{"status":"available","doknr":"OLD281336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.6A4744.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"6 A 4744/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 -\n 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. \n\n7\n\nDer im Jahre 1900 geborene und mit Ablauf des 00.00.0000 als \nRegierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) in den Ruhestand getretene \nKläger erstrebt eine Verurteilung des beklagten Landes, ihn besoldungs- und \nversorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 00.00.0000 zum \nRegierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) befördert worden. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Es fehle an der \nVoraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dass die \nBehörde ohne den beanstandeten Fehler voraussichtlich zu Gunsten des Klägers \nentschieden, ihn also am 00.00.0000zum Regierungsoberamtsrat befördert \nhätte. Es spreche zwar viel dafür, dass die Bezirksregierung N. den \nRegierungsamtsrat C. dem Kläger rechtswidrig vorgezogen habe. Entgegen der \nAuffassung der Behörde, die beide Konkurrenten als gleich gut qualifiziert und dem \nBeamten C. nach dem Hilfskriterium \"Beurteilungslängsschnitt\" den Vorzug \ngegeben habe, dürfte der Kläger als besser qualifiziert einzustufen gewesen sein. \nDie zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen des Klägers vom 00.00.0000 und \ndes Konkurrenten C. vom 00.00.0000 hätten zwar übereinstimmend mit dem \nGesamturteil \"erheblich über dem Durchschnitt\" geschlossen. Die Beurteilung des \nKonkurrenten habe jedoch eine geringere Bedeutung als die des Klägers gehabt. Im \nGegensatz zu der des Klägers habe sie ein niedrigeres statusrechtliches Amt \nbetroffen; der Beamte C. sei damals - anders als der Kläger - noch \nRegierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) gewesen. Daran ändere \nnichts der Umstand, dass laut einer anlässlich der (erfolglosen) Bewerbung des \nBeamten C. um Aufstieg in den höheren Dienst eingeholten \n\"Leistungseinschätzung\" der Bezirksregierung N. vom 0. (richtig: 00.) 00.0000 \nsich dessen Leistungsstand \"erheblich über dem Durchschnitt\" im Amt des \nRegierungsamtsrats stabilisiert habe. Dadurch werde eine dienstliche Beurteilung \nnicht ersetzt. Dennoch sei der Schadensersatzanspruch nicht begründet. Eine \nKausalität zwischen dem - möglicherweise - rechtswidrigen Handeln der Behörde \nund dem vom Kläger geltend gemachten Schaden sei nicht festzustellen. Auch wenn \nder Dienstherr von einem Qualifikationsvorsprung des Klägers gegenüber dem \nBeamten C. ausgegangen wäre, hätte er sich bei der Vergabe der \nBeförderungsstelle voraussichtlich nicht für den Kläger, sondern für die (am \n 00.00.0000 zur Regierungsoberamtsrätin beförderte) Regierungsamtsrätin S. \nentschieden. Deren Vorbeurteilungen seien besser als die des Klägers, und der \nGesichtspunkt der Frauenförderung habe ebenfalls zu ihren Gunsten gesprochen. \n\n8\n\nDer Kläger macht geltend: Die Argumentation des Verwaltungsgerichts \nüberzeuge nicht, weil die Bezirksregierung N. die Beamtin S. gar nicht in die \nÜberlegungen zur Besetzung der A 13-Stelle zum 00.00.0000 einbezogen habe. \nEs sei auch unklar, ob die dienstliche Beurteilung, die zu ihrer Beförderung im \n00.0000 geführt habe, schon im 00.0000 vorgelegen habe. Des Weiteren sei es eine \nreine Spekulation des Verwaltungsgerichts, dass der Dienstherr bei der \nBerücksichtigung von Vorbeurteilungen der Beamtin S. den Vorzug gegeben \nhätte. Schließlich stehe nicht fest, dass sie zum damaligen Zeitpunkt überhaupt habe \nbefördert werden wollen, und die Frauenförderung sei verfassungswidrig. \n\n9\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage \nabzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. \n\n10\n\nVoraussetzung für den Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen \nunterbliebener bzw. verzögerter Beförderung ist, dass der Dienstherr bei der \nBeförderungsentscheidung rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und dass dies \nbei dem übergangenen Beamten einen Schaden adäquat verursacht hat, der \nDienstherr also anderenfalls voraussichtlich den Beamten befördert hätte. \n\n11\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1992, 106; OVG NRW, Beschluss \nvom 24. Novem-ber 2004 - 6 A 3028/03 -.\n\n12\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich nicht feststellen lässt, dass \nder Dienstherr bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung voraussichtlich den Kläger \nbefördert hätte. \n\n13\n\nDie Auswahlentscheidung genügte allerdings nicht den rechtlichen \nAnforderungen. Weder für den Kläger noch für den Konkurrenten C. existierten -\n für die Auswahl unverzichtbare - aussagekräftige dienstliche Beurteilungen. