{"status":"available","doknr":"OLD281338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.10A4166.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"10 A 4166/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die teilweise Berufung des Beklagten wird das Urteil des VG Minden \nvom 1. August 2002 teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu \ngefasst: \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Mai 2001 wird \naufgehoben. \n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.203,25 EUR, für das \nzweitinstanzliche Verfahren bis zur teilweisen Rücknahme des Zulassungsantra-ges \nauf 5.112,92 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf 4.090,33 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDer Kläger betreibt in seinem Wohnhaus auf dem Grundstück T.--------weg 33 in \nM1. eine Ölbrennwertfeuerstätte der Firma Vetter, Typ \"Veritherm 25\". Unter \ndem 6. Oktober 1997 zeigte der Bezirksschornsteinfeger dem Beklagten an, dass \neine Bauzustandsbesichtigung der Heizungsanlage durch den Kläger verweigert \nworden sei. \n\n3\n\nDaraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 \nauf, bis zum 10. November 1997 eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW, \neine Fachunternehmerbescheinigung auf Grund der Überwachungsverordnung zur \nHeizungsanlagen-Verordnung und eine Unternehmerbescheinigung gem. § 66 BauO \nNRW vorzulegen. Er untersagte ferner unter Androhung der sofortigen Vollziehung \ndie Nutzung der Anlage bis zur vollständigen Vorlage der angeforderten \nBescheinigungen. \n\n4\n\nUnter dem 10. November 1997 legte der Kläger eine Fachunternehmer- und eine \nUnternehmerbescheinigung, jeweils ausgestellt vom Aufsteller der Anlage, Herrn \nWalter N. , vor. \n\n5\n\nAm 30. Januar 1998 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, die noch \nfehlende Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen, wonach der \nKläger die Heizungsanlage am 1. April 1998 durch den Bezirksschornsteinfeger \nbegutachten ließ. Dieser stellte nachfolgend eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 \nBauO NRW aus. In der Bescheinigung wurden Mängel der Anlage aufgeführt. \nDanach fehlen im Keller und im Dach des Wohnhauses für die Überprüfung der \nAnlage erforderliche Reinigungs- und Prüföffnungen. \n\n6\n\nUnter dem 8. April 1998 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die \nfestgestellten Mängel auf, diese unverzüglich beseitigen zu lassen und den \nBezirksschornsteinfeger nachfolgend mit einer neuen Überprüfung zu beauftragen. \nDer Beklagte wies ferner darauf hin, dass die Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 noch Bestand habe und die Feuerstätte nicht benutzt werden \ndürfe, bevor der Bezirksschornsteinfeger die Mängelbeseitigung bestätigt habe. \n\n7\n\nBereits am 7. April 1998 hatte ein Herr Helmut N. in einem Parallelverfahren \n(T1. ) Widerspruch gegen einen dort ergangenen Bescheid eingelegt. In der \nWiderspruchsbegründung wurde auch das Verfahren des Klägers erwähnt.\n\n8\n\nDer Landrat des Kreises M. wertete das Schreiben auch als Widerspruch des \nKlägers und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 wegen \nVerfristung als unzulässig zurück. \n\n9\n\nDie hiergegen gerichtete Klage hat der Kläger am 20. November 2000 \nzurückgenommen. Mit Beschluss vom 20. November 2000 - 9 K 1046/00 - hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. \n\n10\n\nUnter dem 14. Dezember 2000 forderte der Beklagte den Kläger unter \nAndrohung eines Zwangsgeldes zur Vorlage einer \"mängelfreien\" Bescheinigung \ngem. § 43 Abs. 7 BauO NRW auf. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des \nKlägers vom 2. Januar 2001. Unter dem 5. Januar 2001 ordnete der Beklagte die \nsofortige Vollziehung seines Bescheides an. Einen am 8. Januar 2001 gerichtlich \nanhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 30. Januar 2001 (9 L 15/01) abgelehnt.\n\n11\n\nUnter dem 5. Februar 2001 beantragte der Kläger über Herrn Helmut N. das \nVerfahren bezüglich der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 gem. § 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW wieder aufzugreifen mit der Begründung, der Bescheid sei \nrechtswidrig.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage \nerkennbar sei und die Vorlage der Bescheinigung gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW \nrechtmäßig erfolgt sei. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom \n5. März 2001. