{"status":"available","doknr":"OLD281339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.9A4650.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"9 A 4650/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 617,97 EUR (entspricht \n1.208,75 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen \ndes § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten \nZulassungsgründe dar.\n\n3\n\n1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche wären \nnur dann dargelegt, wenn sich aus der Zulassungsbegründung ergäbe, dass das \nVerwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Klage hätte stattgeben \nmüssen. \n\n4\n\nSoweit die Kläger mit Blick auf diesen Zulassungsgrund anführen, das \nVerwaltungsgericht hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass ihre Einwände gegen \nverschiedene Positionen in der Gebührenbedarfsberechnung nur allgemein und \nunsubstantiiert gewesen seien, greift das Vorbringen zu kurz. Denn damit werden \nGründe für eine Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Aus \nder Begründung des Zulassungsantrages erschließt sich nicht, weshalb die \nBewertung des Verwaltungsgerichts, die Gebührensätze seien unter Einhaltung des \nKostenüberschreitungsverbots ermittelt worden, im Ergebnis fehlerhaft sein könnte. \nGleiches gilt für die Rüge, ein substantiierteres Bestreiten der Positionen in der \nKalkulation sei nicht möglich gewesen, weil der Beklagte diese Positionen nicht \nnäher aufgeschlüsselt, sondern nur das Endergebnis dargestellt habe. Die im \nÜbrigen erhobene schlichte Behauptung der Kläger, sie hätten relevante Positionen \nder Kalkulation konkret und unter Angabe von Gründen beanstandet, genügt - \nabgesehen davon, dass auch insoweit keine Ergebnisrelevanz belegt wird - nicht \ndem Darlegungserfordernis. Es fehlt diesbezüglich an einer genauen Benennung, \nwelche Gründe für die Beanstandung welcher Positionen vorgebracht worden sein \nsollen.\n\n5\n\nAuch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vom \nBeklagten angewandte Methode zur Ermittlung der Anschaffungs- bzw. \nHerstellungskosten gebilligt, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit \ndes angegriffenen Urteils auf. Die Kläger haben schon keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, dass aufgrund des von ihnen beanstandeten \nVerfahrens ein überhöhter Anschaffungs- bzw. Herstellungswert zu Grunde gelegt \nworden und daraus folgend bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen eine \nKostenüberschreitung in beachtlicher Höhe - nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats sind bis zu 3 % der Gesamtkosten tolerabel - entstanden ist. Insofern \nerfüllt der abstrakte Hinweis, wonach bei einer vom Wiederbeschaffungszeitwert \nausgehenden Rückrechnung der Ausgangsbetrag u.a. Kosten enthält, die bei einer \nerstmaligen Herstellung nur teilweise anfallen, nicht die Darlegungsanforderungen. \nAuch die von den Klägern hierzu angeführte Darstellung im Gutachten der Q. \nT. GmbH zur Vermögensbewertung des Kanalnetzes (Punkt 3.2 Seite 7 und 8) \nlässt keine Rückschlüsse auf einen im vorliegenden Fall in erheblichem Umfang \nfehlerhaft ermittelten Anschaffungswert zu. Die bezeichneten Ausführungen in dem \nGutachten beziehen sich schon nicht auf die Methode zur Ermittlung des \nAnschaffungswertes; sie erläutern vielmehr abstrakt und ohne Bezug zu den hier \nmaßgeblichen Einzelheiten, weshalb das Mengenverfahren zur Ermittlung des \nWiederbeschaffungswertes vorzugswürdig erscheint.\n\n6\n\nEntsprechender Darlegungen der Kläger zu konkreten ergebnisrelevanten \nAuswirkungen durch die Anwendung der Rückrechnungsmethode bei der Ermittlung \ndes Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes hätte es hier umso mehr bedurft, weil \ndas Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass bei der Ermittlung keine \nzu einer beachtlichen Kostenüberhöhung führenden Fehler unterlaufen sind. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt, dass eine \nAnalyse der tatsächlichen Kosten bei 13 abgerechneten Baumaßnahmen in den \nJahren 1989 bis 1992 die Eignung und Realitätsnähe der vom sachverständigen \nInge-nieurbüro angewandten Berechnungsmethode belegt habe. Abgesehen davon \nhat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Position „kalkulatorische \nZinsen\" beanstandungsfrei um 2.381.272,00 DM höher hätte kalkuliert werden \ndürfen, wenn der Satzungsgeber statt eines Zinssatzes von 6,44 % den in der \nRechtsprechung gebilligten Satz von 8 % zu Grunde gelegt hätte. Mit diesen \nBegründungselementen des angeriffenen Urteils setzt sich das klägerische \nVorbringen nicht ansatzweise auseinander. \n\n7\n\nNach den vorangegangenen Ausführungen besteht kein Anlass, dem Vorbringen \nder Kläger zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die angewandte \nRückrechnung, im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO im Einzelnen weiter nachzugehen. \n \n 2. Die Ausführungen der Kläger zeigen des Weiteren nicht auf, dass die \nVoraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \n(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vorliegen. Die hierzu (wörtlich) \naufgeworfene Frage,\n\n8\n\n„welche Anforderungen an den Beklagten zu \nstellen sind, um der derzeitigen herrschenden \nRechtsprechung gerecht zu werden, wonach die \nVerzinsung des aufgewendeten Kapitals nur auf der \nBasis des Anschaffungs-/Herstellungswertes \nerfolgen soll und eine Ermittlung über den \nWiederbeschaffungswert die absolute Ausnahme \nverbleibt,\"\n\n9\n\nbedarf nicht im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem \nBerufungsverfahren. Die grundsätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen für die hier in \nRede stehende Ausnahme sind, wie auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung des \nUrteils des Senats vom 24. Juli 1995 - 9 A 2152/93 - dargestellt hat, in der \nSenatsrechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n10\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 9 \nA 2933/95 -, KStZ 1998, 219. \n\n11\n\nOb diese Voraussetzungen für die Ausnahme, namentlich eine fehlende oder \neingeschränkte Rückgriffsmöglichkeit auf tatsächliche Anschaffungswerte, hier \ngegeben sind, ist eine den vorliegenden Einzelfall betreffende Frage, die nicht in \nverallgemeinerungsfähiger Form geklärt werden kann.