{"status":"available","doknr":"OLD281268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0323.15B123.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"15 B 123/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nMit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung und beantragt, \n\n4\n\n1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, \nes bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 11 K \n2983/04 vorläufig zu unterlassen, \n\n5\n\ndie Entsorgung von Asbestzement zu einem \ngeringeren Preis als 205,00 EUR/t zzgl. \nMehrwertsteuer gegenüber Abfallerzeugern und \nAbfallbesitzern und/oder sonstigen Firmen wie \nDachdeckern und Abbruchunternehmen \nanzubieten,\n\n6\n\n2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung bis zu einer Entscheidung in dem \nVerfahren 11 K 2983/04 vorläufig zu \nverpflichten,\n\n7\n\ndie Gebühr für die Entsorgung von \nasbesthaltigen Baustoffen (Abfallschlüssel 17 06 05) \nentsprechend der vorgenommenen \nGebührenkalkulation und der Abfallgebührensatzung \nvon Dezember 2003 für 205,00 EUR/t zzgl. \nMehrwertsteuer in die Gebührensatzung in der \njeweils gültigen Fassung aufzunehmen.\n\n8\n\nDiese nach § 123 VwGO zu beurteilenden Anträge sind jedenfalls unbegründet, \nweil der Antragsteller die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen \nerforderlichen Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n9\n\nEin dementsprechender Anordnungsanspruch kann sich nur aus einer \ndrittschützenden Norm des öffentlichen Rechts ergeben. Er besteht dagegen nicht \nbereits dann, wenn der Antragsgegner lediglich gegen nicht drittschützende \nBestimmungen des objektiven Rechts verstoßen hat. Es kommt deshalb im \nvorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller vorträgt - der \nGebührensatz mit dem - objektiv rechtlichen - Äquivalenzprinzip nicht vereinbar ist \noder den objektiv rechtlichen Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG \nund des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW widerspricht. \n\n10\n\nAus drittschützenden Bestimmungen lässt sich ein für den Antrag zu 1. \nerforderlicher (Anordnungs-)Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, \ndie Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen gegenüber den Abfallbesitzern nicht \nzu einem Gebührensatz unter 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer anzubieten, nicht \nherleiten. \n\n11\n\nEin entsprechender Anordnungsanspruch folgt nicht aus § 53 Abs. 1 KrO NRW \ni.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW, der für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer \ndrittschützenden Charakter hat. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 \n- 15 B 1137/03 -.\n\n13\n\nDabei kann offen bleiben, ob § 107 Abs. 1 GO NRW nur die - hier nicht in Rede \nstehende - Frage regelt, \"ob\" eine Kommune am wirtschaftlichen Wettbewerb \nteilnehmen darf,\n\n14\n\nvgl. dazu Held, in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/ \nKrämer/Plückhahn/Sennewald/Wansleben, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW), Loseblattkommentar: Stand Dezember \n2004, § 107 Anm. 9.4.2.1 m.w.N.,\n\n15\n\noder ob die Bestimmung darüber hinaus auch dem \"Wie\" des \nWettbewerbsverhaltens - um das es hier allein gehen könnte - Grenzen setzt. \nJedenfalls ist § 107 Abs. 1 GO NRW im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die \nvon der Antragstellerin beanstandete Abfallentsorgungstätigkeit des Kreises gemäß \n§ 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne u.a. des § \n107 Abs. 1 GO NRW gilt. \n\n16\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, \nArt. 12 Abs. 1 oder Art. 14 GG, denn die Schutzbereiche dieser Bestimmungen \nwerden durch den nach Ansicht des Antragstellers rechtswidrigen Gebührensatz \nnicht verletzt. \n\n17\n\nDie Gebührengestaltung des Antragsgegners führt nicht zu einem unmittelbaren \nEingriff in Grundrechte des Antragstellers. Maßnahmen eines Trägers öffentlicher \nGewalt, mit denen für einen Unternehmer nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher \nVerhältnisse einhergehen, können auch nicht etwa allein deshalb als - mittelbare - \nGrundrechtsbeeinträchtigung verstanden werden. Denn es gibt in der freien \nWettbewerbswirtschaft im Grundsatz kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf \nErhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer \nErwerbsmöglichkeiten. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - ,\nBVerwGE 71, 183, 193 m.w.N.\n\n19\n\nDie Reichweite des durch die o.g. Grundrechtsbestimmungen vermittelten \nSchutzes privater Anbieter hängt davon ab, ob die Kommune ihnen im Rahmen - \nfreiwilliger - wirtschaftlicher Betätigung oder im Rahmen einer bindend vorgegebenen \nErfüllung staatlicher oder kommunaler Aufgaben gegenüber tritt. Die von der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, wonach die \nGrundrechte eines privaten Anbieters vor dem Hinzutreten des Staates oder von \nGemeinden als Konkurrenten schützen, wenn die private wirtschaftliche Betätigung \nunmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte \nMonopolstellung entsteht,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B \n211.94 -, DVBl. 1996, 152, 153 m.w.N., \n\n21\n\ngelten in dieser Form nur für die freiwillige wirtschaftliche Betätigung der \nKommune. