrigen der \nRegelung in § 31 Abs. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 WoGG a.F. entspricht - nur die \nHilfeempfängerin als Mieterin der Wohnung und nicht ihr Sohn als weiteres Mitglied \nder Bedarfsgemeinschaft das Wohngeld erhalten hat. Die Einordnung des gesamten \nWohngeldes als Einkommen der Hilfeempfängerin im Bewilligungsbescheid hat \nbewirkt, dass für sie in entsprechender Höhe nicht Sozialhilfe-, sondern \nWohngeldmittel bewilligt worden sind. Beträge, die nicht als Sozialhilfeleitungen aus \nSozialhilfemitteln, sondern als Wohngeldleistungen nach einem anderen \nLeistungsgesetz erbracht worden sind, können aber nicht nachträglich im \nErstattungsverfahren durch eine von der Berechnung im sozialhilferechtlichen \nBewilligungsverfahren abweichende Leistungsberechnung zu \"aufgewendeten \nKosten\" der Sozialhilfe erklärt werden. Denn mit \"aufgewendeten Kosten\" meint § \n111 Abs. 1 BSHG nur Kosten, die dem Erstattungsberechtigten auch als \nSozialhilfekosten tatsächlich entstanden sind. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, Buchholz 436.0 § 111 BSHG \nNr. 6 = FEVS 54, 1 = ZFSH/SGB 2003, 22 = NDV-RD 2003, 11 = NVwZ-RR 2003, \n123.\n\n28\n\nIn Höhe des Kindergeldes von 1.758,67 DM sind der Hilfeempfängerin seinerzeit \nzwar Sozialhilfeleistungen erbracht worden, denn in den Bewilligungsbescheiden ist \ndas gezahlte Kindergeld jeweils als Einkommen des Sohnes der Hilfeempfängerin in \nAnsatz gebracht und auf dessen Bedarf - bedarfsmindernd - angerechnet worden. \nDas hatte zur Folge, dass es im Rahmen der konkreten Hilfeberechnung hinsichtlich \nder Hilfeempfängerin nicht nochmals bedarfsmindernd berücksichtigt worden ist und \nwerden konnte. Aufgrund dessen wurden der Hilfeempfängerin im Umfang des \nKindergeldes Hilfeleistungen zu Unrecht gewährt; denn das Kindergeld stellte \nEinkommen der Hilfeempfängerin dar und hätte deshalb auf ihren Bedarf \nangerechnet werden müssen. Da die ihr insoweit gewährte Hilfe im Sinne des § 111 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG dem Gesetz nicht entsprochen hat, kann eine Kostenerstattung \nin entsprechender Höhe nicht verlangt werden.\n\n29\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, \n\n30\n\nvgl. Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 = ZfSH/SGB 2002, 19 \n= ZfS 2003, 83 = SozR Aktuell 2001, 238,\n\n31\n\ndass das Kindergeld bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung als \nEinkommen desjenigen anzusehen ist, dem es als Kindergeldberechtigtem \nzugeflossen ist. Das gilt nicht nur für das auf der Grundlage des \nBundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung \nvom 30. Januar 1990, BGBl. I S. 149, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom \n31. Januar 1994, BGBl. I S. 168, geleistete Kindergeld, sondern in gleicher Weise \nauch für das im Wege des \"Familienleistungsausgleichs\" gemäß § 31 EStG in der \ndurch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl. I 1995, S. 1250, \nbzw. das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996, BGBl. I 1995 S. 1959, geregelten \nFassung neu gestaltete Kindergeld nach dem X. Abschnitt des \nEinkommensteuergesetzes (§§ 62 ff.) bzw. das nach dem Bundeskindergeldgesetz in \nder Neufassung vom 23. Januar 1997, BGBl. I S. 46, gezahlte Kindergeld. \n\n32\n\nDiese Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n33\n\nVgl. für das durch das Jahressteuergesetz 1996 neu gestaltete Kindergeld: \nBVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG \nNr. 38 = NJW 2004, 2541. \n\n34\n\nDas Bundesverwaltungsgericht stellt in der benannten Entscheidung zwar - was \nder Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Sozialhilferecht entspricht - \nnicht auf die Kindergeldberechtigung, sondern darauf ab, an wen das Kindergeld \nausgezahlt wird. Im Regelfall - und davon ist auch hier auszugehen - wird das \nKindergeld aber an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt, so dass jedenfalls \nvorliegend offen bleiben kann, ob die unterschiedlichen Ansätze in den \nangesprochenen Entscheidungen im Einzelfall auch in der Sache zu \nunterschiedlichen Ergebnissen führen können. \n\n35\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 \nzugleich entschieden, dass es für das heute geltende Kindergeldrecht nicht an seiner \nvor der Neuregelung des Kindergeldrechts durch das Jahressteuergesetz 1996 und \nvor Einfügung der jetzt geltenden Sätze 2 und 3 in § 48 Abs. 1 SGB I durch die \nGesetze vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) und vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. \n1294) ergangenen früheren Rechtsprechung zur Möglichkeit der \nbedarfsberechungsrelevanten familieninternen Weitergabe des Kindergeldes festhält. \nWas das im Einzelnen für den hier bis in das Jahr 1994 zurückreichenden \nstreitgegenständlichen Zeitraum bedeutet, kann offen bleiben. Denn dafür, dass die \nHilfeempfängerin vorliegend das Kindergeld ihrem Sohn in einem gesonderten, \nzweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben hätte, der es nach der \nRechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 rechtfertigen würde, \nes dem Sohn der Hilfeempfängerin als Einkommen zuzurechen, sind Anhaltspunkte \nweder ersichtlich noch nach dem Hinweis des Senats in seiner Verfügung vom 8. \nMärz 2002 vorgetragen worden. \n\n36\n\nAuch das Vorbrigen des Klägers, dass es für die Höhe der an die aus der \nHilfeempfängerin und ihrem Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu \nzahlenden Sozialhilfe irrelevant sei, wem von ihnen das Kindergeld als Einkommen \nzuzurechnen ist, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar hat der \nSenat in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455. 