{"status":"available","doknr":"OLD281435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0316.19B374.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"19 B 374/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss ist den Beteiligten vorab per Telefax zu übersenden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller lehrt und forscht seit 1996 an der E. N. University in der \nVolksrepublik China. Die Universität verlieh ihm unter dem 2. April 1999 für die Dauer von \nfünf Jahren den Grad \"Visiting Professor\". Nach den Angaben des Antragstellers wird der \nGrad in der Volksrepublik China mit der abgekürzten Form \"Prof.\" geführt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. November 2001 erteilte der Antragsgegner seine Zustimmung, den \nverliehenen Grad in der ausgeschriebenen Form \"Visiting Professor (RC)\" und der \nAbkürzung \"Prof. (RC)\" für die Dauer der Lehrtätigkeit an der E. N. University zu \nführen. Der per Luftpost an die Adresse des Antragstellers in der Volksrepublik China \nübersandte Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.\n\n5\n\nAuf Anfrage des Antragsgegners teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. \nDezember 2002 mit, er lehne den Klammerzusatz \"RC\" strikt ab, weil es sich hierbei \"nach \noffiziellem internationalen Sprachgebrauch\" um die Abkürzung für Taiwan handele. \nAngesichts der Spannungen zwischen Taiwan und der Volksrepublik China würde die \nVerwendung des Klammerzusatzes \"RC\" in der Volksrepublik China als Beleidigung und \npolitischer Affront empfunden.\n\n6\n\nMit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2003 änderte der Antragsgegner seinen Bescheid \nvom 15. November 2001 dahin ab, dass sowohl der ausgeschriebenen Form des \nausländischen Grades wie auch der Abkürzung künftig nicht der Klammerzusatz \"RC\", \nsondern der Klammerzusatz \"VRC\" beizufügen sei. \n\n7\n\nMit Strafbefehl vom 24. Februar 2004 setzte das Amtsgericht Heidelberg gegen den \nAntragsteller wegen Titelmissbrauchs in fünf Fällen, begangen in der Zeit vom 3. Februar \n2002 bis zum 14. August 2003, eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 144.000 EUR fest. Der \nAntragsteller erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. Das Amtsgericht Heidelberg setzte als \nTermin zur Hauptverhandlung den 22. März 2005 fest.\n\n8\n\nMit beim Verwaltungsgericht am 25. Januar 2005 eingegangenem Schriftsatz hat der \nAntragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, im \nWege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass\n\n9\n\n\"1. der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November \n2004 insoweit nichtig ist, als er für die Führung des Titels \n'Visiting Professor' und der Abkürzung 'Prof.' jeweils den \nZusatz (RC) bestimmt,\n\n10\n\n2. der Widerspruch des Antragstellers vom \n31. Dezember 2002 gegen den oben genannten Bescheid \naufschiebende Wirkung hat und\n\n11\n\n3. der Antragsteller aufgrund des oben genannten \nBescheids des Antragsgegners bis zum 21. Mai 2003 \nberechtigt war, den genannten Titel ausgeschrieben und \nabgekürzt jeweils ohne den Zusatz (RC) zu tragen\".\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und \nzur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch \neinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen hat der Antragsteller \nrechtzeitig Beschwerde eingelegt.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nAbs. 1 VwGO stattzugeben.\n\n16\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der eine Vorwegnahme der Hauptsache \nerstrebt, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Dafür könnte sprechen, dass die \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren den Strafrichter zwar nicht bindet, aber Einfluss auf \nseine Beurteilung der Strafbarkeit haben kann.\n\n17\n\nSo für die Feststellungsklage nach § 43 VwGO: BVerwG, \nUrteile vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, jurisweb, Rdn. 19 \n(insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 31, 177 ff.), und 9. \nMai 1957 - I C 31.54 -, BVerwGE 4, 363 (364).