{"status":"available","doknr":"OLD281382","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0317.13A2909.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"13 A 2909/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2004\ngeändert.\n\nDie Klage - soweit noch anhängig - wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin reiste ausweislich eines Aktenvermerks des Landrats des T. -F. -Kreises vom 12. Juli \n1999 mit Ehemann und einem Kind - ein weiteres Kind wurde später in Deutschland geboren - eigenen Angaben \nnach am 6. Juli 1999 nach Deutschland ein. Dem Vermerk der Ausländerbehörde nach gaben die Klägerin und \nihre Ehemann an, am 20. April 1999 ihr Heimatdorf auf der Flucht vor serbischen Soldaten verlassen und \nzunächst in einem Wald gelebt zu haben; ein im Dorf zurückgelassenes Kind von ihnen sei während der \nserbischen Übergriffe umgekommen; Asyl werde nicht beantragt; sie erbäten eine Duldung bis zur möglichen \nRückkehr in die Heimat. Nach der Geburt eines weiteren Kindes in Deutschland im Mai 2000 beantragten die \nKlägerin und ihr Ehemann durch ihre seinerzeit bevollmächtigte Rechtsanwältin am 25. Mai 2000 Asyl mit der \nBegründung, eine Rückkehr in die Heimat sei zurzeit mit dem Baby unmöglich, weil das Haus zerstört sei; zwar \nseien sie vormals rückkehrwillig gewesen, die Geburt des Kindes Z. - 7. Mai 2000 - habe die Situation aber \ngeändert; ihr früheres Kind S. sei bei einem Granatenangriff im Juni 1998 getötet worden; sie (die Klägerin) sei \nvon Serben gefangen genommen, gequält und vergewaltigt worden; ihr Vater sei ermordet worden; sie leide \nunter den Schreckensereignissen und bekomme beim Gedanken an eine Rückkehr Angstzustände; es werde die \nEinholung eines Gutachtens angeregt. \n\n4\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - (Bundesamt) gab der Ehemann der Klägerin an: Nach dem Angriff auf ihr Dorf im \nJuni 1998 sei seine Frau in ihr Heimatdorf geflüchtet, das im Folgemonat auch angegriffen worden sei; dabei sei \nihr Vater vor ihren Augen erschossen und danach seine Frau (die Klägerin) von ihm bekannten Serben aus \nseinem Dorf vergewaltigt worden; deshalb könne er dorthin auch nicht mehr zurückkehren; erst weil er jetzt \nnach Ablauf der letzten, wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau (der Klägerin) erteilten Duldung ausreisen \nsolle, habe er nach Beratung einen Asylantrag gestellt; er wolle in Deutschland bleiben; mit den Serben im Dorf \nkönne er nicht mehr zusammenleben; außerdem schäme er sich vor seinen Verwandten und Bekannten. Die \nKlägerin bestätigte diese Angaben des Ehemanns und äußerte den grundsätzlichen Wunsch, in die Heimat \nzurückzukehren; dazu seien derzeit die Umstände aber noch nicht reif; wegen des Erlebten falle ihr eine \nRückkehr schwer; sie könne das ihr im Keller Geschehene nicht verarbeiten, obwohl sie eine Wiederholung \ndessen nicht befürchten müsse; wegen der Mentalität der Menschen in ihrer Heimat könne sie aus Scham nicht in \nihrer Heimat leben. Eine an die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin und ihres Ehemanns gerichtete \nBitte des Bundesamts vom 15. Juni 2000, für die von der Klägerin geltend gemachten Angstzustände ärztliche \nAtteste oder Gutachten vorzulegen, blieb unbeantwortet. Die frühere Bevollmächtigte beendete sinngemäß das \nMandat im April 2001. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. April 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und die Feststellung des Vorliegens \nvon Abschiebungshindernissen ab und forderte unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Zur Begründung \nführte es u. a. an, trotz Aufforderung habe die Klägerin Unterlagen über ihren Gesundheitszustand nicht \nvorgelegt, so dass weder das Erfordernis einer ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung noch die \nUnmöglichkeit einer solchen Behandlung in ihrer Heimat belegt sei; Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen \nBehandlung ergäben sich schon daraus, dass sich die Klägerin trotz ihres längeren Aufenthalts in Deutschland \nwohl nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. \n\n6\n\nHierauf hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren \nvertieft sowie unter Bestreiten des Zugangs des Schreibens des Bundesamts vom 15. Juni 2000 erstmals ärztliche \nStellungnahmen zu einer bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung vorgelegt. Sie hat unter Vorlage von \nAttesten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T1. -X. vom 24. April 2000 und der Ärztin Dr. U. \nvon der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie, Universität zu L. , vom 29. Juli 2003 \nvorgetragen: Eine Behandlung ihrer von Dr. U. als posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) \ndiagnostizierten Krankheit sei ausweislich der vorliegenden Auskünfte im Kosovo mangels ausreichender \nSpezialisten nicht möglich; ihre Rückführung dorthin würde zu einer schweren Dekompensation führen. Das \nVerlangen nach Rückkehr in ihre Heimat, wo schwerste Verbrechen gegen sie begangen worden seien, verstoße \ngegen die Menschenwürde. \n\n7\n\nDie Klägerin hat nach Rücknahme ihrer Klage im Übrigen beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 12.04.2001 zu \nverpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG und das Fehlen der Voraussetzungen für eine verfassungskonforme \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Klageabweisung beantragt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat bei den die Klägerin vormals und seinerzeit behandelnden Ärzten schriftlich die \nErkrankung der Klägerin, ihre Behandlung ggf. im Kosovo und die Folgen einer Rückführung der Klägerin \ndorthin erfragt. Wegen des Ergebnisses dieser Ermittlungen wird auf die Schreiben bzw. Atteste des Facharztes \nfür Allgemeinmedizin Dr. T1. -X. vom 3. April 2003 und des Arztes R. O. vom 28. April 2003 