\n\n12\n\n3. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegen und auf denen die erstinstanzliche Entscheidung \nberuhen kann (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. \n\n13\n\nDer Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur \nAmtsermittlung verletzt, dringt nicht durch. Ein Grund für eine Berufungszulassung \nwäre nur dann gegeben, wenn die Kläger dargelegt hätten, welches Ergebnis eine \nweitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu \neiner den Rechtsmittelführern günstigeren Entscheidung geführt hätte. Derartige \nkonkrete Darlegungen enthält die Zulassungsbegründung - wie bereits unter 1. \nausgeführt - nicht. Abgesehen davon lässt sich aus den Ausführungen der Kläger \nkeine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes herleiten. Vielmehr hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend die Grenzen der Amtsermittlung umrissen \n\n14\n\n- vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 1. \nSeptember 1999 - 9 A 3342/98 -, Seite 45, 46 des \nUmdrucks -\n\n15\n\nund mangels substantiierter Einwände der Kläger gegen die in Rede stehenden \nKalkulationspositionen oder sich sonst aufdrängender Anhaltspunkte eine \nweitergehende Überprüfung unterlassen. Insbesondere mit Blick auf die \nPersonalausgaben hat das Verwaltungsgericht im Übrigen überzeugend \nhervorgehoben, dass diese mit weniger als 10 % der Gesamtkosten im üblichen \nRahmen liegen.\n\n16\n\nMit ihrem Vorbringen, verfahrensfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die \nBehauptung des Beklagten zum Fehlen der Unterlagen über die Anschaffungskosten \nungeprüft zur Entscheidungsgrundlage gemacht, haben die Kläger ebenfalls nicht die \nVoraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ndargelegt. Das Verwaltungsgericht durfte bei der Überprüfung einer Kalkulation \naufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG \ngrundsätzlich davon ausgehen, dass dessen Angaben der Wahrheit \nentsprechen.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - \n9 A 3342/98 -, Seite 45 des Umdrucks.\n\n18\n\nDie Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die hier eine andere Bewertung \nrechtfertigen könnten.\n\n19\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich \nangegeben, dass vorhandene Unterlagen nicht den Anforderungen für eine genaue \nErmittlung der Anschaffungswerte genügen würden. Auch auf diesen Gesichtspunkt \nhat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil abgestellt. Dies ist von den \nKlägern im Zulassungsverfahren schon nicht angegriffen worden. \n\n20\n\n4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. \n2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) wird von den Klägern ebenfalls nicht dargelegt. Den \nAusführungen zu diesem Zulassungsgrund lässt sich nicht entnehmen, von welchen \nabstrakten Rechtssätzen aus der diesbezüglich allein zitierten Entscheidung des \nSenats (Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -) das Verwaltungsgericht \nabgewichen sein soll. Das zitierte Urteil enthält mit Blick auf die von den Klägern \nallein angegriffene Methode zur Ermittlung des Anschaffungs- bzw. \nHerstellungswertes keine Aussagen. Im Übrigen ist auch sonst nicht erkennbar, dass \ndas Verwaltungsgericht von abstrakten Rechtssätzen aus anderen Entscheidungen \ndes Senats abgewichen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Senat \naufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit der Methoden zur Ermittlung des \nAnschaffungs- bzw. Herstellungswertes ausdrücklich angewandt (vgl. Seite 11 \nzweiter Absatz des Urteilsabdrucks). Etwaige Fehler bei der konkreten Anwendung \ndieser abstrakten Rechtssätze auf den Einzelfall, sind ungeeignet, eine Zulassung \nder Berufung wegen Divergenz zu begründen.\n\n21\n\nSchließlich kann auch das Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 26. \nAugust 2004 und vom 3. Januar 2005, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg \nverhelfen. Es ist nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrages \ngeltenden Frist erfolgt und außerdem nicht - wie erforderlich - einem der \nZulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet. Im Übrigen sind die \nAusführungen zu den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 bzw. zu den \nBetriebsergebnissen und Planungen der Entwässerung Stadt X. (ESW) für das \nvorliegende Verfahren, in dem es allein um die Gebührenheranziehung bzw. - \nbedarfsberechnung für das Jahr 1999 geht, rechtlich ohne Belang. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG \nanzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/9-a-4650-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/9-a-4650-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281339","retrieved":"2026-07-09 02:55:45.347580+00:00"}}