\n\n18\n\nDiese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft allerdings das \nKlageverfahren und lässt sich nicht ohne Weiteres auf verwaltungsgerichtliche Eilverfahren \nübertragen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die \nBedeutung der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemindert ist, weil hier lediglich \neine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt und damit eine im \nKlageverfahren zu erzielende Klärung der mit der Beschwerde angesprochenen Fragen nicht \nerreicht werden kann.\n\n19\n\nDer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes oder, wie das Verwaltungsgericht \nmeint, eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht zwingend entgegen, dass das Begehren \ndes Antragstellers ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis betrifft. Er erstrebt mit \nseinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztlich die Feststellung, dass er in \nder Zeit nach Erlass des Bescheides vom 15. November 2001 bis zum 21. Mai 2003 den in \nder Volksrepublik China erworbenen Grad ohne den Klammerzusatz \"RC\" führen durfte. Es \nspricht Vieles dafür, dass (auch) in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse dann \nGegenstand einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sein können, wenn \nsich aus dem früheren Rechtsverhältnis noch konkrete Auswirkungen ergeben oder aus \nsonstigen Gründen ein schutzwürdiges Klärungsinteresse besteht.\n\n20\n\nVgl. für Hauptsacheverfahren: BVerwG, Urteil vom \n3. November 1988 - 7 C 115.86 -, BVerwGE 80, 355 (365 f.), \nund Beschluss vom 6. Mai 1970 - VIII C 16.68 -, DVBl 1970, \n866 (867), Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 43 Rdn. 18; a. A. \nwohl Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: September 2004, § 80 Rdn. 246 und § 123 Rdn. \n36\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen dürften mit Blick auf das gegen den Antragsteller anhängige \nStrafverfahren wegen Titelmissbrauchs erfüllt sein. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht \nan.\n\n22\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n23\n\nEr hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15. \nNovember 2001 insoweit nichtig war, als er vor Erlass des Änderungsbescheides vom 15. \nMai 2003 regelte, dass der Führung des Grades \"Visiting Professor\" und der Abkürzung \n\"Prof.\" jeweils der Klammerzusatz \"RC\" hinzuzufügen war. Ungeachtet der Frage, ob der - \nunrichtige - Klammerzusatz \"RC\" nicht nur rechtswidrig, sondern im Sinne des § 44 VwVfG \nNRW nichtig war, lässt sich hieraus allenfalls eine Gesamtnichtigkeit, nicht aber eine allein \nauf den Klammerzusatz bezogene Teilnichtigkeit des Bescheides vom 15. November 2001 \nherleiten. Der Antragsteller hätte deshalb - die Nichtigkeit des Klammerzusatzes unterstellt - \nden in der Volksrepublik China verliehenen Grad weder in der Originalform noch in \nabgekürzter Form führen dürfen. \n\n24\n\nBetrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er gemäß § 44 Abs. 4 \nVwVfG NRW im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde \nden Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Letzteres ist hier der Fall. \nDer Klammerzusatz \"RC\" war so wesentlich, dass der Antragsgegner seinen Bescheid vom \n15. November 2001 ohne den Klammerzusatz nicht erlassen hätte. Wesentlich im Sinne des \n§ 44 VwVfG NRW ist der nichtige Teil unter anderem dann, wenn der verbleibende Teil für \nsich allein einen anderen Sinn erhalten und dadurch den Zweck verfehlen würde, den der \nVerwaltungsakt insgesamt erfüllen soll.\n\n25\n\nKopp, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 44 Rdn. 62, m. w. N.; vgl. \nauch zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten: BVerwG, Urteil \nvom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 (50), \nund Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, \n366 (366 f.), Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 113 Rdn. 16, m. \nw. N.\n\n26\n\nSo liegt es hier. \n\n27\n\nNach § 119 Abs. 3 Satz 1 HG NRW in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden \nFassung bedurfte die Führung anderer als der in § 119 Abs. 1 und Abs. 2 HG NRW a. F. \ngenannten ausländischen Grade der Zustimmung des Antragsgegners. Zu diesen Graden \ngehört der dem Antragsteller in der Volksrepublik China verliehene Grad des \"Visiting \nProfessor\". Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 6 HG NRW a. F. regelte der Antragsgegner durch \nRechtsverordnung die näheren Einzelheiten der nach § 119 Abs. 3 Sätze 2 und 3 HG NRW \na. F. erforderlichen Gleichwertigkeitsfeststellung sowie Verfahren und Form der Zustimmung. \nDiese Ermächtigung deckt die vom Antragsgegner erlassene Verordnung über das Verfahren \nder Zustimmung und die Führung ausländischer Grade (VO.AGr.) vom 13. Mai 1993, GV \nNRW S. 338, geändert durch Verordnung vom 2. September 1995, GV NRW S. 982, ab. \nDanach enthält der Bescheid des Antragsgegners über die Zustimmung zur Führung eines \nausländischen Grades der vorliegenden Art drei Regelungen im Sinne des § 35 Satz 1 \nVwVfG NRW: Er legt fest, dass der ausländische Grad in der Originalform und mit welcher \nAbkürzung er geführt werden darf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a VO.AGr.). Außerdem bestimmt der \nBescheid, mit welchem auf den Staat hinweisenden Klammerzusatz die Herkunft des Grades \nsichtbar zu machen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VO.AGr.). Dieser Klammerzusatz, der der \nÜbersicht ausländischer Nationalitätenkennzeichen folgt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VO.AGr.), ist \nwesentlich im Sinne des § 44 Abs. 4 VwVfG NRW. Denn die Bestimmung des \nKlammerzusatzes ist zwingend vorgeschrieben. \n\n28\n\nOVG NRW, Urteile vom 16. März 1990 - 19 A 2051/88 -, \nund 16. Februar 1990 - 19 A 905/88 -, NVwZ 1991, 186 \n(187).\n\n29\n\nDas ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO.AGr. Die \nRegelungen sehen ausnahmslos die Hinzufügung eines Klammerzusatzes vor und eröffnen \ndem Antragsgegner auch kein Ermessen, soweit er, wie hier, seine Zustimmung zur Führung \ndes ausländischen Grades in der Originalform erteilt. Er kann lediglich gemäß § 8 Abs. 2 \nSatz 3 VO.AGr. auf Antrag an die Stelle der Landesbezeichnung einen auf die verleihende \nInstitution hinweisenden Klammerzusatz festlegen. Auch in diesem, hier nicht vorliegenden \nAusnahmefall, ist die Hinzufügung eines Klammerzusatzes zwingend vorgeschrieben. \n\n30\n\nDer Zweck des § 8 Abs. 2 VO.AGr. bestätigt, dass der vom Antragsgegner festgelegte \nKlammerzusatz \"RC\" materiell-rechtlich unverzichtbar und damit wesentlich im Sinne des § \n44 Abs. 4 VwVfG NRW ist. Zweck der Regelung in § 8 Abs. 2 VO.AGr. ist es, die Inhaber \ndeutscher akademischer Grade davor zu schützen, dass ihre erworbene Rechtsstellung \ndurch missbräuchliche Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, die nicht unter \nden in Deutschland üblichen Bedingungen oder unter vergleichbaren Voraussetzungen \nerworben wurden, beeinträchtigt und entwertet wird. Außerdem soll die Allgemeinheit davor \nbewahrt werden, nicht mehr erkennen zu können, ob der Träger eines ausländischen \nakademischen Grades diesen Grad unter den genannten Bedingungen und \nVoraussetzungen erworben hat.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1987 - 7 B 121.87 \n-, NVwZ 1988, 365 (365), und Urteil vom 19. November 1971 \n- VII C 31.70 -, BVerwGE 39, 77 (79 f.); OVG NRW, Urteile \nvom 30. Januar 1997 - 19 A 4423/95 -, und vom 16. Februar \n1990 - 19 A 905/88 -, a. a. O., m. w. N.\n\n32\n\nMit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn der Antragsteller aufgrund der \nFehlerhaftigkeit des Klammerzusatzes \"RC\" befugt gewesen wäre, die nach seinen Angaben \nin der Volksrepublik China gebräuchliche Abkürzung \"Prof.\" ohne einen Klammerzusatz im \nSinne des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO.AGr. zu führen. In diesem Fall bestünde eine \nVerwechselungsgefahr, weil die Abkürzung \"Prof.\" der Abkürzung eines in Deutschland \nerworbenen Professorengrades entspricht. Dies ist nach dem Zweck des § 8 Abs. 2 VO.AGr. \nund mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls unter den \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b VO.AGr. hinzunehmen. Danach liegt ein \nAusnahmefall, der den Verzicht auf einen Klammerzusatz rechtfertigen dürfte, vor, wenn auf \nbesonderen Antrag die materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Grades mit einem \nentsprechenden deutschen Grad festgestellt worden ist. Der Antragsteller hat dagegen einen \nsolchen Antrag nicht gestellt und macht auch nicht geltend, dass der ihm in der Volksrepublik \nChina verliehene Grad einem entsprechenden deutschen Grad materiell gleichwertig ist.\n\n33\n\nDer Antragsteller hat weiter keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein \"Widerspruch\" \nvom 31. