{"status":"available","doknr":"OLD281433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0316.13C4.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"13 C 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragstellerin/des Antragstellers gegen die Beschlüsse\ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06. Dezember 2004 werden auf ihre/seine\nKosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR\nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nIm Rubrum des Originalbeschlusses des Gerichts sind sowohl die Antragstellerin \nals auch der Antragsteller aufgeführt. Aus Gründen des Datenschutzes wird in den \nAbschriften des Beschlusses jeweils nur die Antragstellerin bzw. der Antragsteller \ngenannt.\n\n3\n\nDie Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen \nBeschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das \nVerwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der \nHumanmedizin im 1. Fachsemester mit zutreffenden Erwägungen und in Auswertung \nentsprechender obergerichtlicher Entscheidungen abgelehnt. Das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin/des Antragstellers gibt keine \nVeranlassung zur Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. \n\n4\n\nEine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen trotz entsprechender Bitte in der \nersten Instanz nicht erfolgter Vorlage der Arbeitsverträge der wissenschaftlichen \nMitarbeiter in der fraglichen Lehreinheit beim Antragsgegner ist nicht mehr relevant, \nnachdem diese Unterlagen dem Bevollmächtigten der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren zur Einsichtnahme übersandt worden sind.\n\n5\n\nSoweit die Beschwerdeführer unter Bezugnahme ihres Bevollmächtigten auf \neinen entsprechenden Schriftsatz in Verfahren gegen den Rektor der Westfälischen \nWilhelms-Universität Münster wegen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - 13 \nC 2/05 und 13 C 3/05 - eine Erhöhung des Lehrdeputats für diese Lehrgruppe für \ngeboten halten, führt das nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Der Senat hat dazu \nin jenen Verfahren in den Beschlüssen vom 10. März 2005 u.a. ausgeführt:\n\n6\n\n\"Soweit der Antragsteller meint, Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung, \nderen Inhaber einen gemäß § 57f Abs. 2 HRG - hier i. d. F. des 6. HRGÄndG - verlängerten \nArbeitsvertrag haben seien mit einer Lehrverpflichtung von 8/9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) oder \nDeputatsstunden mit f=1 (DS) in Ansatz zu bringen, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese \nStellen bleiben ihrem Amtsinhalt nach solche für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter \nAnstellung, so dass sie nach dem dem Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung zu Grunde \nliegenden sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO) mit 4 LVS in Ansatz zu bringen sind. Die Höhe \nder Lehrverpflichtung knüpft nach der Rechtsprechung nicht an die Befristung, sondern an den Inhalt \nder Stelle an. Der dahingehende Inhalt einer Stelle, dem Inhaber, selbst wenn er bereits promoviert \nist, Gelegenheit zur weiteren wissenschaftlichen Qualifikation, etwa zur Übernahme in ein \nProfessorenamt, zu geben, entfällt nicht durch Nichtangabe dieses Grundes für die Reduzierung der \nLehrverpflichtung und auch nicht durch eine über die Regelzeit hinaus verlängerte Vertragsbefristung. \nAllerdings ist die Befristung ein starkes Indiz dafür, dass die Stelle nicht auf unbegrenzte Dauer einem \nwissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder \nneuen wissenschaftlichen Mitarbeitern, eben um ihnen die Möglichkeit einer befristeten \nWeiterbildung/Qualifikation zu bieten. Die hier zu betrachtenden Stellen für wissenschaftliche \nMitarbeiter, auch wenn sie im streitbefangenen Semester nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. Art. 1 \nHdaVÄndG besetzt sind, waren in den vergangenen Jahren Stellen für befristete Angestellte zum \nZwecke ihrer Weiterbildung/Qualifikation. Sie haben diesen Charakter nicht dadurch verloren, dass \nnach der Änderung des Hochschulrahmengesetzes dieser Gesichtspunkt nicht mehr ausdrücklich im \nArbeitsvertrag genannt sein muss.\n\n7\n\n....