sowie \nder von der Klägerin nachgereichten Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T2. vom \n21. Juli 2003 und 19. Mai 2004 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Köln hat sodann der noch anhängigen Klage \nstattgegeben, weil die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und diese im Kosovo nicht \nadäquat behandelt werden könne. \n\n11\n\nHiergegen richtet sich - nach Zulassung - die rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie \nvorträgt: Bei der Würdigung eines Abschiebungshindernisses sei eine landesweite Betrachtung geboten. Die \nBehandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei in Serbien und Montenegro für einen Kosovo-\nAlbaner erlangbar. Das dortige Netz medizinischer Anstalten umfasse neben den in allen staatlichen Polikliniken \nobligatorischen Ambulanzen für Neurologie und Psychiatrie spezielle Krankenhäuser sowie das \nUniversitätsklinikum für Psychiatrie in Pristina. Psychische Erkrankungen, Depressionen, Traumata, \nSchizophrenie gehörten in Serbien/Montenegro zu den dort behandelten Krankheitsbildern. Ausweislich der \nvorliegenden Erkenntnisquellen seien solche Einrichtungen u. a. in Pristina, Prizren, Gjilan, Peje, Gjakove und \nNord-Mitrovica vorhanden. Wegen der zwischenzeitlichen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo erübrige sich \nein Eingehen auf die Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ohne Kosovo und Montenegro. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend und dem Vorbringen der Beklagten entgegentretend vor: \nAusgehend von Stellungnahmen der Fachärztin Dr. Müller-Schlüter und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nseien die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten im Kosovo unzureichend; der dortige \nmedikamentöse und psychotherapeutische Standard sei katastrophal. Die von der Beklagten angeführten \nStellungnahmen von im Kosovo praktizierenden Medizinern gäben lediglich deren eigene Einschätzungen \nwieder und trügen den Makel der Subjektivität. Sie könne eine notwendige psychotherapeutische Behandlung \nwie in Deutschland im Kosovo nicht erhalten. Dass sie an einer behandlungsbedürftigen schweren \nposttraumatischen Belastungsstörung leide, ergebe sich aus der neuerlichen Bescheinigung des Facharztes Dr. \nT2. vom 25. Januar 2005; notfalls beantrage sie diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens.\n\n17\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, \nder Gesundheitszustand der Klägerin für den Senat hinreichend beurteilbar ist und es entscheidend auf die \nBewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin im \nAbschiebungszielland ankommt. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsweise gehört worden.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des \nBundesamts vom 12. April 2001 erweist sich auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an Stelle ersterer Vorschrift getreten und mit dieser auf der \nTatbestandsseite wortgleich ist. \n\n21\n\nVon der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat konnte (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bzw. soll \n(§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach der Terminologie des \nAusländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - Abschiebungshindernisses bzw. Abschiebungsverbots für die hier \nallein in Betracht kommenden Varianten der Leibes- und Lebensgefahr liegen nicht vor. \n\n22\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG konnte von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das \nElement der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.\n\n24\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige \nRechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber \nüberwiegen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November \n1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März \n1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, \n165, wonach \"gleichermaßen wahrscheinlich wie \nunwahrscheinlich\" keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit begründet. \n\n26\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden \nBewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei \neinem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung \nrechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des \ngefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. \n\n27\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 \n- 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 \nS. 314/320.\n\n28\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist \nder Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in \nBetracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen \nPrognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. \nAbschiebungsschutz wegen unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. \n\n30\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen \nwerden, wenn \"lediglich\" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im \nAbschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer \nnicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, \nsondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats \n\n31\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - \n\n32\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten \nungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren \nkörperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen \nGesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. \n\n33\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland \nableitet.