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2001 wies der Landrat des Kreises M. \nsämtliche Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung der Ablehnung des \nAntrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens führte er aus, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW noch die der §§ 48, 49 VwVfG \nNRW vorlägen. Der Kläger habe seine gegen die Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 gerichtete Klage freiwillig zurückgezogen. Der Einbau von Prüf- \nund Reinigungsöffnungen sei zudem mit geringem finanziellem Aufwand machbar. \nDie im Übrigen verfügte Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig und stelle, auch weil \ndie Forderungen leicht zu erfüllen seien, keine unerträgliche Beeinträchtigung dar. \n\n14\n\nAm 25. Juni 2001 hat der Kläger gegen alle ablehnenden Bescheide, so auch \ngegen den Bescheid vom 14. Dezember 2000 (Zwangsgeldandrohung) sowie gegen \ndie mit Bescheid vom 13. Februar 2001 erfolgte Ablehnung des Antrags auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens Klage erhoben. \n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n16\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 17. Oktober \n1997, vom 14. Dezember 2000 und vom 5. Januar \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises M. vom 18. Mai 2001 \naufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung \nseines Ablehnungsbescheides vom 13. Februar \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Mai 2001 zu verpflichten, das Verfahren \nbezüglich der Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 wieder aufzugreifen und den \nBescheid aufzuheben. \n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nZur Begründung führte er aus, dass der Veritherm-Heizkessel zur Verrußung \nführe, so dass eine konkrete Gefahr bestehe. Die Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 habe sich zu den Ziffern 2. und 3. auch nicht erledigt. Die jeweils \nvon Herrn X. N. ausgestellten Fachunternehmer- und \nUnternehmerbescheinigungen reichten nicht aus, da dieser laut einer Auskunft der \nHandwerkskammer zum Einbau der streitbefangenen Anlage nicht berechtigt sei. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage wegen des Bescheides vom \n14. Dezember 2000 (Zwangsgeldandrohung) stattgegeben und den Beklagten im \nÜbrigen verpflichtet über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens hinsichtlich der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; die weitere \nKlage wurde abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe Bezug genommen. \n\n21\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 30. August 2002 zugestellte Urteil am \n27. September 2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Unter dem \n26. November 2004 hat der Beklagte den Zulassungsantrag auf die mit dem Urteil \nausgesprochene Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens beschränkt. \n\n22\n\nMit Beschluss vom 16. Dezember 2004, dem Beklagten zugestellt am \n21. Dezember 2004, hat der Senat das Zulassungsverfahren eingestellt, soweit der \nBeklagte den Antrag betreffend die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n14. Dezember 2000 zurückgenommen hat. Der Senat hat die Kostenentscheidung \nder Endentscheidung vorbehalten und die weitere Berufung zugelassen. Der \nBeklagte trägt zur Begründung der Berufung mit am 12. Januar 2005 eingegangenen \nSchriftsatz vor: Die Forderungen aus der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober \n1997 seien bis heute nicht erledigt. Der Vorlage einer Unternehmer- und einer \nFachunternehmerbescheinigung sei der Kläger nicht nachgekommen. Die \nNutzungsuntersagung sei entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch \nnicht ermessensfehlerhaft. Solange der ordnungsgemäße Anschluss der \nHeizungsanlage vom Schornsteinfeger oder einem anderen Sachverständigen nicht \nbescheinigt worden sei, sei es gerechtfertigt, die Nutzung der Anlage zu untersagen. \nEr, der Beklagte, habe insoweit dargelegt, dass es ohne die geforderten Prüf- und \nReinigungsöffnungen zu erheblichen Ablagerungen von Ruß und Ablösungen aus \ndem Brennraum komme, die sich zu einer Gefahr entwickeln könnten. \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit der \nBeklagte durch dieses verpflichtet worden ist, den \nAntrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens hinsichtlich der Bauordnungsverfügung \nvom 17. Oktober 1997 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nEr tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und macht geltend, dass die \nFeuerungsanlage in jeder Hinsicht betriebssicher sei. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie mit dem nunmehr noch anhängigen Antrag des Beklagten auf Abänderung \ndes erstinstanzlichen Urteils einstimmig für begründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu \ndieser Entscheidungsform angehört worden. \n\n31\n\nDie Berufung des Beklagten, die ausschließlich gegen seine Verpflichtung \ngerichtet ist, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \nhinsichtlich der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 neu zu bescheiden, ist \nbegründet. \n\n32\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag \nauf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des mit der Bauordnungsverfügung \nvom 17. Oktober 1997 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der dies \nablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Mai 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 i.V.m. \nAbs. 1 VwGO). \n\n33\n\nEin Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich nicht aus § 51 \nVwVfG