{"status":"available","doknr":"OLD281340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.9A5205.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"9 A 5205/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.466.940,89 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht \nin einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie Klägerin rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei \nder \"Arena...\" nicht um eine Mehrzweckhalle im Sinne von Nr. 9 der einschlägigen \nRohbauwertetabelle zur Tarifstelle (TS) 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der hier maßgeblichen Fassung. \nDie dazu gegebenen Begründungen dringen nicht durch.\n\n5\n\nDer Einwand verfängt nicht, die \"Arena...\" könne schon deshalb nicht als \nMehrzweckhalle angesehen werden, weil eine Halle einen Raum mit Überdachung von großer \nSpannweite, mithin einen geschlossenen Raum erfordere; dieser liege hier wegen des \nzwischen den Tribünen und dem Dachbereich vorhandenen offenen Höhenversprunges nicht \nvor. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Bauwerktypus \"Halle\" im Regelfall - im \nGegensatz zum bloßen Stadion - eine vollständige Überdachung verlangt. Das \nVerwaltungsgericht hat indes zutreffend ausgeführt, dass dieses Erfordernis für die \"Arena...\" \nmit der durch ein Glasfasergewebe überspannten und Schutz vor Witterungseinflüssen \ngewährleistenden Raumfachwerkkonstruktion über den Tribünen und dem Spielfeld \ngrundsätzlich gegeben ist. Damit in Einklang stehend geht auch die zum Bestandteil der \nabgerechneten Genehmigung gewordene Baubeschreibung der Klägerin selbst davon aus, \ndass das streitige Bauwerk mit der erwähnten Konstruktion über ein im funktionalen \nVerständnis komplettes Dach verfügt. Dass die besagte Überdachung beim Übergang vom \nstarren zum aufschiebbaren Bereich beidseitig einen nicht verschlossenen Höhenversprung \nvon je gut einem Meter aufweist, ist im hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang. \nDie für die Dacheigenschaft notwendige Schutzwirkung vor Witterungseinflüssen wird durch \njene vertikalen Öffnungen nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts nicht beeinträchtigt. Die Öffnungen führen auch im Übrigen zu keiner \nsolchen Offenheit des Bauwerks, dass von einem durch Tribünen und Dach gebildeten \ngeschlossenen (Hallen-) Raum nicht mehr gesprochen werden könnte. Sie sind mit ihrem \nUmfang im Vergleich zu den Dimensionen des Bauwerks insgesamt von untergeordneter \nBedeutung und entsprechen in ihrer Funktionalität als Belüftungs- sowie ggfs. \nRauchabzugseinrichtungen - so die zur Baugenehmigung gehörende Beschreibung der \nHaustechnischen Ausrüstung - durchaus dem Ausstattungsstandard einer typischen \nMehrzweckhalle.\n\n6\n\nEbenso ist ohne Belang, dass der Dachaufbau \"nur\" aus einem Glasfasergewebe auf einer \nStahlkonstruktion besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bautypus \"Halle\" \nnicht auf die Verwendung nur ganz bestimmter Materialien für die Bedachung beschränkt. In \nbautechnischer Hinsicht ist wegen der im Hallenbau regelmäßig anzutreffenden großen \nSpannweiten der Einsatz filigraner bzw. möglichst leichter Materialien für die Dachhaut nicht \nunüblich. Soweit derartige moderne Materialien, hier das Glasfasergewebe, mit ihren \njeweiligen Tragekonstruktionen Bedachungsfunktionen leisten - was die Klägerin nach dem \noben Gesagten nicht in Abrede stellt - begründet ihr Einsatz keine Zweifel am Gegebensein \neiner Halle. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angestellten Vergleich \nder Dachkonstruktion der \"Arena...