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich das bei dem (im Jahre 1900 \ngeboren) Beamten C. bereits daraus, dass dieser (wie der Kläger wegen der \nPraxis der Behörde, Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, grundsätzlich \nkeine dienstliche Beurteilung mehr zu erteilen) nach seiner Beförderung zum \nRegierungsamtsrat am 00.00.0000 keine Beurteilung mehr erhalten hatte. Seine \nletzte Beurteilung vom 00.00.0000 bezog sich auf sein damaliges Amt als \nRegierungsamtmann und besagte somit nichts über seine Qualifikation in dem Amt \neines Regierungsamtsrats. Die in dem letzteren Amt erfolgte informelle \n\"Leistungseinschätzung\" für den Beamten C. durch den an das Innenministerium \ngerichteten Bericht der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 vermag, \nworauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat, eine dienstliche Beurteilung \nnicht zu ersetzen. Bezüglich des Klägers folgt die mangelnde Aussagekraft seiner \nletzten, kurz vor Vollendung des 50. Lebensjahres erteilten Beurteilung vom \n 00.00.0000, obwohl sie sich auf seine Leistungen in dem aktuellen Amt eines \nRegierungsamtsrats bezog, aus der bis zu der Beförderungsentscheidung \nverstrichenen Zeit. Im 00.0000 war die Beurteilung knapp acht Jahre alt. Dieser \nzeitliche Abstand schließt eine hinreichende Aktualität bezogen auf den \nQualifikationsstand des Klägers zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung aus. \nDavon geht offenbar auch das beklagte Land aus: Die Bezirksregierung N. hat in \nihrem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 ausgeführt, der Hauptdezernent des \nDezernats 51 habe mit dem Kläger vor der Beförderungsentscheidung erörtert, ob im \nHinblick auf eine mögliche Beförderung des Klägers eine \"aktuelle Beurteilung\" nach \nVollendung seines 50. Lebensjahres zweckmäßig sei. \n\n14\n\nUnter diesen Umständen fehlte es entgegen der Auffassung des beklagten \nLandes sowohl beim Kläger als auch bei dem beförderten Konkurrenten C. an \neiner hinreichenden Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ob dies bezogen auf \nden Kläger daran lag, dass er laut den Angaben des beklagten Landes in dem \nerwähnten Dienstgespräch auf eine aktuelle Beurteilung verzichtete, weil ihm eine \nSpitzenbenotung nicht in Aussicht gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht \nvon Bedeutung. \n\n15\n\nSchon wegen dieses Mangels an hinreichenden Grundlagen für die Auswahl bei \nder Besetzung der A 13-Stelle am 00.00.0000 ist nicht erkennbar, wie die \nBeförderungsentscheidung des Dienstherrn bei ordnungsgemäßer Durchführung des \nStellenbesetzungsverfahrens gelautet hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass \ndie Entscheidung dann voraussichtlich zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre. \nDas gilt um so mehr, als er dem o.a. Vorbringen des beklagten Landes, die \nZweckmäßigkeit einer aktuellen Beurteilung sei mit ihm erörtert worden, er habe aber \nauf diese verzichtet, weil ihm eine Spitzenbenotung nicht habe in Aussicht gestellt \nwerden können, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Er trägt hierzu lediglich vor, \ner habe nicht gewusst, dass Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahres lediglich \nauf Antrag noch dienstlich beurteilt würden; anderenfalls hätte er eine neue \nBeurteilung beantragt. Unabhängig davon, ob dem zu folgen wäre, ist er damit nicht \nauf die detaillierten Angaben des beklagten Landes zu dem Dienstgespräch \nzwischen ihm und dem Hauptdezernenten des Dezernats 51 eingegangen. Falls die \nAngaben des Beklagten nicht zuträfen, hätte es für den Kläger nahe gelegen, \nausdrücklich zu verneinen, dass das Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe. \n\n16\n\nDarauf, ob der Dienstherr bei einer fehlerfreien Durchführung des \nAuswahlverfahrens voraussichtlich die Beamtin S. befördert hätte, kommt es nach \nden obigen Ausführungen nicht an. \n\n17\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf. \n\n18\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache \nnur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch \nnicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu \nerwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nfür eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese \ngrundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem \nvorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den \nGrund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, \ndargelegt werden. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf BVerwG, \nBeschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. \n\n20\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der \nKläger macht geltend, die Konstellation, die hier zur Entscheidung anstehe, sei \nbisher von den Verwaltungsgerichten nicht entschieden worden, und die Situation \nkönne über den Einzelfall hinaus immer wieder auftreten. Damit ist bereits eine \nRechtsfrage in dem bezeichneten Sinne nicht aufgeworfen worden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). \n\n22\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/6-a-4744-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/6-a-4744-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281336","retrieved":"2026-07-09 02:55:45.111447+00:00"}}