NRW, dessen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt \nhat. Insoweit wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug \ngenommen. Ein solcher Anspruch folgt indes auch nicht aus § 48 VwVfG NRW. Nach \ndieser Vorschrift kann die Behörde auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage im \nFall einer ursprünglich unrichtigen Gesetzesanwendung nach pflichtgemäßem \nErmessen entscheiden, ob sie das Verfahren wiederaufgreift. Die Befugnis aus § 48 \nAbs. 1 S. 1 VwVfG NRW steht selbstständig neben § 51 VwVfG NRW. Die \nEntscheidung, ob und in welchem Umfang ein Wiederaufgreifen eines \nbestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfolgen soll, steht im pflichtgemäßen \nErmessen der Behörde. Der Betroffene hat bei unveränderter Sach- und Rechtslage \naußerhalb des Anwendungsbereichs des § 51 VwVfG NRW folglich nur das formelle \nsubjektive Recht auf fehlerfreie Ausübung behördlichen Ermessens.\n\n34\n\nAls Ermessensentscheidung ist die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des \nVerfahrens im Rahmen von § 114 VwGO gerichtlich zu überprüfen. \n\n35\n\nEine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen ist anerkannt, wenn \nbesondere Umstände vorliegen, nach denen das behördliche Ermessen fehlerfrei nur \ndurch erneuten Eintritt in die Sachbehandlung ausgeübt werden kann. Solche \nUmstände liegen hier nicht vor. Ein Anspruch auf erneute Sachbehandlung wäre nur \nzu bejahen, falls die Aufrechterhaltung des streitigen Bescheides - hier die \nBauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 - schlechthin unerträglich wäre, \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967 \n- III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 (127) m.w. \nNachweisen zur höchtsrichterlichen \nRechtsprechung,\n\n37\n\noder Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die \nUnanfechtbarkeit des Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder \nTreu und Glauben erscheinen lassen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1967 \n- I C 30.67 -, DVBl 1968, 918 und Beschluss vom \n23. Februar 2004 - 5 B 104/03 -, juris.\n\n39\n\nDie behauptete Rechtswidrigkeit der unanfechtbar gewordenen \nBauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 allein gibt keinen Anspruch auf \nWiederaufgreifen. Sie ist lediglich Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung \nder Behörde. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 \n- 5 B 104/03 -, m.w.N. auf die höchstrichterliche \nRechtsprechung, juris. \n\n41\n\nEs sind auch weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, die das \nBeharren des Beklagten auf der Unanfechtbarkeit der Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 als Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten \nerscheinen lassen. Ebensowenig liegt ein Fall vor, in dem die Aufrechterhaltung des \nBescheides schlechthin unerträglich wäre. \n\n42\n\nZum einen hat sich, entgegen der anderslautenden Behauptung des Klägers, die \nBauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 gerade noch nicht erledigt. Gemäß \nZiffer 1 der Verfügung ist dem Kläger aufgegeben worden eine Bescheinigung des \nBezirksschornsteinfegers gem. § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen. Die Vorschrift \ndient der Gefahrenabwehr und soll sicherstellen, dass sich die Heizungsanlage bei \nInbetriebnahme in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Hier hat die Kontrolle \nder Anlage durch den Bezirksschornsteinfeger am 1. April 1998 ergeben, dass im \nKeller und im Dach des Wohnhauses des Klägers Reinigungs- und Prüföffnungen \nfehlen, die nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen \nInstituts für Bautechnik für den ordnungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage \nerforderlich sind. \n\n43\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom \n20. Dezember 2004 - 10 A 1191/03 - und Beschluss \nvom 13. März 2003 - 7 A 1189/03 -.\n\n44\n\nDer Beklagte hat hierauf in Ergänzung seiner Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 mit Schreiben vom 8. April 1998 reagiert und dem Kläger \naufgegeben, die Mängel beseitigen zu lassen und den Bezirksschornsteinfeger mit \neiner neuen Überprüfung der Anlage zu beauftragen. Der Kläger hat zwischenzeitlich \nweder die Mängel beseitigt, noch eine neue Überprüfung der Heizungsanlage in \nAuftrag gegeben. Soweit dem Kläger außerdem die Vorlage einer \nFachunternehmererklärung nach der Heizungsanlagenverordnung (Ziffer 2.) und \neiner Unternehmerbescheinigung nach \n§ 66 BauO NRW (Ziffer 3.) aufgegeben worden ist, hat sich die Ordnungsverfügung \nebenfalls noch nicht erledigt und ist der Nachweis auch im Übrigen, wegen der \nZweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Feuerungsanlage, berechtigt. Die \nvom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Heizkesselaufstellers X. N. \nsind zur Nachweisführung nicht geeignet, weil dieser laut Handwerkskammer zur \nAufstellung der hier streitgegenständlichen Anlage nicht berechtigt