{"status":"available","doknr":"OLD281294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0322.15A300.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"15 A 300/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 843,63 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen \nAngriffe gegen den angefochtenen Beitragsbescheid im Berufungsverfahren \nerfolgreich wären. \n\n4\n\nDer Einwand des Klägers, die Einbeziehung des Grundstücks jenseits einer Tiefe \nvon 30 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze in ein Landschaftsschutzgebiet \nzwinge dazu, die dort befindliche Fläche, die in einer Tiefe von 10 m bis zu 40 m \nTiefenbegrenzung in die Veranlagung einbezogen wurde, nicht zu veranlagen, \nbegründet keine ernstlichen Zweifel. Allerdings ist aus dem der Beitragspflicht \nunterliegenden klägerischen Grundstück Im H. 67 (Gemarkung X. , Flur \n22, Flurstück 178) mit seiner Tiefe von etwa 100 m eine wirtschaftliche Einheit als \nGrundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu bilden. Ein der Beitragspflicht \nunterliegendes Grundstück i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist die \nwirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und \nselbständig an die Anlage angeschlossen werden kann.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679.\n\n6\n\nAusgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche \nEinheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. \n\n7\n\nIm Hinblick auf die reine Größe der veranlagten Fläche bedarf es keiner Prüfung, \nwo bei dem übertiefen klägerischen Grundstück die Grenze der wirtschaftlichen \nEinheit zu ziehen ist. Kleinere wirtschaftliche Einheiten als die Flächen, die durch die \nsatzungsmäßige Tiefenbegrenzung als typischerweise erschlossen gelten, sind \nregelmäßig nicht zu bilden. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 \n- 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26). \n \nDie Tatsache alleine, dass der rückwärtige, etwa 10 m breite Streifen der veranlagten \nFläche in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, rechtfertigt weder das Ausscheiden \ndieser Fläche aus der wirtschaftlichen Einheit, noch begründet sie sonst die \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. \n\n9\n\nAllerdings können Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die zu einer \nwesentlich geringeren als der nach den allgemeinen baulichen Vorschriften \nzulässigen Ausnutzbarkeit der Grundfläche führen, die Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und eines nicht zu \nberücksichtigenden Grundstücksteils gebieten. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, 92 (94). \n\n11\n\nDafür besteht hier kein Anlass. Es ist schon zweifelhaft, ob eine bauliche \nAusnutzung des Grundstücks jenseits der 30 m nach § 34 des Baugesetzbuches \nzulässig wäre und damit überhaupt die bauliche Ausnutzbarkeit durch die \nnaturschutzrechtliche Unterschutzstellung tangiert wird. Jedenfalls läge hier in einem \nAusschluss baulicher Nutzung im hinteren Bereich keine wesentliche \nBeeinträchtigung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. \n\n12\n\nAuch gebietet der Rechtscharakter der naturschutzrechtlich erfassten Fläche \nnicht, sie aus der wirtschaftlichen Einheit auszuscheiden. Dies wäre nur dann der \nFall, wenn der Geländestreifen nicht mehr zu dem durch die \nKanalanschlussmöglichkeit in seinem Gebrauchswert erhöhten bebauten Grundstück \ngehören, sondern eine davon qualitativ getrennte eigenständige Fläche darstellen \nwürde. Das wird durch die Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet alleine nicht \nbewirkt. \n\n13\n\nLandschaftsschutzgebiete unterliegen zwar einem naturschutzrechtlichen \nSchutzregime, das die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt, die betroffene Fläche \naber nicht der privatnützigen Verwendung entzieht. Vielmehr dient die \nUnterschutzstellung nur bestimmten Zwecken (vgl. § 26 Abs. 1 des \nBundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, § 21 des nordrhein-westfälischen \nLandschaftsgesetzes - LG NRW -). Verboten sind Handlungen, die den Charakter \ndes Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 \nAbs. 2 BNatSchG, § 34 Abs. 2 LG NRW). Die private Nutzung wird also \nnaturschutzrechtlich überlagert, aber nicht verdrängt. Unerheblich ist entgegen der \nAuffassung des Klägers, ob die Beschränkungen dem Allgemeininteresse dienen \noder der Abwehr von Beeinträchtigungen, die von der baulichen Nutzung des \nGrundstücks selbst ausgehen wie etwa einzuhaltende Abstandsflächen. Für die \nFrage, ob eine Fläche mit einer anderen noch zu einer bestimmten wirtschaftlichen \nEinheit gehört, spielt nicht der Zweck von auf jener lastenden Beschränkungen eine \nRolle, sondern der objektive Zusammenhang der betroffenen Flächen im Sinne \ngemeinsamer Nutzung. \n\n14\n\nUnerheblich ist, ob - wie der Kläger geltend macht - die Ausweisung als \nLandschaftsschutzgebiet nur eine Vorstufe zur Ausweisung eines \nNaturschutzgebietes ist. Der Senat lässt offen, ob eine solche Überplanung zum \nAusscheiden aus der wirtschaftlichen Einheit führen würde. Jedenfalls ist die weitere \nEntwicklung der Planung unerheblich, da sich die Beitragspflicht nach den im \nZeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorhandenen Umständen bemisst. \nSpätere Veränderungen sind beitragsrechtlich nicht mehr relevant. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2002 \n- 15 B 1642/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks. \n\n16\n\nSchließt somit die Tatsache teilweiser Erfassung eines Buchgrundstücks durch \ndie Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes die Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit unter Einschluss geschützter Flächen nicht aus, bemisst sich die \nbeitragsrechtliche Relevanz der naturschutzrechtlichen Beschränkungen nach den \nallgemeinen Maßstäben. Danach hindern Beschränkungen der baulichen \nAusnutzbarkeit eines Grundstücks das volle Entstehen der Beitragspflicht, wenn sie \nsich auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, 92 (94). \n\n18\n\nDer Kläger behauptet nicht, dass dies hier der Fall sei.\n\n19\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht \nvor, da sich die vom Kläger aufgeworfenen vermeintlichen Zweifel, wie sich aus \nVorstehendem ergibt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren ausräumen lassen. \n\n20\n\nSchließlich liegt auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Die vom Kläger der Sache nach \naufgeworfene Frage, wie naturschutzrechtlich geschützte Flächen beitragsrechtlich \nzu behandeln seien, ist keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige Frage, da \nsie ohne weiteres bereits schon im Zulassungsverfahren im Sinne der oben \ngenannten Ausführungen zu beantworten ist. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-22/15-a-300-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-22/15-a-300-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281294","retrieved":"2026-07-09 02:55:41.793548+00:00"}}