\n\n34\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift \ngeschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses \nschon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder \nvertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte \nFreiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus \ndem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des \nEinzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \n\n35\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, a. a. O. \n\n36\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, gravierenden -\n eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist. \n\n37\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen \nim Zielland zu erwarten ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n39\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - folgt, dass die das \nAbschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen \nmüssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und \nVorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als \nAbschiebungshindernis geltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in \nseiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom \n25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, \nmithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. \n\n40\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der nur auf der \nRechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, \ndie nur in besonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei \nansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. \n\n41\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden Problematik ist - auch wenn \npsychische Erkrankungen von ausreisepflichtigen Ausländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im \nKosovo zahlenmäßig ansteigen und zu einem \"Massenphänomen\" angewachsen sind und heute die weit aus \ngrößte Zahl der Asylstreitigkeiten ausmachen - nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. \nDenn die hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der \nRechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der \nErkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und von \nZumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser \nBeurteilungskriterien bei den betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so \nstark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen Krankheit als maßgebliches \nallgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten vergleichbarer Situation nicht ausreicht. \n\n42\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im für die vorliegende Verpflichtungsklage gemäß \n§ 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass die Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne \neiner existentiellen Gesundheitsgefahr zu befürchten hat. \n\n43\n\nIn ihrer Heimat Kosovo hat die Klägerin nicht etwa Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nwegen politischer Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), \n\n44\n\ndie nach BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -\n 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im Rahmen \ndes Abschiebungsschutzbegehrens zu \nberücksichtigen ist, \n\n45\n\nallgemeiner Versorgungsnot oder ähnlichem zu befürchten. \nGegenüber der allgemeinen politischen Lage für die Volksgruppe der Albaner zur früheren Zeit des serbisch-\njugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im Kosovo grundlegend verändert, und zwar insgesamt \nverbessert. Politische Verfolgung von Albanern - wie auch von Minderheitenangehörigen - findet nicht mehr \nstatt. Die Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der Interventionsmächte und eine Etablierung von Parteien, \nOrganisationen oder sonstigen Bevölkerungsteilen mit übergreifenden Machtstrukturen im Sinne hoheitlicher \nÜberlegenheit über andere Bevölkerungsteile ist nicht feststellbar. Die quasistaatliche Gewalt ausübenden \nInterventionsmächte sind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und Bevölkerungsteile vor \nEingriffen in die in § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten Rechte zu schützen; beispielweise ist eine unter der \nUNMIK errichtete kosovarische Polizeitruppe bereits im Einsatz und wird weiter ausgebaut. An dieser in \nmehreren amtlichen Lageberichten der deutschen Auslandsvertretung - zuletzt 4. November 2004 - bestätigten \nLagebewertung ändern auch die im März 2004 in einigen größeren Städten des Kosovo erfolgten \nAuseinandersetzungen zwischen Volksgruppen nichts, weil diese beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte \nder Interventionsmächte nach sich gezogen haben. Im Übrigen ist mit Blick auf - unter Umständen auch vor \nethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende gewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, dass die \nGrenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die redlicherweise zu \nfordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft überstiegen werden. Mit \nanderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates oder der an seine Stelle getretenen \nGebietsherrschaft jenseits der zur Verfügung stehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher \nStrukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt werden kann. Es \nwürde jedoch angesichts der zuvor lange Jahre andauernden Verfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen \nAuseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen des Kosovo die Forderungen überspannen, wollte man für den \nKosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende Sicherheitsstandards oder gar eine absolute \nSicherheit vor gewaltsamen Übergriffen Dritter fordern. Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der \nVerhältnisse im Kosovo zum Positiven lediglich vorübergehender Natur wären, liegen nicht vor. Dem gemäß hat \nder Senat in Übereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden \nOberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine gruppengerichtete oder \nindividuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar ist. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 \n- 13 A 546/04.A -, vom 11. August 2003 - 5 A \n2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; \nHess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom \n11. September 2001 - 9 B 00.31496 -; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; \nNieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L \n6555/96 -. \n\n47\n\nFür eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin ist nichts ersichtlich und von ihr auch nichts \nvorgetragen. \nAuch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt und im Allgemeinen ausreichend, dass von \neiner konkreten Gefahrensituation für die Rechtsgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Kosovo-Albaner \nnicht mehr die Rede sein kann. Die kriegsbedingten erschwerten Lebensbedingungen infolge zerstörter \nInfrastruktur sind weitgehend beseitigt, gefährliche Kriegsrelikte sind zumindest unzugänglich gemacht und der \nWiederaufbau der Wohnunterkünfte wird gefördert. Internationale Hilfsorganisationen tragen nach wie vor zur \nSicherung der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung bei. \n\n48\n\nAllerdings stützt die Klägerin ihr Abschiebungsschutz- bzw. Abschiebungsverbotbegehren auf ihren \nKrankheitszustand, der im Kosovo nicht oder nicht adäquat und nur in Deutschland behandelt werden könne. Sie \nberuft sich zuletzt auf eine bei ihr vorliegende PTBS, deretwegen sie nach Bescheinigung des Facharztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. T2. in Behandlung ist bzw. war. Ob bei der Klägerin tatsächlich eine PTBS \nvorliegt oder eine insbesondere durch Enttäuschung über eine verweigerte dauerhafte Bleibe in Deutschland und \nden Druck der anstehenden Rückführung in den Kosovo sowie die befürchtete gesellschaftliche Stigmatisierung \nihrer Person im Kosovo ausgelöste schwere Depression mit Angstzuständen vorliegt, \n\n49\n\nvgl. hierzu: Ebert/Kindt, Die posttraumatische \nBelastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, \nVBl B-W 2004, 41 ff,\n\n50\n\nbedarf keiner ärztlichen Feststellung und Aufklärung durch den Senat, so dass dem Antrag der Klägerin auf \nEinholung eines Gutachtens nicht nachzukommen ist. Die Klägerin hat erkennbar erst am 24. August 2000 Dr. \nT1. -X. wegen psychischer Probleme aufgesucht. In dessen Arztblatt ist vermerkt: \"... hatten Ausweisung \nbekommen, dann Asylantrag gestellt, von C. T3. dann nach P. bei L. , wohnen dort mit zwei \nafrikanischen Familien in einzeln stehendem Haus, weint den ganzen Tag..., braucht Bescheinigung wegen \nRückverlegung in SEK\". Danach sind die psychischen Probleme der Klägerin erst 13 Monate nach ihrer Einreise \nnach Deutschland und wegen der neuen Wohnverhältnisse ausgelöst worden - was im Übrigen entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts, das die Bedeutung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers \nund die Zumutbarkeit der Beibringung wenigstens eines ärztlichen Attests für eine behauptete Erkrankung \nverkennt, die Aufforderung des Bundesamts vom 15. Juni 2000 rechtfertigte. Zwar hat der Facharzt für \nAllgemeinmedizin Dr. T1. -X. im - dem Bundesamt nicht vorgelegten - Attest vom 24. August 2000 \nmitgeteilt, dass bei der Klägerin durch den Wechsel des Umfelds - vom Erstwohnort in K. /Hessen bei \nVerwandten nach L. -P. in eine Ausländerunterkunft - das Kriegstrauma wieder in den Vordergrund rücke, \nso dass die Klägerin zunehmend dekompensiere. Diese Äußerung ist jedoch nicht fachwissenschaftlich abgeleitet \nund belegt; sie ist auch deshalb äußerst zweifelhaft, weil ein Zusammenleben mit fremdethnischen Ausländern \nregelmäßig kein sog. \"trigger\" für Kriegstraumasymptome ist und deren Durchbruch mehr als ein Jahr nach den \nbehaupteten Ereignissen höchst ungewöhnlich sowie die Geburt eines weiteren Kindes 10 Monate nach \nEintreffen im sicheren Aufnahmeland eine Konzentration der Klägerin auf andere Dinge als auf Kriegsereignisse \nin der Vergangenheit vermuten lässt. Ebenso wenig überzeugend ist das Attest der Ärztin Dr. U. vom \n19. März 2002, das ohne wissenschaftliche Untermauerung lediglich auf Grund der Angaben der Klägerin in \neiner ambulanten Behandlung zur Bewertung des psychopathologischen Befunds als PTBS gelangt. Allerdings \nverkennt der Senat nicht den Schmerz von Eltern über den Verlust eines Kindes durch Kriegseinwirkung und \nüber den Tod eines Elternteils; ebenso übersieht er nicht die Schwere der psychischen Belastung einer Frau nach \neiner Vergewaltigung. Andererseits sprechen aber die im Vermerk des T. -F. -Kreises vom 12. Juli 1999 \nfestgehaltene Absicht der Klägerin und ihres Ehemanns und die in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zu Tage \ngetretene Grundhaltung, die zwar von muslimischen Wertvorstellungen und Scham- und \nMinderwertigkeitsgefühlen geprägt war, sowie die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann jedenfalls eine \nRückkehr in den Kosovo seinerzeit nicht strikt ablehnten und sinngemäß bis dahin noch einige Zeit für \nerforderlich hielten, dafür, dass die Klägerin seinerzeit nicht derart schwer psychisch verletzt und zerrüttet war, \ndass unter Anlegung fachwissenschaftlicher Maßstäbe die Annahme einer PTBS gerechtfertigt gewesen wäre, \nund dass ihr gegenwärtiger psychischer Zustand verfahrensbedingt erklärt werden kann. Es kommt jedoch nicht \ndarauf an, ob der psychische Zustand der Klägerin als durch Kriegsereignisse ausgelöste PTBS oder etwa als \nschwere Depression oder Angstzustand angesichts einer drohenden Rückkehr in ein Heimatland mit bestimmten \nWertvorstellungen, ungewisser Unterkunft und wirtschaftlicher Lebensgrundlage für die Familie sowie \neventueller Erinnerung an Kriegsereignisse zu werten ist. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass die Klägerin \nsich in dem - mit welcher Fachbezeichnung auch immer zu belegenden - psychischen Zustand wie von \nDr. U. und Dr. T2. beschrieben befindet, dieser Zustand Krankheitswert hat und fachärztliche \nBehandlung erfordert. Ob es sich dabei um eine PTBS handelt, kann daher offen bleiben und bedarf nicht der \nvon der Klägerin begehrten Feststellung durch Sachverständigengutachten. \n\n51\n\nBei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne \nexistentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen Menschen nicht \nernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung \naller in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im \nKosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken der Klägerin zumindest \nauf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis \nhin zu existentiellen Gefahren für die Klägerin verhindert werden kann. Die Erkrankung der Klägerin weist \nkeine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende Würdigung rechtfertigten. \n\n52\n\nNach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen über die allgemeine Lage und die \nGesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen und privaten Stellen und \nBeobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von denen der Übersicht wegen nur der \nwesentliche Teil in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, war die allgemeine Lage der \nGesundheitsversorgung im Kosovo - dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den \nkriegerischen Auseinandersetzungen des Jahres 1999 stark beeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt und \nden Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht wieder erreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR \nvon Engpässen in der Versorgung mit medizinischen Medikamenten; speziell schwerwiegende psychische \nKrankheiten bezeichnete er angesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung \nsowie Behandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend behandelbar (UNHCR vom \n29. September 2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin \nDr. Schlüter-Müller hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am \nMain die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet geschildert: Das Verhältnis \nPsychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine nur sehr schwache Grundversorgung mit sieben \nneuropsychiatrischen ambulanten Diensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es \nwerde nur eine biologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische Weiterbildung \ngeboten; die Zustände in der Psychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen \nAmts vom 10. Februar 2004 wird der Gesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft gezogen und die \nWiederherstellung der medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich \nund die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt beschrieben; psychische \nErkrankungen wie PTBS, Depressionen usw. würden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein \nmedikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und die Kosten einer \nsolchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in einem Update \nvom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im Kosovo - bei regionalen \nBesonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und terziären Sektor sowie in der \npsychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den geplanten sieben Community Mental \nHealth Centres - an anderer Stelle Community Mental Health Care bezeichnet - (CMHC) -, vierzehn geschützten \nHäusern als Rehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen Intensivstationen in bestehenden \nKrankenhäusern stünden sieben CMHC als Tageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental \nErkrankten durch Medikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der Rehabilitation und \nIntegration geholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur Psychotherapie \nfähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer mittleren \noder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-Regierungsorganisationen \n(NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre for Stress Management and \nEducation (CSME), Centre for the Protection for Women and Children (CPWC) u. a. möglich, die allerdings \ndeutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November \n2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, die Behandlung psychischer Krankheiten - auch einer PTBS \n- könne im Kosovo auch durch Gesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Pristina privat praktizierende \nqualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das \nAuswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen \ndiese Darstellung wendet sich die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom \n14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in den \nCMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur der Überprüfung \nder Medikamentierung dienend bezeichnet. In einer Auskunft vom 16. April 2004 an das Verwaltungsgericht \nOsnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden \nAuskünften aus Januar 2004 (ASYLIS-WEB: SER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, \nwww.bafl.de/asylis) teilt das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, \ndass a) ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch \nKranke im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische \nBetreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärzte gäben an, \npsychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-Patienten führen zu können; der leitende Arzt des \nUniversitätsklinikums Pristina und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros hielten trotz fehlender \npsychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch sprechenden Fachärzten in sicherer \nUmgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern gleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der \nFolgezeit noch mehrfach erteilt, so