war. \n\n45\n\nDie Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 kann auch nicht ohne \nweiteres als rechtswidrig betrachtet werden. Das gilt auch für die in der Verfügung \nenthaltene Nutzungsuntersagung. \n\n46\n\nEs spricht zunächst alles dafür, dass die mit der Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 ausgesprochene Nutzungsuntersagung mit dem Schreiben des \nBeklagten vom 8. April 1998 eine neue Gestalt erhalten hat. Mit diesem Schreiben \nhat der Beklagte den Kläger - wie dargestellt - unter Bezugnahme auf die \nBegutachtung des Bezirksschornsteinfegers vom 1. April 1998 aufgefordert, die \nfestgestellten Mängel (fehlende Prüf- und Reinigungsöffnungen im Keller und Dach \ndes Wohnhauses) zu beseitigen und abschließend darauf hingewiesen, dass die \nVerfügung vom 17. Oktober 1997 nach wie vor Bestand hat und die Feuerstätte nicht \nbenutzt werden darf, bevor der Bezirksschornsteinfeger die Mängelbeseitigung \nbestätigt hat. \n\n47\n\nGem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist der Beklagte befugt, die Benutzung \neiner Feuerungsanlage zu untersagen, wenn Verstöße gegen materiell-rechtliche \nVorschriften vorliegen, insbesondere solche, die - wie hier - der Gefahrenabwehr \ndienen. \n\n48\n\nVgl. hierzu auch Gädtke/Temme/Heintz, \nKommentar zur Bauordnung für das Land NRW, \n10. Aufl. 2003, \n§ 66 Rn 15.\n\n49\n\nDa sich ohne die vom Beklagten geforderten Prüf- und Reinigungsöffnungen Ruß \nund Ablösungen aus dem Brennraum im Inneren des Kessels ablagern können und \ndie Anlage insoweit nicht betriebssicher ist, liegt eine konkrete Gefahr vor, die den \nBeklagten zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten berechtigt hat. Vor diesem \nHintergrund war der Beklagte vor einer Mängelbeseitigung durch den Kläger nicht \nverpflichtet, den Antrag des Klägers zum Anlass zu nehmen, das Verfahren wegen \nder Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 wiederaufzugreifen. Der Kläger \nhat es im Übrigen selbst in der Hand, mit geringem Aufwand den Forderungen \nsowohl aus der Bauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 als auch den \nnachfolgenden Forderungen des Beklagten mit Schreiben vom 8. April 1998 zur \nMängelbeseitigung nachzukommen und damit der ausgesprochenen \nNutzungsuntersagung ihre Grundlage zu entziehen.\n\n50\n\nSonstige Fehler im Ermessensgebrauch lassen sich nicht feststellen. \n\n51\n\nBei seinen Ermessenserwägungen hat sich der Beklagte insbesondere an dem \nGrundgedanken des Rechts auf Wiederaufgreifen orientiert, wonach es um die \nLösung des Konflikts zwischen dem Grundsatz der Gerechtigkeit und dem der \nRechtssicherheit geht. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den \nBelangen der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden \nVorrang gegenüber dem Interesse des Klägers einräumt. Die Ablehnung einer \nRücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ist in der Regel \nermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - zur Begründung \nseines Begehrens nur solche Umstände vorträgt, die er bei fristgerechter Einlegung \ndes zulässigen Rechtsbehelfs vorzubringen in der Lage gewesen wäre. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 \n- 9 A 4475/98 -, m.w.N. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; im Ergebnis \nunterliegt der Beklagte lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Bescheid \nvom 14. Dezember 2000). Da er den Zulassungsantrag hinsichtlich dieses \nBegehrens hat fallen lassen, schätzt der Senat sein Unterliegen im Verfahren auf \n10 % des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am gesamten Streitgegenstand. \n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni \n2004 anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). Bei der Bemessung des \nStreitwerts sind für das erstinstanzliche Verfahren die vom Kläger angefochtene \nBauordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997, die Zwangsgeldandrohung mit \nBescheid vom 14. Dezember 2000 und die Ablehnung des Antrags auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 13. Februar 2002 zu \nberücksichtigen. Die Wertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beschränkt sich \nauf den Gegenstand der Zulassungsberufung, nämlich die Bescheide vom \n14. Dezember 2000 und 13. Februar 2002. Für das Berufungsverfahren ist \nausschließlich die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \nwertmäßig in Ansatz zu bringen. Der Senat hat die Bauordnungsverfügung vom \n17. Oktober 1997 und die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens (Bescheid vom 13. Februar 2002) jeweils mit dem Regelstreitwert \n(8.000,-- DM = 4.090,33 EUR) bewertet und für den Bescheid vom 14. Dezember \n2000 die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 2.000,-- DM (= 1.022,58 EUR) \nberücksichtigt. \n\n56\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/10-a-4166-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-18/10-a-4166-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281338","retrieved":"2026-07-09 02:55:45.266967+00:00"}}