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2001 \naufschiebende Wirkung hat. \n\n34\n\nDabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben des Antragstellers vom \n31. Dezember 2002 überhaupt um einen Widerspruch im Sinne des § 69 Abs. 1 VwGO \nhandelt. Außerdem bedarf keiner näheren Erörterung, ob der Bescheid vom 15. November \n2001, wie das Verwaltungsgericht meint, ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt \nist, auf den § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung findet. Dagegen könnte sprechen, \ndass der Antragsteller die Zustimmung zur Führung seines in der Volksrepublik China \nverliehenen Grades ohne Klammerzusatz beantragt hat.\n\n35\n\nDas Schreiben vom 31. Dezember 2002 hat jedenfalls deshalb keine aufschiebende \nWirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil ein Widerspruch gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 15. November 2001 aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO iVm § 3 LOG \nNRW). Ist ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO \nnicht statthaft, so hat er keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Diese \nVorschrift bezweckt nämlich, den Adressaten des Verwaltungsaktes für die Dauer des \nRechtsbehelfsverfahrens vor einer Vollziehung des Verwaltungsaktes zu schützen, bevor die \nWiderspruchsbehörde oder im Falle einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht über die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entschieden hat. Nur für diese Übergangszeit soll die \naufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit hemmen. Daraus folgt, dass der Adressat eines \nbelastenden Verwaltungsaktes sich nicht auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung \nberufen kann, wenn er sein vermeintliches Recht in der Sache nicht mehr durchsetzen kann, \nweil etwa der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist.\n\n36\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 - IV C \n124.65 -, NJW 1968, 955 (955).\n\n37\n\nDasselbe gilt, wenn, wie hier, eine Überprüfung des Verwaltungsaktes in einem \nWiderspruchsverfahren überhaupt nicht vorgesehen ist. In diesem Fall kann der Adressat \ndes Verwaltungsaktes eine sachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes \nin einem Widerspruchsverfahren von vornherein nicht erreichen. Damit besteht auch kein \nrechtfertigender Grund, von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung \nüber den unstatthaften Widerspruch abzusehen.\n\n38\n\nDer Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er aufgrund \ndes Bescheides bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, seinen in der Volksrepublik China \nerworbenen Grad ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den Klammerzusatz \"RC\" zu \nführen. Er beruft sich aus den dargelegten Gründen auch in diesem Zusammenhang ohne \nErfolg auf eine (Teil-) Nichtigkeit des Klammerzusatzes und eine aufschiebende Wirkung \ngemäß § 80 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Senat \nversteht die Anträge nach ihrer Bedeutung für den Antragsteller als ein letztlich einheitliches \nBegehren, das mit Blick auf das anhängige Strafverfahren auf die Feststellung gerichtet ist, \ndass er in der Zeit nach Erlass des Bescheides vom 15. November 2001 bis zum 21. Mai \n2003 berechtigt war, den ihm verliehenen Grad \"Visiting Professor\" und die Abkürzung \"Prof.\" \nohne den Klammerzusatz \"RC\" zu führen. Das vorliegende Verfahren ist deshalb auch mit \nBlick darauf, dass der Bescheid vom 15. November 2001 ohne den Klammerzusatz nicht \nergehen durfte, solchen Verfahren vergleichbar, in denen die Zustimmung zur Führung eines \nausländischen Grades beantragt wird. In derartigen Verfahren setzt der Senat in ständiger \nRechtsprechung den Streitwert in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung fest.\n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 19 E \n1262/03 -, m. w. N.\n\n42\n\nDer Streitwertkatalog 2004 sieht in Nr. 18.7 eine Streitwertfestsetzung in Klageverfahren \nauf 15.000 EUR vor. Dieser Betrag ist angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des \nvorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/19-b-374-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/19-b-374-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281435","retrieved":"2026-07-09 02:55:53.411684+00:00"}}