{"status":"available","doknr":"OLD281381","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0317.19B265.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"19 B 265/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 2005 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.\n\nDie Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Instanzen je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren entsprechend §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO \neinzustellen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nach § 173 VwGO \ni.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos ist. Im übrigen ist gemäß \n§ 161 Abs. 2 VwGO nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu \nentscheiden.\n\n3\n\nHier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge hälftig zu teilen. Die Erledigung des Rechtsstreits ist eingetreten, \nnachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine formlose Bescheinigung über \ndie Antragstellung als Familienangehörige eines Unionsbürgers erteilt hat (Art. 10 \nAbs. 1 Satz 2 FreizügRL, Nr. 5.3.1.2.2 VorlAnwHinw zum FreizügG/EU). Sie hat \ndadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragstellerin als Ehegattin \nund Mutter portugiesischer Staatsangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 \nund 2 FreizügG/EU kraft Gesetzes gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist, \nsofern ihr Ehemann freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 \nFreizügG/EU ist. Als Familienangehörige, die als ecuadorianische Staatsangehörige \nnicht Unionsbürgerin ist, wird ihr unter der genannten Voraussetzung von Amts \nwegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt, die rein deklaratorischen Charakter \nhat (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU, Nr. 5.2.3 VorlAnwHinw zum FreizügG/EU). Sie darf \nnicht von der Erfüllung der Visumpflicht bei der Einreise abhängig gemacht werden, \nweil § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auf diesen Personenkreis keine Anwendung findet \n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU).\n\n4\n\nDie hälftige Kostenteilung berücksichtigt zu Lasten der Antragsgegnerin, dass \ndiese dem erkennbaren und berechtigten Begehren der Antragstellerin auf \nAusstellung eines zumindest vorläufigen ausländerrechtlichen Legitimationspapiers \nbis zur Erledigung ohne ersichtlichen Grund nicht nachgekommen ist. Sie \nberücksichtigt zu Lasten der Antragstellerin, dass sich ihr Antrag dem Wortlaut nach \nauf die Erteilung einer Duldung richtete, die sie mangels vollziehbarer Ausreisepflicht \nnicht beanspruchen kann.\n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in der \nab 1. Juli 2004 geltenden Fassung und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung \nerster Instanz.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-17/19-b-265-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-17/19-b-265-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281381","retrieved":"2026-07-09 02:55:48.831634+00:00"}}