an die Stadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS-\nWEB: SER00056870, a. a. O.), dem 17. Juli 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni \n2004 (ASYLIS-WEB: SER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. \nEbenso verhält sich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. \nNovember 2004. \n\n53\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der kriegerischen \nAuseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngster Zeit gezielt \nverstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der \ndeutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; eine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere \nDepression, aber auch Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen, in stark \nbelasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend \ndurchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes ärztliches \nPersonal behandelt wird und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den \nebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. Schlüter-\nMüller und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängeln, geschieht \ndies erkennbar unter dem Blickwinkel einer Heilung oder Linderung bewirkenden Behandlung schwerer \npsychischer Erkrankungen nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen oder westeuropäischen Standards. \nDas ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller vom 29. Juli 2003, wonach alle \ninternationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie \nlangfristig \"erfolgreich\" sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. \nSupportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die \nSchweizer Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse \nBehandlung psychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die \"Rehabilitation\" von chronischen \nPsychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie \nnicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische \nErkrankungen im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, \nund zwar eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung, \nnicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung \nnicht zu. Das bedeutet, dass auch von diesen kritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im \nKosovo eine Verschlimmerung einer vorliegenden psychischen Erkrankung wie etwa hier eine \nAnpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und \nLeben bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Vom \nDeutschen Verbindungsbüro Kosovo wird insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass \nnamhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender \npsychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts \nanderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie \njedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet \nist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht \neine Verschlimmerung vom oben beschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für depressive Störungen \noder depressive Reaktionen oder Anpassungsstörungen mit depressiven Störungen, die im Grundprinzip \n- antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie - auch in ambulanter Form - \nbehandelt werden. \n\n54\n\nVgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 \nan VG Düsseldorf.\n\n55\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht erweitert, \ndurch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der vielen im Kosovo tätigen \nNicht-Regierungsorganisationen, die selbst schwere psychische Erkrankungen und diese im Wege der \nqualifizierten Gesprächstherapie behandeln, sowie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. \n\n56\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer eingewandt wird, die vom Deutschen \nVerbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich \nder Senat dem nicht anzuschließen. Die Darstellung der Gegebenheiten durch diese Quelle steht nicht etwa mit \nderjenigen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere \nnehmen in ihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem \nBlickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für \npsychische Erkrankungen für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische \nDarstellung des Verbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne \nWertungen beinhalten und auf Informationen von Vertragsärzten beruhen (vgl zu letzterem: Deutsches \nVerbindungsbüro vom 7. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER00056870, a.a.O.; Deutsche Botschaft vom 30. Juni \n2004, ASYLIS-WEB: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung \nStellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen und deren Dienststellen zur \nBeurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht werden. \n\n57\n\nVgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. \n400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom \n30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, \nund Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, \nNVwZ 1999, 184.