\" mit einem Zelt. Jener Vergleich gibt schon deshalb nichts \nfür das mit dem Zulassungsantrag verfolgte Begehren her, weil ein Zelt zum ständigen Auf- \nund Abbau bestimmt ist. Dass dieses Merkmal für das genehmigte Bauwerk nicht zutrifft, \nversteht sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung.\n\n7\n\nDie weiteren Erwägungen der Klägerin zum Fehlen zahlreicher, für eine \nVersammlungsstätte im Sinne der Nr. 9 der Rohbauwertetabelle vermeintlich, prägender bzw. \nkennzeichnender Merkmale bei der \"Arena...\" dringen gleichfalls nicht durch. Die Klägerin \nmeint, unter die besagten Versammlungsstätten fallende Gebäude würden regelmäßig durch \ndas Vorhandensein eines Foyers mit Garderobe, Gastronomieeinrichtungen und Toiletten, den \neigentlichen Zuschauerraum, Vorrichtungen für die Bühnentechnik, Künstlergarderoben, \nProben- sowie Büroräumen, Orchestergraben und spezielle Brandschutzeinrichtungen \ngeprägt. An einem Großteil dieser Ausstattungselemente fehle es jedoch im Falle der \n\"Arena...\". \n\n8\n\nDer Ansatz trifft in seiner Allgemeinheit nicht zu. Nr. 9 der Rohbauwertetabelle erfasst \nVersammlungsstätten. Hierzu zählen die in der Regelung beispielhaft genannten Festhallen, \nMehrzweckhallen und Lichtspieltheater sowie ggfs. weitere vergleichbare Bauwerkstypen wie \ndie von der Klägerin benannten Theater und Opernhäuser. Daraus wird deutlich, dass sich die \nBestimmung auf eine gewisse Spannbreite von Nutzungen unter dem Obergriff der \nVersammlungsstätten bezieht, die auf Grund ihrer jeweiligen Eigenarten unterschiedliche \nAusgestaltungen der baulichen Anlagen mit sich bringen. Folglich kann keine Rede davon \nsein, alle unter Nr. 9 der Rohbauwertetabelle zu fassenden Gebäude müssten eine einheitliche \nAusstattung im geltend gemachten Sinne aufweisen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine der in \nNr. 9 beispielhaft aufgezählten bzw. eine damit vergleichbare Versammlungsstätte in ihrer \njeweiligen spezifischen Errichtungsweise vorliegt. Dass diese Voraussetzung für die \n\"Arena...\" mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Nutzungsart der \nMehrzweckhalle nicht gegeben sein könnte, lässt sich dem o.g. Zulassungsvorbringen nicht \nentnehmen. Eine Mehrzweckhalle wird durch ihre vielfältige Funktionalität geprägt. Insofern \nunterscheidet sie sich von Lichtspieltheatern, klassischen Theatern, Opernhäusern o.ä.. Sie \nenthält zu Gunsten eines möglichst breiten Nutzungsspektrums im Regelfall nicht sämtliche \nspezifischen baulichen Einrichtungen der letztgenannten Bauwerkstypen, die diesen gerade \nihre jeweilige besondere Eigenart verleihen. Angesichts dessen steht es einer Einstufung der \n\"Arena...\" als Mehrzweckhalle nicht entgegen, dass sie über keinen Orchestergraben, \n„eisernen Vorhang\", spezielle Vorrichtungen für die Bühnentechnik einschließlich der \nMöglichkeit zur Lichtdämmung auf 2 Lux sowie keinen für alle Besucher geschaffenen \nFoyerbereich mit festen Garderoben bzw. keine besonderen Künstlergarderoben/Proberäume \nverfügt. \n\n9\n\nFür die Annahme einer Mehrzweckhalle reicht es aus, dass das jeweilige Hallenbauwerk \nmit seiner baulichen Gestaltung als Versammlungsstätte für diverse - etwa künstlerische, \nsportliche oder gewerbliche - Zwecke genutzt werden kann. Wie bereits das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die \"Arena...\" nach der bereits erwähnten \nBaubeschreibung für eine ebensolche multifunktionale Nutzung bestimmt und damit \neinhergehend in ihrer baulichen Gestaltung auch ausgelegt. Insoweit kann zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die diesbezüglichen, durch das Zulassungsvorbringen nicht \nentkräfteten Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Insbesondere \ndie vom Zulassungsantrag in den Blick genommenen künstlerischen Veranstaltungen sind in \nder \"Arena...