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober \n2004 - 15 B 1873/04 - (Bl. 9 des \nBeschlussabdrucks); in diesem Sinne hat das \nBundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 12 \nAbs. 1 GG nicht die Freiheit zur Erfüllung von \nAufgaben gewährleistet, die der Staat im Rahmen \nseiner Gestaltungsbefugnis an sich gezogen hat und \ndurch eigene Einrichtungen wahrnimmt, BVerfG, \nBeschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 -, \nBVerfGE 39, 314, 322.\n\n23\n\nEs liegt auf der Hand, dass bei rechtlich notwendiger Erfüllung staatlicher \nAufgaben - etwa im Bereich der Gefahrenabwehr - grundsätzlich keine Rücksicht \ndarauf genommen zu werden braucht, dass private Konkurrenz möglich bleibt. Das \nvorliegende Verfahren erfordert keine abschließende Entscheidung über die \nReichweite des Grundrechtsschutzes in dieser Konstellation. Jedenfalls ist die \nRechtsposition des privaten Anbieters hier schwächer als gegenüber freiwilliger \nwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand. Denn in einem Bereich, in dem die \nKommune kraft gesetzlichen Auftrags ausdrücklich zum Tätigwerden verpflichtet ist, \nbefindet sie sich gegenüber privaten Anbietern nicht in einer marktwirtschaftlich \ngeprägten Konkurrenzsituation. Vielmehr hat sie auf Grund gesetzlichen Auftrags von \nvornherein einen Handlungsvorrang, hinter dem die Geschäftstätigkeit des privaten \nAnbieters als rechtlich grundsätzlich nicht geschützte Chance zurückzutreten hat. In \ndiesen Fällen steht dem privaten Anbieter deshalb ein Grundrechtsschutz selbst \ngegen weitgehende oder gar vollständige Verdrängung aus dem Tätigkeitsbereich \nnicht zu. Ein Grundrechtsverstoß kann allenfalls dann vorliegen, wenn die öffentliche \nHand einzelnen privaten Anbietern in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. \n1 GG zuwider laufenden oder mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr im \nZusammenhang stehenden Weise gezielt Nachteile zufügt. \n\n24\n\nIm vorliegenden Fall tritt der Kreis dem Antragsteller im Rahmen rechtlich \nbindend vorgegebener Erfüllung staatlicher Aufgaben, nämlich der durch § 15 Abs. 1 \nSatz 1 KrW-/AbfG zulässigerweise begründeten Pflicht zur Abfallentsorgung \ngegenüber. Dementsprechend schützen die Grundrechte den Antragsteller nicht \ndavor, dass der Kreis diese Aufgabe wahrnimmt. Einer der oben beschriebenen \nAusnahmefälle, in denen möglicherweise ein Grundrechtsverstoß angenommen \nwerden könnte, liegt nicht vor. Es ist weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nersichtlich noch liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, die vom Antragsteller \nbeanstandete Gebührengestaltung stehe nicht mehr im Zusammenhang mit der \nAufgabenerfüllung des Kreises. Vielmehr soll durch die Reduzierung der Gebühr \ngerade erreicht werden, dass die betroffenen asbestzementhaltigen Abfälle in der \nkreiseigenen Deponie entsorgt werden. \n\n25\n\nDie zivilrechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts scheiden in Fällen der \nvorliegenden Art für die Verwaltungsgerichte als Prüfungsmaßstab zwar nicht von \nvornherein aus, denn das Gericht des zulässigen Rechtswegs hat den Rechtsstreit \ngemäß § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu \nentscheiden; der Antragsteller hat einen Verstoß gegen diese \nwettbewerbsrechtlichen Vorschriften im Beschwerdeverfahren aber nicht dargelegt, \nsodass der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von deren Prüfung abzusehen \nhat. \n\n26\n\nAus der vorstehenden Begründung folgt zugleich, dass der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch auch für den Antrag zu 2. nicht glaubhaft gemacht hat. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. Hiernach ist - soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach \nder sich für den Antragsteller aus dessen Antrag ergebenden Bedeutung der Sache \nnach Ermessen zu bestimmen. Der Antragsteller hat nach seiner \nBeschwerdebegründung infolge der Reduzierung des Gebührensatzes allein im 2. \nHalbjahr 2004 Umsatzeinbußen von über 50.000,-- EUR hinnehmen müssen. Mit \nseinem in diesem Verfahren verfolgten Rechtsschutzbegehren will er weitere \nEinbußen in zumindest ähnlicher Größenordnung bis zur Entscheidung im \nHauptsacheverfahren abwenden.\nDemnach entspricht der festgesetzte Streitwert der Bedeutung der Sache für den \nAntragsteller.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-23/15-b-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-23/15-b-123-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281268","retrieved":"2026-07-09 02:55:39.382506+00:00"}}