{"status":"available","doknr":"OLD281378","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0317.14B2712.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"14 B 2712/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.925,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a \nund 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten \nGründe.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand \ndieser Grundsätze vermochte es in diesem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides vom 20. September 2004 nicht \nfestzustellen. Dabei hat es die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe gegen \ndie Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung gewürdigt und hinsichtlich der \nWahrscheinlichkeit ihres rechtlichen Durchgreifens bewertet. Gründe dafür, dass die \nVollziehung des strittigen Bescheides eine unbillige Härte bedeuten könnte, waren \nfür das Gericht nicht ersichtlich.\n\n4\n\nAus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, eine für \ndie Antragstellerin günstigere Entscheidung zu treffen. Die Antragstellerin hält den \nstrittigen Vergnügungssteuerbescheid für rechtswidrig und hat - wie bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren - mehrere Gründe angeführt, aus denen sich die \nRechtswidrigkeit ergeben soll. So wird insbesondere geltend gemacht, die \nSteuererhebung sei verfassungswidrig, weil ein Betroffener ihre Rechtmäßigkeit erst \nnach Ablauf des Erhebungszeitraums überprüfen könne, so dass Rechtsschutz \nentgegen Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht mehr in Anspruch genommen \nwerden könne. Ferner verweist die Antragstellerin darauf, die kalkulatorische \nAbwälzbarkeit der Spielautomatensteuer sei nicht gegeben, die Steuer habe \nerdrosselnde Wirkung und die Pauschalbesteuerung sei unzulässig. Keine dieser Begründungen für die \nRechtswidrigkeit enthält aber eine Darlegung, aus der sich bereits im Rahmen dieses \nsummarischen Verfahrens folgern lässt, die Abgabenerhebung unterliege entgegen \nder Wertung des Verwaltungsgerichts ernsthaften Zweifeln, die einen Erfolg im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Misserfolg. Ein \nGrund, der bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung die \nAnnahme rechtfertigen könnte, der strittige Bescheid werde sich wahrscheinlich als \nrechtswidrig erweisen, ist nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. \n\n5\n\nDie Behauptung, die Steuer habe erdrosselnde Wirkung, rechtfertigt nicht die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Vorbringen der \nAntrag-stellerin, während des Spielbetriebes seien geringere Einnahmen erzielt \nworden als der Betrag, der für die Vergnügungssteuer verlangt werde, ist \nunerheblich. Maßgebend ist nicht die wirtschaftliche Situation des \nAutomatenaufstellers an einem Standort, sondern diejenige der Branche im \nräumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Satzung. Ein Anhalt dafür, dass auf \ndem Gebiet der Stadt N. der Beruf des Automatenaufstellers nicht mehr ausgeübt \nwerden könne, besteht aber nicht. Die Antragstellerin hat in Form eines Experiments \neinen Diskothekenbetrieb mit einer Spielhalle kombiniert. Wenn dies ihre \nErwartungen nicht erfüllt, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der \nSteuererhebung. Der hier strittige Steuersatz von 195,00 Euro pro Monat für \nSpielapparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstel-lung in Spielhallen ist zwar \ndeutlich höher als der Höchstbetrag, der nach dem früheren \nVergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (270,00 DM, \n138,00 Euro) erhoben werden konnte. Allein aus der Höhe des Steuersatzes kann \naber nach derzeitigen Erkenntnissen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine \nerdrosselnde Wirkung hergeleitet werden. Bei dem strittigen Steuersatz ergibt sich \nauch kein in diesem Verfahren bereits zu berücksichtigender Anhalt dafür, die Steuer \nkönne nicht kalkulatorisch abgewälzt werden.\n\n6\n\nZur Frage, ob die Spielautomatensteuer im Gebiet der Stadt N. als \nPauschalsteuer zulässigerweise erhoben werden darf, wird ebenfalls nicht \nhinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern ist. Der \nHinweis auf ganz erhebliche Unterschiede bei den monatlichen Einspielergebnissen begründet noch \nnicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Spielautomatensteuer nicht \nmehr als Pauschsteuer erhoben werden darf. Da die Klärung dieser Frage letztlich \ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, verbleibt es bei der \ngesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass der \nAbgabepflichtige vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Bescheide in \nVorleistung treten muss.\n\n7\n\nAuch das Vorbringen, die Steuererhebung sei verfassungswidrig, da ein \nBetroffener nicht rechtzeitig ihre rechtliche Überprüfung geltend machen könne, \nrechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. \nDadurch, dass die Vergnügungssteuer für einen zukünftigen Zeitraum erhoben wird, \nist die Antragstellerin nicht gehindert, gegen sie rechtlich vorzugehen, wenn sie sich \ndurch die Steuer in ihren Rechten verletzt fühlt. Eine unzumutbare Erschwernis \nliegt nicht darin, dass sie zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung ihr \nBetriebsergebnis nicht kennt. Während des Verfahrens kann ein Betroffener - wie \ndies auch häufig geschehen ist - sein Vorbringen durch die dann bekannten \nBetriebsergebnisse stützen. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat mit ihren Ausführungen in der Beschwerde auch nicht \ndargelegt, dass der Spielbetrieb zum 30. August 2004 eingestellt wurde. Der in \ndiesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf ihr Schreiben vom 31. August 2004 an \nden Antragsgegner geht fehl. Dieses Schreiben besagt lediglich, dass der \nSpielbetrieb zunächst zum 30. August 2004 eingestellt worden ist, da er im August \npraktisch keine Resonanz gefunden habe. Dieses Vorbringen ist zu allgemein, um \ndaraus folgern zu können, es würden keine Spielapparate mehr im Sinne des § 6 der \nVergnügungssteuersatzung gehalten. Die Geschäftsführerin hat in ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2004 lediglich bestätigt, dass der \nSpielbetrieb am 7. September 2004 geschlossen war.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs deshalb anzuordnen ist, weil die Vollziehung des Bescheides für sie \neine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würden. Die \nAntragstellerin hat zwar behauptet, im Falle einer Vollziehung des \nVergnügungssteuerbescheides drohe eine Vernichtung ihrer wirtschaftlichen \nExistenz. Substanziierte Angaben hierzu sind aber auch in der \nBeschwerdebegründung nicht gemacht worden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-17/14-b-2712-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-17/14-b-2712-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281378","retrieved":"2026-07-09 02:55:48.601500+00:00"}}