\" auch ohne die von der Klägerin vermissten Sondereinbauten ohne weiteres \ndurchführbar. Mit dem Sekundärboden unter dem herausfahrbaren Rasen sowie der \nMöglichkeit zum Verschieben eines Teils der Südtribüne steht ein Zuschauerinnenraum sowie \nder eventuell notwendige Platz für eine größere Bühne zur Verfügung. Im 2. Untergeschoss \nbefinden sich neben den Umkleidekabinen noch diverse weitere, z.T. auch kleinere Räume, \ndie als Künstlergarderoben, bei Bedarf auch als Einzelgarderoben, genutzt werden können. Im \n2. Obergeschoss sind Tagungs- und Seminarräume vorhanden, die ebenfalls als Garderoben \noder ggfs. als Probenzimmer dienen können. Unmittelbar daneben befinden sich etwaig \nnotwendige Büroräume. Die gastronomische Infrastruktur ist mit den zahlreichen Kiosken \nbzw. - falls ein gehobeneres Niveau verlangt wird - mit den den Logen im 1. und 2. \nObergeschoss der Westtribüne zugeordneten Gastronomieeinrichtungen gewährleistet. Dort \nsteht im Übrigen sogar ein kleinerer Foyerbereich zur Verfügung. \n\n10\n\nDie daraus abzuleitende umfassende Multifunktionalität, mithin die Eigenschaft einer \nMehrzweckhalle, wird ferner nicht durch den Einwand der Klägerin in Zweifel gezogen, die \n\"Arena...\" sei nicht beheizbar. Diese bloße Behauptung ist schon in tatsächlicher Hinsicht \nnicht zutreffend. Neben der bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten, durch die \nGenehmigungsunterlagen bestätigten Beheizbarkeit der gesonderten Einrichtungen wie Logen \nund Gastronomiebereiche u.ä. ist nach der erwähnten Beschreibung der Haustechnischen \nAusrüstung auch eine bedarfsgerechte Temperierung der Luft im Arenainneren vorgesehen. \nDanach erfolgt zur Sicherstellung der dortigen Frostfreiheit grundsätzlich eine Temperierung \nmit ventilatorunterstützten Heizregistern und, sofern höhere Temperaturen bei Galakonzerten, \nBoxveranstaltungen o.ä. notwendig sind, eine zusätzliche mechanische Zuführung erwärmter \nLuft. Angesichts dessen kann von einer gänzlich oder zumindest in erheblichen Teilen des \nBauwerks fehlenden Beheizbarkeit keine Rede sein; die \"Arena...\" reiht sich vielmehr auch \nunter dem vorbezeichneten Aspekt in das übliche Spektrum von Mehrzweckhallen ein.\n\n11\n\nDem Zulassungsvorbringen lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die Anwendung \nvon Nr. 9 der Rohbauwertetabelle auf das streitige Bauwerk entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Klägerin rügt im Kern die \nUnrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, der Grundsatz der Typengerechtigkeit \nwerde durch die Einordnung der \"Arena...\" unter die besagte Nr. 9 nicht verletzt. Zur \nBegründung trägt sie vor, auch nach der Wortwahl des Verwaltungsgerichts handele es sich \nbei der \"Arena...\" um ein singuläres Bauwerk, das bei der Ermittlung der durchschnittlichen \npauschalierten Rohbaukosten gemäß Nr. 9 der entsprechenden Tabelle nicht berücksichtigt \nworden sei und das folglich nicht zu dem von dieser Bestimmung geregelten Typus gehöre; \ndie danach gegebene Verletzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit könne auch nicht \nmit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden \nDifferenzierungsnotwendigkeit bei weniger als 10 % vom Regeltyp abweichender Einzelfälle \ngerechtfertigt werden. \n\n12\n\nDiese Begründung dringt nicht durch. Nach dem oben Gesagten ist die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, dass die \"Arena...