{"status":"available","doknr":"OLD281432","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0316.20A2167.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"20 A 2167/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nInstanzen auf 6.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg; das Antragsvorbringen ruft keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hervor, noch ergibt \nes eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 \nVwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass \neine Schusswaffe nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geeignet sei, eine für \nden Kläger in Betracht zu ziehende Gefährdung zu mindern. Es hat damit nicht die \nEignung einer Waffe zur Abwehr jedweden Angriffs verneint, sondern - wie in der \nAntragsbegründung gefordert - die persönlichen Lebensumstände des Klägers \neingestellt, freilich nicht schwerpunktmäßig im Hinblick auf die persönlichen \nFähigkeiten des Klägers zum Waffeneinsatz, sondern im Hinblick auf beachtliche \nGefährdungssituationen. Im ersten Teil der Darlegungen zum Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel wird dieser Zusammenhang verkannt; von einem Widerspruch zur \nLebenserfahrung und einem Verstoß gegen Denkgesetze im angegriffenen Urteil \nkann nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es eine relevante \nGefährdungssteigerung durch terroristische Übergriffe mangels hinreichender \nKonkretheit sowie durch Überfälle im häuslichen Bereich und im Unternehmen \nwegen erlaubten Zugriffs auf vorhandene Waffen ausgeschieden hatte, in die \nweiteren Erwägungen lediglich den Fall eines erpresserischen Menschenraubs \neingestellt; nur insofern hat es alsdann in Billigung der als fachlich gestützt \nangesehenen Betrachtung des Beklagten einer vom Opfer selbst geführten Waffe die \nEignung zur effektiven Gefährdungsminderung abgesprochen. Auch die weiteren \nHinweise in der Antragsschrift auf Besonderheiten im Fall des Klägers führen nicht \nzu ernsthaften Bedenken gegen die Schlussfolgerung im angegriffenen Urteil. Dass \nder Kläger etwa bei Autofahrten nicht durch anderweitige Inanspruchnahme im \nWaffeneinsatz behindert wird und erst recht außerhalb von Fahrzeugen aufgrund \n\n4\n\nseiner Schulung und Übung effektiv mit Waffen umgehen kann, wiegt nicht die vom \nVerwaltungsgericht maßgeblich herangezogenen Aspekte der Überraschung und des \nEinbeziehens der Möglichkeit der Waffenführung in eine Verbrechensplanung \nauf.\n\n5\n\nDie zum Vorstehenden wie auch und insbesondere zum Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung gebrachte Erwägung, es verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 \nGG, wenn dem Kläger die Möglichkeit der Verteidigung mit einer Schusswaffe auch \nfür Situationen genommen werde, die nicht typisch, aber immerhin denkbar seien, \ngeht fehl. Das Waffengesetz ist insgesamt, und zwar auch und gerade in seinen die \nVerbreitung sowie das Führen von Waffen beschränkenden Bestimmungen darauf \nangelegt, die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wahren, also Leben, körperliche \nUnversehrtheit und persönliche Freiheit jedes Einzelnen vor den Gefahren zu \nschützen, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit Waffen resultieren. Der \nerforderliche Ausgleich zwischen drohenden negativen Folgen der Waffen und unter \nbestimmten, qualifizierten Umständen möglicher schützender Wirkung von Waffen ist \nim Gesetz angelegt und geht dahin, dass persönliche Zuverlässigkeit und gesicherte \nFähigkeit im Umgang mit Waffen allein nicht ausreichen, um eine \nReaktionsmöglichkeit für alle Eventualitäten des Lebens zu gewährleisten. Vielmehr \nbedarf es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Glaubhaftmachung einer \nwesentlichen Mehrgefährdung und der an dieser Gefährdung zu messenden Eignung \neines Schusswaffeneinsatzes. Da die Gefahren aus einer Verbreitung von Waffen in \nder Bevölkerung etwa durch Missbrauch und ein Herabsetzen der Schwelle des \nSchusswaffeneinsatzes auf der Hand liegen, spricht nichts dagegen, dass der \nGesetzgeber mit dem gefundenen Ausgleich die Grenzen seiner Wertungs- und \nGestaltungsbefugnis gewahrt hat. Dass insofern noch etwas klärungsbedürftig sein \nkönnte, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch \nnicht aufgearbeitet oder bedacht worden wäre, zeigt die Antragsschrift nicht auf.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertentscheidung auf § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.,§ 63 Abs. 3 \nGKG n.F.; in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit legt der Senat für Streitigkeiten um einen Waffenschein \nnunmehr das Anderthalbfache des Auffangwertes zugrunde.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/20-a-2167-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/20-a-2167-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281432","retrieved":"2026-07-09 02:55:53.163109+00:00"}}