01 -, a.a.O., entschieden, der \nkostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger, der einer vertretbaren Auffassung zu \neiner umstrittenen Rechtsfrage folgend Einkommen einem bestimmten Mitglied einer \nBedarfsgemeinschaft zurechne, könne Kostenerstattung für den dadurch \nentstehenden Aufwand auch dann verlangen, wenn nach der sich letztlich \ndurchsetzenden Auffassung bezogen auf den einzelnen Hilfeempfänger zwar eine \nZuvielzahlung vorliege, für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt aber auch nach \ndieser Auffassung ein entsprechend hoher Aufwand entstanden wäre. Abgesehen \ndavon, dass aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung überprüft werden \nmuss, ob an dieser Auffassung noch festzuhalten ist, nachdem das \nBundesverwaltungsgericht in einem Fall, der dazu Veranlassung geboten hätte, \n\n37\n\nUrteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, a.a.O.\n\n38\n\ndie seinerzeit schon veröffentlichte (z.B. in SozR Aktuell 2001,19, oder auch im \nJanuar- Heft 2002 der ZfSH/SGB) Auffassung des Senats nicht aufgegriffen hat, \nstützt sich die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die \nbedarfsgemeinschaftsbezogene Ausgestaltung der Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG, die erst durch das zum 1. August 1996 in Kraft getretene Gesetz zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in das \nBundessozialhilfegesetz eingefügt worden ist. Vorher und damit auch im hier \nstreitgegenständlichen Zeitraum galt auch in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft eine \nauf das einzelne Mitglied des Haushalts bezogene Bagatellgrenzenregelung. Für \ndiese Zeiträume kommt eine Anwendung der angesprochenen Rechtsprechung des \nSenats nicht in Betracht. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die \nVerbandsgemeindeverwaltung B. im Schreiben vom 20. März 1998 mit \nRücksicht auf die seinerzeitige Bagatellgrenzenregelung von einer Kostenerstattung \nhinsichtlich der dem Sohn der Klägerin gewährten Sozialhilfe ausdrücklich Abstand \ngenommen hatte. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. § 188 \nSatz 2 Halbsatz 2 VwGO n.F., der Erstattungsstreitigkeiten zwischen \nSozialleistungsträgern von der Gerichtskostenfreiheit ausnimmt, gilt nicht bei \nVerfahren, die - wie das vorliegende - vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig \ngeworden sind. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 194 Abs. 5 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache i.S.d. § 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Frage der \neinkommensmäßigen Zuordnung des Kindergeldes ist - wie dargestellt - vom \nBundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich ebenso geklärt wie die Auslegung des \nBegriffs der \"aufgewendeten Kosten\" in § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Im Übrigen \nhandelt es sich bei den hier anzuwendenden Regelungen des \nBundessozialhilfegesetzes um auslaufendes Recht. Bei Fragen auslaufenden Rechts \nist ebenso wie bei bloßen Übergangsregelungen die Grundsätzlichkeit regelmäßig zu \nverneinen, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft \nrichtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts abzielt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 1 B 176/03 -, Buchholz 310 § 132 \nAbs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 29 m.w.N.\n\n42\n\nEtwas anderes gilt zwar, wenn das auslaufende Recht noch für einen nicht \nüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein \nkann oder wenn sich die streitigen Fragen in gleicher Weise bei der \nNachfolgeregelung stellen, so dass trotz Auslaufen des alten Rechts eine \nrichtungsweisende Klärung zu erwarten ist, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist. \nLetzteres ist vorliegend hinsichtlich der als Nachfolgeregelung zum \nBundessozialhilfegesetz in Betracht kommenden Bestimmungen des SGB II - \nGrundsicherung für Arbeitssuchende - (Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne \nDienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954) und \ndes SGB XII - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des \nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I S. \n3022), die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind, nicht der Fall. Dabei kann \ndahinstehen, ob angesichts der Tatsache, dass für Streitigkeiten nach dem neuen \nLeistungsrecht gemäß § 51 SGG in der Fassung des zum 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretenen 7. SGG-ÄndG vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, die \nSozialgerichte zuständig sind, durch eine herbeizuführende Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts überhaupt eine Klärung dahin erwartet werden könnte, \nwie einzelne Bestimmungen der neuen Regelungswerke auszulegen sind. \n\n43\n\nVgl. dazu, dass jedenfalls die mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung verwandte Divergenzrüge bei Divergenz mit Entscheidungen \n\"fachfremder\" Gerichte nicht vorgesehen ist und auch aus verfassungsrechtlichen \nGründen vom Gesetz nicht vorgesehen werden muss: BVerfG, Beschluss vom 20. \nFebruar 1985 - 2 BvR 128/85 -, DVBl 1985, 566.\n\n44\n\nDas neue Leistungsrecht enthält zur Zurechnung des Kindergeldes in § 82 Abs. 1 \nSatz 2 SGB XII und in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II nämlich ausdrückliche Regelungen, \nso dass eine richterliche Klärung insoweit nicht erforderlich ist. Auch hinsichtlich einer \nAnrechnung von Wohngeld fehlt es für das neue Recht an einer \nKlärungsbedürftigkeit. Denn nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz sind die Empfänger \nvon Transferleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII vom Bezug von \nWohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-23/16-a-377-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-23/16-a-377-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281269","retrieved":"2026-07-09 02:55:39.463701+00:00"}}