\" angesichts der \ngrundsätzlichen Nutzungsbestimmung und baulichen Gestaltung trotz ihrer individuellen \nErscheinungsform - nur in diesem letzteren eingeschränkten Sinne hat das Verwaltungsgericht \nden Begriff \"singulär\" verwandt - dem Bauwerktypus \"Mehrzweckhalle\" gemäß Nr. 9 der \nRohbauwertetabelle entspricht. Ein gleichwohl die Einordnung unter diese Nummer \nausschließender Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die Rohbaukosten von \nBauwerken der streitigen Art möglicherweise weder bei Erstellung der Rohbauwertetabelle \nnoch später bis zur Errichtung der \"Arena...\" in die Ermittlung der pauschalierten \nRohbaukosten eingeflossen sind. Die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen \npauschalierten Rohbauwert stellt lediglich einen Ersatzmaßstab an Stelle des an sich der \nGebührenbemessung zugrunde zu legenden und somit für die Typenbildung letztlich \nmaßgebenden Wertes des Gegenstandes dar. Dementsprechend sagt insbesondere die \nUnterschreitung der pauschalierten Werte durch die tatsächlichen Rohbaukosten - wie sie \nauch für die \"Arena...\" geltend gemacht worden ist - nichts unmittelbar darüber aus, dass die \nerteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens einen entsprechenden geringeren \nWert hat; damit einhergehend führt es nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nzur (teilweisen) Unzulässigkeit bzw. Unanwendbarkeit der jeweiligen pauschalierten \nRohbauwerte, wenn es Bauwerkstypen gibt, deren tatsächliche Rohbaukosten erheblich unter \nden pauschalierten Werten der für sie einschlägigen Gruppe liegen. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 \nB 20.00 -, DÖV 2000, 821; OVG NRW, Beschluss \nvom 3. November 2004 - 9 A 1698/02 -. \n\n14\n\nDaraus folgt, dass ein beachtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der \nTypengerechtigkeit hier nur dann gegeben wäre, wenn die Einordnung der \"Arena...\" \nin Nr. 9 der Rohbauwertetabelle unter dem für die Typisierung maßgeblichen Aspekt \n\"Wert der Baugenehmigung\" zu einer relevanten, auch durch sonstige \nGesichtspunkte nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führte. Dafür trägt die \nKlägerin indes nichts vor. Dass für die \"Arena...\" eventuell ein geringerer Wert der \nBaugenehmigung gegeben sein könnte, als er ansonsten für bauliche Anlagen im \nSinne von Nr. 9 der Rohbauwertetabelle üblich ist, lässt sich dem Zulassungsantrag \nnicht entnehmen. Er enthält keine darauf bezogenen Einwände. Legt das \nZulassungsvorbringen mithin schon keine für das maßgebliche \nDifferenzierungskriterium gegebene Unterschiedlichkeit und mithin keine relevante \nUngleichbehandlung dar, so braucht dem zusätzlich geltend gemachten Einwand der \nfehlenden Rechtfertigung einer solchen durch die angesprochene 10% \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter nachgegangen zu \nwerden. Entsprechendes gilt für die damit verknüpfte Überlegung, die Anwendung \nder 10%-Rechtsprechung führe ansonsten zu einem Leeerlaufen der \nAuffangregelung in Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT zur AVwGebO.\n \nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ergeben sich aus dem \nZulassungsvorbringen auch keine Richtigkeitszweifel daran, dass die streitige \nGebührenberechnung nicht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Rohbaussumme \nentsprechend Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT zur AVwGebO erfolgt ist. Das Abstellen auf die \ntatsächliche Rohbausumme kommt nach der genannten Regelung nur für solche \nbaulichen Anlagen in Betracht, die sich nicht den Gebäudetypen der \nRohbauwertetabelle zuordnen lassen. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nach \nden nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade \nnicht gegeben.