{"status":"available","doknr":"OLD281337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.7B1844.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"7 B 1844/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2004 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beigeladene und der \nAntragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. Das Interesse der Antragsteller daran, dass \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 7. Juni 2004 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf \ndem Grundstück Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 6126, 5898, 5900 (T. \n28 in C. ) angeordnet wird, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an \nder Bauausführung, weil deren Vorhaben mit die Antragsteller schützenden \nVorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar ist. Es verstößt gegen die nach \nder Rechtsprechung des\n\n4\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 \n- 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185,\n\n5\n\nnachbarschützende Doppelhaus-Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 6224 - Alt-\nS. - der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan), der offene Bauweise \nmit der Maßgabe festsetzt, dass nur Einzel- und Doppelhäusern errichtet werden \ndürfen. Das Vorhaben der Beigeladenen bildet jedoch mit dem Haus der \nAntragsteller kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. \n\n6\n\nGebäude im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus (nur) als \nbauliche Einheit, denn nur als Gesamtgebäude wird es \"mit seitlichem \nGrenzabstand\", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden \nerrichtet. Ein Doppelhaus entsteht daher nur dann, wenn zwei Gebäude derart \nzusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der der \nHausform eines Doppelhauses entspricht. Nicht erforderlich ist, dass die ein \nGebäude bildenden Doppelhaushälften gleichzeitig oder im Wesentlichen \ndeckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 \na.a.O.\n\n8\n\nDie Hälften eines Doppelhauses müssen sich hinsichtlich ihrer städtebaulich \nrelevanten Merkmale wie Höhe, Breite, Grundfläche, Kubatur, Traufe, Dachform, \nDachneigung, Farbe oder Gliederung von Fassaden nicht im Wesentlichen \nentsprechen, denn die Doppelhausfestsetzungen betreffen \"in erster Linie\" den \nseitlichen Grenzabstand, dienen jedoch nicht der positiven \nBaugestaltungspflege.\n\n9\n\nEin Doppelhaus ist jedoch nur gegeben, wenn außer dem quantitativen Element \ndes gegenseitigen Anbaus über eine gewisse Strecke an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze ferner das qualitative Element zu bejahen ist, wonach zwei \nGebäude (Doppelhaushälften) auf benachbarten Grundstücken an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze in wechselseitig verträglicher, abgestimmter und in diesem Sinne \nharmonischer Weise \"zu einer Einheit zusammengefügt\" werden. Weil zwei \ngrenzständig errichtete Gebäude \"nur als Gesamtgebäude\" mit seitlichem, nämlich \nvor den äußeren Seitenwänden eingehaltenem, Grenzabstand errichtet werden \nkönnen, ist die Voraussetzung eines auch in qualitativer Hinsicht zu bejahenden \nGesamtgebäudes oder Gesamtbaukörpers im Sinne eines einheitlichen Baukörpers \nnotwendiges Merkmal eines Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 \nBauNVO. Dass im Hinblick auf die Einheitlichkeit des (Gesamt-) Baukörpers auch die \nGebäudewirkung in den Blick zu nehmen ist, deutet diese Vorschrift dadurch an, \ndass sie ein solches Gesamtgebäude als \"Hausform\" bezeichnet. Es ist darüber \nhinaus Ausdruck des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zugrunde liegenden nachbarlichen \nAustauschverhältnisses, dass sich die später hinzutretende Doppelhaushälfte nicht \nnur an der Grenzstellung der früher errichteten orientieren muss, sondern dass sie zu \ndieser auch in eine harmonische Beziehung treten muss. Der frühere Grenzanbau \nbegründet zwar nicht die Verpflichtung zum spiegelbildlichen Anbau, er wirkt für den \nspäteren jedoch als Maßstab bildende \"Vorbelastung\". Dies gilt namentlich auch \nhinsichtlich der Frage, inwieweit sich die Gebäudehälften in vertikaler Richtung \nentsprechen müssen.\n\n10\n\nInsoweit führt \n\n11\n\nKönig in: König/Roeser/Stock, \nBaunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 22 Rdnr.17, \n16,\n\n12\n\naus, dass ein geringer Versatz in der Vertikalen nicht schade und verweist damit \nauf die Bedeutung auch der Vertikalen für den Begriff des Doppelhauses. Ebenso \nbezieht das\n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O., \nS. 793,\n\n14\n\ndie Voraussetzung, dass die beiden \"Haushälften\" zu einem wesentlichen Teil \naneinandergebaut sein müssen, ersichtlich auf den Anbau sowohl in der \nHorizontalen als auch in der Vertikalen. \n\n15\n\nAn diesen Voraussetzungen gemessen kann wegen der im Vergleich zum \neingeschossigen Haus der Antragsteller nahezu dreifachen Breite des Vorhabens \nder Beigeladenen, seiner mehr als doppelten Höhe, seiner größeren Anzahl an \nVollgeschossen, seiner andersartigen äußeren Gestaltung aufgrund vielfältiger \nGliederung sowohl der Front durch Wandteile und Balkone als auch der \nDachlandschaft sowie eines Versatzes in seiner Gebäudefront keine Rede davon \nsein, dass es mit dem Wohnhaus der Antragsteller einen (einheitlichen) \nGesamtbaukörper im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bildet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. \n2, 52 Abs. 1 GKG n.F.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/7-b-1844-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/7-b-1844-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281337","retrieved":"2026-07-09 02:55:45.187373+00:00"}}