{"status":"available","doknr":"OLD281341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.12A3296.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"12 A 3296/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung u.a. \nausgeführt, der Beklagte habe nicht die Einstellung eines wesentlichen Umstands in \ndie Ermessensentscheidung unterlassen, wenn er nicht den Abschluss eines \nVergleiches im früheren arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen der Versetzung in die \nSchlüsselvorfertigung berücksichtige, mit dem der Kläger im Wege der Täuschung \nwieder auf seinen alten Arbeitsplatz in der Werkzeugschleiferei habe kommen sollen, \nobwohl zu diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber bereits vom Wegfall dieses \nArbeitsplatzes Kenntnis gehabt habe. \n\n4\n\nDiese Feststellung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die \nEinwände des Klägers in den Schriftsätzen vom 2. Juli 2002 und 5. August 2002, die \nsich auf das von ihm als Täuschung gewertete Verhalten der Beigeladenen im \nZusammenhang mit der Rückversetzung von der Schlüsselvorfertigung in die \nWerkzeugschleiferei und dem Vergleich vom 30. September 1999 beziehen und \ndaraus die Schlussfolgerung ableiten, die Kündigung durch die Beigeladene vom 28. \nJuni 1999 sei willkürlich bzw. arglistig, betreffen lediglich Umstände, die der \narbeitsgerichtlichen Beurteilung im Kündigungsschutzrechtsstreit unterliegen. Dass \ndie ordentliche Kündigung deshalb offensichtlich rechtwidrig wäre, so dass diese \nUmstände ausnahmsweise im schwerbehindertenrechtlichen \nSonderkündigungsschutzverfahren zu berücksichtigen wären,\n\n5\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 12 A 72/01 - und \n2. März 2005 \n\n6\n\n- 12 A 715/03 -,\n\n7\n\nist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n8\n\nDie Begründungsschriften vom 3. Juni, 2. September und 2. Dezember 2003 \nrechtfertigen - ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieser nach \nAblauf der gesetzlichen Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124 a \nAbs. 4 VwGO) eingereichten Ausführungen - keine andere Beurteilung. Darin wird \nlediglich Vorbringen wiederholt und vertieft, das - wie oben dargelegt - für die Prüfung \nin dem vorliegenden schwerbehindertenrechtlichen \nSonderkündigungsschutzverfahren unerheblich ist.\n\n9\n\nSoweit der Kläger unter Hinweis auf eine während des Widerspruchsverfahrens \nabgegebene Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung der Sache nach \ngeltend macht, es habe für ihn als gelernten Werkzeugmacher eine andere \nBeschäftigungsmöglichkeit gegeben, wird damit die näher begründete gegenteilige \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, die mit dem Ergebnis des abgeschlossenen \narbeitsgerichtlichen Verfahrens - 13 Sa 410/00 - übereinstimmt, nicht durchgreifend \nerschüttert.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht hier der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen trägt, da sie im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich \nmithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2002 rechtskräftig \n(vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/12-a-3296-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/12-a-3296-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281341","retrieved":"2026-07-09 02:55:45.504012+00:00"}}