\n\n15\n\nAus den von der Klägerin erhobenen Einwänden ergeben sich des weiteren \nkeine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin verweist insofern allein auf die von ihr \naufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit der erwähnten 10 %-Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in Fallgestaltungen der vorliegenden Art und zu damit \netwaig verbundenen Folgen für den Anwendungsbereich von Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT \nzur AVwGebO. Nach dem oben Gesagten lässt das Zulassungsvorbringen indes eine \nEntscheidungsrelevanz jener Fragen nicht erkennen, so dass sie schon deshalb auf \nkeine für das anhängige Verfahren dargelegten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten führen. \n\n16\n\nEbenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine solche \nergibt sich nicht aus der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,\n\n17\n\nob die \"Arena...\" als \"singuläres Bauwerk\", als \ndas sie vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nebenfalls anerkannt worden ist, trotzdem einer der in \nder Rohbauwertetabelle genannten Bauwerksklasse \nzugeordnet werden kann, weil der Grundsatz der \nTypengerechtigkeit noch nicht verletzt ist, wenn nur \nin Einzelfällen der angewandte Bauwerkstyp nicht \n\"passt\".\n\n18\n\nUnbeschadet dessen, dass die Frage mit dem Bezugsobjekt \"Arena...\" entgegen \nder im Zulassungsantrag angestellten Überlegungen letztlich doch an einen Einzelfall \nanknüpft und schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung entfaltet, lässt sich den \nAusführungen der Klägerin nicht entnehmen, dass die Frage sich mit dem \nformulierten Inhalt entscheidungserheblich stellen könnte. Wie oben erläutert, \nbegründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass es sich bei der \"Arena...\" um eine \nMehrzweckhalle i.S.d. Nr. 9 der Rohbauwertetabelle handelt. Angesichts dessen fehlt \nes schon an jeglicher dargelegten Grundlage für die der Fragstellung immanente \nAnnahme, das streitige Bauwerk \"passe\" nicht zu den in der besagten Tabelle \naufgezählten Bauwerkstypen und lasse sich wegen seiner \"Singularität\" keinem jener \nTypen zuordnen. Auch im Übrigen lässt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt \nder Einhaltung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit eine grundsätzliche \nBedeutung der Fragestellung nicht erkennen. Insofern ist hier bei richtiger \nBetrachtung - wie ebenfalls schon oben ausgeführt - allein die Frage der \nVereinbarkeit einer Einstufung der „Arena...\" unter Nr. 9 der Rohbauwertetabelle mit \nArt. 3 Abs. 1 GG unter dem für die Typenbildung maßgeblichen Aspekt des Wertes \nder Baugenehmigung betroffen. Dass der vorliegende Fall in diesem Zusammenhang \nnur in einem Berufungsverfahren zu klärende Probleme von grundsätzlicher \nBedeutung aufwerfen könnte, zeigt der Zulassungsantrag indes nach dem oben \nGesagten nicht auf.\n\n19\n\nÄhnliches gilt schließlich für die unter dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung sinngemäß nochmals gestellte Frage zum verbleibenden \nAnwendungsbereich von Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT zur AVwGebO für den Fall, dass nicht \nunter die Bauwerkstypen der Rohbauwertetabelle \"passende\" Bauwerke (in \nAnwendung der 10 %-Rechtsprechung) wegen ihres singulären Charakters \ngleichwohl in die Tabelle eingeordnet würden. Entsprechend den diesbezüglichen \nobigen Ausführungen fehlt es an jeglichen dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass \nsich eine solche Frage hier entscheidungserheblich stellen könnte. \n\n20\n\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/9-a-5205-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/9-a-5205-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281340","retrieved":"2026-07-09 02:55:45.426031+00:00"}}