{"status":"available","doknr":"OLD281293","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0322.2A3871.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"2 A 3871/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger zu 1., 3. und 4., über die der Senat nach \nAnhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Kläger zu 1., 3. und 4.,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern soweit es sie \nbetrifft, und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n11. Dezember 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. August 2002 zu \nverpflichten, der Klägerin zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 3. \nund 4. in diesen Bescheid einzubeziehen,\n\n5\n\nist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Bescheide.\n\n6\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes \nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli \n2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der \nAufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des \nGesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher \nAnspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1. nach der \nAufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.\n\n7\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. nicht, weil es bei ihr jedenfalls \nan der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG notwendigen familiären Vermittlung der \ndeutschen Sprache fehlt.\n\n9\n\nDie deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG die \nFähigkeit des Aufnahmebewerbers voraus, im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund \nfamiliärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch führen zu können. Diese \nFähigkeit dient der Feststellung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als Bestätigung des \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen \nSprache. Das heißt, dass die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein \nmuss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zusätzlich außerfamiliär \nerworbene Sprachkenntnisse schließen die Annahme ausreichender familiärer \nVermittlung deutscher Sprachkenntnisse nicht aus. Für die Zuordnung als deutscher \nVolkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache allein deren familiäre \nVermittlung bis zur Fähigkeit maßgeblich, ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG zu führen.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, \nund Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -\n.\n\n11\n\nHiervon ausgehend ist das Auffrischen oder Vertiefen der Deutschkenntnisse \netwa durch einen Sprachkurs im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG jedenfalls \ndann unerheblich, wenn festgestellt werden kann, dass während der Kindheit und \nJugend im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen in nicht unerheblichem \nUmfang stattgefunden hat. Denn dann haben die zum Zeitpunkt der Aussiedlung \nvorhandenen Deutschkenntnisse, auch wenn sie durch einen Sprachkurs oder \nsonstige Bemühungen verbessert worden sind, eine hinreichende Grundlage in einer \nspätestens bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung. Etwas \nanderes gilt nur dann, wenn bis zur Selbständigkeit im familiären Bereich eine \nVermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang \nstattgefunden hat. Denn dann beruhen die heute vorhandenen Deutschkenntnisse \nganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb und können nicht \nhinreichend auf eine in der Familie erfolgte Sprachvermittlung zurückgeführt werden. \n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein- Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober \n2003 - 2 A 4116/02 -.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. selbst dann nicht, wenn man \nunterstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Denn diese \nDeutschkenntnisse sind fremdsprachlich erworben und beruhen nicht auf einer \nfamiliären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Nach dem von den \nKlägern nicht angegriffenen Ergebnis der Anhörung der Klägerin zu 1. im \nErörterungstermin vor der Berichterstatterin steht zur Überzeugung des Senates fest, \ndass die von der Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht \ngezeigten Kenntnisse ganz überwiegend durch einen Sprachkurs im Jahr 1997 oder \n1998, durch Selbststudium und während des längeren Aufenthalts in Deutschland vor \nder Anhörung durch das Verwaltungsgericht erworben worden sind und nicht auf \nfamiliärer Vermittlung beruhen. Denn nach den Angaben der Klägerin zu 1. bei ihrer \nAnhörung vor dem Senat und dem Verwaltungsgericht hat sie in ihrer Kindheit nur \nsehr wenig Deutsch mit ihrer Großmutter und ihrem Vater gesprochen.\n\n14\n\nDie Klägerin zu 1. hat berichtet, dass sie häufiger aber nicht immer die Ferien bei \nder deutschen Großmutter verbracht habe und manchmal auch die Wochenenden. \nAußerdem habe sie während des 10. Schuljahres bei der Großmutter gewohnt, die \nRussisch verstanden aber schlecht gesprochen habe. Auf die konkrete Frage, was \nsie in Deutsch zu der Großmutter gesprochen habe, hat sie eingeräumt, dass sie als \nKinder verstanden hätten, was die Großmutter gesagt habe, sie hätten aber, \nvielleicht in einer Trotzreaktion, auf Russisch geantwortet. Auch in der Zeit, in der sie \nlänger bei der Großmutter gewohnt habe, habe sie ganz überwiegend Russisch \ngesprochen. An deutsche Worte, die sie selbst gebraucht hatte, konnte sie sich nur \nerinnern als Wiederholung von Wörtern, die die Großmutter vorsprach. Erst auf \nwiederholte Frage erklärte die Klägerin, wenn sie Hunger oder Durst gehabt hätte, \nhätte sie gesagt, \"Oma, ich habe Hunger, Oma ich habe Durst.\" und \"Gib mir 50 \nKopeken, ich möchte Eis.\" Andere deutsche Sätze waren der Klägerin zu 1. auch auf \nnochmalige Nachfrage nicht erinnerlich. Vielmehr erklärte die Klägerin zu 1., bei \nBesuchen bei der Großmutter habe sie mit den anderen Kindern nur Russisch \ngesprochen. \n\n15\n\nAuch gegenüber ihrem Vater hat die Klägerin zu 1. fast nur die russische \nSprache gebraucht. Zwar hat sie berichtet, der Vater habe auch Deutsch \ngesprochen. Nach langer Überlegung hat sie erklärt, er habe gesagt \"Habt ihr \nHausaufgaben gemacht.\" \"Geht schlafen.\" \"Leise, nicht so laut.\" Auf die Frage, wie \nsie dem Vater geantwortet habe, wenn er Deutsch gesprochen habe, hat sie erklärt, \nhäufig mit einfachen Sätzen, Ja, Nein auf Deutsch. \n\n16\n\nDamit übereinstimmend hat die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das \nVerwaltungsgericht auf die Frage, ob sie im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren \nso gut habe Deutsch sprechen können wie heute, erklärt, nein, sie habe sehr wenig \nDeutsch gesprochen, sie habe viel weniger Deutsch als heute gekonnt. \n\n17\n\nDiese Angaben hat die Klägerin zu 1. teilweise in Deutsch, im Übrigen mit Hilfe \nder jeweils anwesenden Dolmetscherin in Russisch gemacht. Aus ihnen ergibt sich, \ndass die Klägerin zu 1. im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren zwar auf Deutsch \nwohl einiges verstanden hat, aber kaum Deutsch sprechen konnte. Sie beherrschte \nlediglich einzelne Wörter und ganz kurze Sätze, die sich auf Essen und Trinken \nbezogen. Dieser Wortschatz reicht für ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. \n2 Satz 3 BVFG offensichtlich nicht aus. \n\n18\n\nDa die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, können die Kläger zu 3. und 4. nicht gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Es fehlt die für die Einbeziehung \nerforderliche Voraussetzung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. \n3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-22/2-a-3871-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-22/2-a-3871-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281293","retrieved":"2026-07-09 02:55:41.713856+00:00"}}