\n\n58\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von der \nFachärztin Dr. Schlüter-Müller angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur Bewertung \nder Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden \nnicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und europäischen \nBehandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der \nKriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200tausend Menschen des Kosovo, die \naus Sicht eines/einer engagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen \nPsychotherapie nachfragen oder ohne eine solche Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht \nüberwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie \ndas beispielsweise vielen Tausend ausgebombten und/oder kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die \nvon ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines \nZusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch \nSerben erwartet. \n\n59\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei \nRückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in \nein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst und \nverstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - \nZumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar \nlebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der \nAusländer muss sich darauf verweisen lassen, und kann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in \ndas Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner \npsychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich \ngegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen \nsowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. \nHinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung \nschwerer psychischer Erkrankungen habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und \nbefriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten. \n\n60\n\nVgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; \nKrebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom \n12. Februar 2004.\n\n61\n\nIn der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten bewusstes \nfriedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des \nGeschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile \neines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und \nheimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. \nEine Therapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten \"Drohung\" seiner und seiner \nFamilie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit \nempfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie \nregelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird. \n\n62\n\nVgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver \nTraumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für \nPsychotraumatologie und Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. \n19/30.\n\n63\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in Deutschland für den \nausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie \n\n64\n\nvgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-\nWaldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und \nAbschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. \nN.\n\n65\n\nsieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland vermittels eines Dolmetschers \ndurchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine \nmuttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie - was gerade im vorliegenden Fall dadurch deutlich wird, \ndass eine weiterführende Gesprächstherapie des Dr. T2. bei der Klägerin an der Sprachbarriere scheiterte -. \nKonfrontationsangst kann der Ausländer selbst entgegenwirken, indem er den Ort des Geschehens meidet.\n\n66\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, \neine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer \nRetraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung seiner psychischen Krankheit, führt das \nebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen \nSchwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu \nbegründen, wo diese Folgen nicht drohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes \nsei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht \ngegen die Richtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte oder sonst \npsychisch kranke Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches \nunzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo \npsychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen werden kann. \nIm Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem psychisch schwer belasteten Ausländer nicht zugemutet werden \ndarf, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls psychisch schwer belasteten Landsleute zu teilen \nund Krankheitssymptome wie quälende Erinnerungen an und bedrückende Träume von Verwandte/n im \nHeimatland zu überwinden. \n\n67\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an Anpassungsstörung mit Depression \nund Alpträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn \nzukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch \nkranke Ausländer den Ort und die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden kann. In \nder asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Asylbewerber nicht erfolgreich auf eine \npolitische Verfolgung berufen kann, wenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das \ngilt entsprechend für Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bietet sich dem ausreisepflichtigen \nAusländer im Abschiebungszielland eine zumutbare Region, in welcher ihm Gefahren im Sinne des früheren § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndrohen, besteht kein Grund für Abschiebungsschutz. \n\n68\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., zum Abschiebungsschutz, \nund vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, \n182, zum Asylrecht.\n\n69\n\nDas ist hier der Fall. Zwar befürchtet die Klägerin, dass bei ihrer Rückführung in den Kosovo an den Ort des \nGeschehens die Erinnerungen wieder aufbrechen und sie sich schämen müsse sowie das dies eine erhebliche \nGesundheitsverschlechterung bewirke. Ihr ist jedoch zumutbar, den Ort der Kriegserlebnisse zu meiden und sich \nmit ihrer Familie in einen anderem Ort niederzulassen; ein Leben zusammen mit Serben - diese haben \nkosovarische Dörfer geräumt und sich in Enklaven zurückgezogen - oder mit Kosovaren mit unakzeptablen \nWertvorstellungen wird ihr nicht abverlangt. Überdies ist zumutbar, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo \nwahrzunehmen. Dabei verkennt der Senat nicht die auch körperliche Belastung eines schwer depressiven, von \nÄngsten und Alpträumen befallenen oder traumatisierten Menschen. Die Symptome einer PTBS oder schweren \nDepression mit Angstzuständen und Alpträumen sind jedoch im Kosovo durch medikamentöse Behandlung im \nZusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver Gesprächstherapie auf ein tragfähiges Maß \nreduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine \nVielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Diese sind gegen eine \ngeringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich oder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. Auch das \nder Klägerin verordnete Amytriptilin ist im Kosovo erhältlich.\n\n70\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, \nAuskunft vom 16. Juni 2004 an VG \nBraunschweig.\n\n71\n\nDie Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten Sinne auch die NRO \nzählen, ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften \ndes Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige \nAusländer sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem \nTherapeuten in Deutschland medikamentös und mental vorbereitet werden; letzteres insbesondere dann, wenn \nsein Krankheitszustand, wie vorliegend für die Klägerin ärztlich bescheinigt, relativ stabilisiert ist. Der im \nbefriedeten Heimatland gleichwohl von Symptomen einer Depression oder Anpassungsstörung oder gar PTBS \noder von Alpträumen gekennzeichnete Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so \nkrank, insbesondere nicht akut lebensbedroht oder unaufschiebbar behandlungsbedürftigen schweren Schmerzen \nausgesetzt, dass er bei Wahrnehmung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ein Leben in einem \nGesundheitszustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. \nDie generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen \nwaren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die \nAusreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG und führen auch nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n72\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin ist gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine abweichende \nWürdigung geboten. Die Klägerin ist wie allen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden \nLandsleuten der Zugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer psychischen Erkrankung wie \nPTBS oder schwerer Depression mit Angstzuständen und Alpträumen zugänglich. Von ihrem letzten Wohnsitz \nT4. bei Srbice kann sie das 20 km entfernte Mitrovica erreichen, wo die medikamentöse Versorgung nicht \noder jedenfalls nicht dauerhaft problematisch ist und auch Gesprächstherapie beispielsweise im CMHC \nangeboten wird. Soweit die Klägerin Gesprächstherapie durch frei praktizierende Psychotherapeuten in \nAnspruch nehmen will, ist ihr das bei der schon wegen der Entfernung notwendigen Unterstützung aus dem im \nKosovo üblichen Familienverband in Pristina ebenfalls möglich. Zudem sind im Universitätsklinik-Zentrum \nPristina 5 Fachärzte für Psychiatrie und 8 in der Weiterbildung befindliche Ärzte gesprächstherapeutisch tätig. \nDass für sie eine Behandlung wegen der Kosten nicht erreichbar sei, überzeugt nicht. Die Behandlung im CMHC \nist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei und die Klägerin und ihre Ehemann haben alle Möglichkeiten der \nEinkommensverschaffung wahrzunehmen, wenn sie nicht die Unterstützung des Familienverbandes bemühen \nund/oder die kosovarisch-administrative Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen kann sie auch in \nDeutschland eine kostenfreie Behandlung auf Dauer nicht erwarten. \nWenn nach dem Attest des Dr. T2. eine weitergehende Therapie mit der Klägerin an der Sprachbarriere \nscheiterte und die Klägerin mit Blick auf ihre psychische Erkrankung trotz letztlich erfolgloser Therapie dennoch \nein Leben in Deutschland fristen zu können glaubt, ist es unerklärlich, weshalb ihr ebenfalls mit Blick auf ihre \npsychische Erkrankung ein Leben im Kosovo bei jedenfalls dort möglicher, wenn auch nicht mitteleuropäischem \nStandard entsprechender muttersprachlicher Therapie nicht zumutbar sein soll.\n\n73\n\nIm Fall der ausreisepflichtigen Klägerin geht der Senat auch nicht davon aus, dass ein Suizid mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie stellte sich gegenüber der Ärztin Dr. U. glaubhaft von \nSuizidalität distanziert dar; die übrigen behandelnden Ärzte haben ebenfalls Suizidgedanken bei der Klägerin \nnicht festgestellt.\n\n74\n\nEine Somatisierung der psychischen Erkrankungen der Klägerin ist bei der möglichen medikamentösen und \ngesprächsgestützten Behandlung im Kosovo nicht überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Kosovo mit einer Gesundheitsgefahr von \ndem beschriebenen Gewicht für sie verbunden sein wird. Soweit die UNMIK gegen die Rückführung der \nKlägerin mit ihrer Familie keine Bedenken erhebt, wird sie im Fall der Unbewohnbarkeit des früheren Hauses \nder Familie bei Verwandten oder einer Gastfamilie oder in einem Temporary Cummunity Shelter Unterkunft \nnehmen müssen. Dies ist ihr auch mit Blick auf die ihr in Deutschland gewährten räumlichen und finanziellen \nVerhältnisse zumutbar. \n\n75\n\nDie ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u. a. eine Konkretisierung der Rechte des \nAusländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses nicht gegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen nicht \nvor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in Serbien außerhalb des Kosovo oder \nin Montenegro verwiesen werden kann, kommt es nicht an.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus dem Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-17/13-a-2909-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-17/13-a-2909-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281382","retrieved":"2026-07-09 02:55:48.913926+00:00"}}