\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die nicht erfolgte generelle Erhöhung der \nRegellehrverpflichtung für unbefristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter für \nsachlich nicht gerechtfertigt und eine Erhöhung wie für Professoren von 8 auf 9 LVS \nfür geboten hält, greift auch das nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits durch \nBeschluss vom 8. März 2005 - 13 C 127/05 u. a. - ausgeführt: \n\n9\n\n'Soweit die Antragsteller die genannte Änderungsverordnung für teilnichtig halten, weil der neu \ngefasste § 3 Abs. 4 LVV eine Erhöhung der Verpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter in \nbefristeten Anstellungsverhältnissen von 4 auf 5 LVS nicht vorsieht, greift auch das nicht durch. Für \ndiese Stellengruppe gilt im Grunde dasselbe wie vorstehend zur Stellengruppe der wissenschaftlichen \nAssistenten C 1 ausgeführt. Auch dem befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter einer \nUniversität soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger \nQualifikationen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 HG) sowie Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere \nwissenschaftliche Qualifikation (§ 59 Abs. 3 Satz 2 HG) gegeben werden. Das rechtfertigt in gleicher \nWeise wie beim wissenschaftlichen Assistenten C 1 die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf vier \nLVS. In Konsequenz dazu war der Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung aus den \ngleichen Gründen wie hinsichtlich der wissenschaftlichen Assistenten C 1 auch nicht im Rahmen \nseines Gestaltungsfreiraums eingeschränkt und verpflichtet, die Lehrverpflichtung auf fünf LVS zu \nerhöhen. Diese Erwägung ist erkennbar in die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV i.d.F.d. \nÄnderungsverordnung eingegangen. Überdies knüpft die erkennbare Annahme des \nVerordnungsgebers der Lehrverpflichtungsverordnung, dass befristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeitern Zeit für die eigene Weiterbildung/Qualifikation einzuräumen ist, an § 59 Abs. 1 HG und \nnicht § 57b HRG an, mithin nicht daran, ob ein Grund für die Lehrverpflichtungsermäßigung - etwa \nPromotion, sonstige wissenschaftliche Qualifikation, Facharztweiterbildung, Projektarbeit usw. - im \nArbeitsvertrag angegeben ist oder nicht. \n\n10\n\nZu der geforderten Erhöhung wäre der Verordnungsgeber in der Regel auch nicht in der Lage. Die \nLehrverpflichtung eines befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters ergibt sich nämlich in der \nRegel aus dem Arbeitsvertrag - so jedenfalls aus allen Verträgen der befristeten wissenschaftlichen \nMitarbeiter, deren Stellen im vorliegenden Verfahren relevant sind -; sie sind der Zahl nach \nGegenstand der vertraglichen Vereinbarung und damit für den Arbeitgeber für die Laufzeit des \nVertrages bindend und nicht ohne weiteres - etwa wegen Erhöhung der beamtenrechtlichen \nWochenarbeitszeit - nach dessen Vorstellungen erhöhbar. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus \n§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV i.d.F.d. Änderungsverordnung. Alle dem Senat vorliegenden für das \nstreitbefangene Kapazitätsberechnungsjahr relevanten Arbeitsverträge der in der Lehre eingesetzten \nbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter weisen vereinbarte Lehrverpflichtungen von 4 \nLVS bzw. 2 LVS bei halber Stelle aus.\n\n11\n\nDie Arbeitsverträge sind unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des 5. \nÄnderungsgesetzes zum Hochschulrahmengesetz wirksam. Diese Entscheidung lässt den Konsens \nder Vertragsparteien nicht entfallen. Sie wollten einen befristeten Anstellungsvertrag mit der \nbenannten Lehrverpflichtung schließen unabhängig vom Bestand oder Fortbestand des in Bezug \ngenommenen § 57b HRG i.d.F.d. 5. HRGÄndG und haben an dem jeweiligen Vertrag ersichtlich auch \nnach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten. Im Übrigen hat der \nGesetzgeber durch Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im \nHochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (Art. 1 Nr. 14) den hier allein relevanten § 57b HRG \ni.d.F.d. 5. Änderungsgesetzes wortgleich erneut ab dem 31. Dezember 2004 in Kraft gesetzt und \ndurch § 57 Abs. 1 Satz 1 HRG i.d.F.d. Art. 1 Nr. 14 HdaVÄndG die Arbeitsverträge - im Ergebnis \nrückwirkend - dem neuen Recht aus §§ 57a bis 57e unterworfen. Gegen die Rückwirkung bestehen \nauch aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil den Studienbewerbern gesicherte \nRechtspositionen, auf die sie vertraut haben könnten, nicht rückwirkend genommen oder \nbeeinträchtigt werden. Aus der Anwendung des § 57b HRG neuen Rechts auf die seit dem 23. \nFebruar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge - das betrifft hier alle relevanten Verträge der befristet \ntätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter - folgt, dass der Befristungsgrund nicht mehr vertraglich fixiert \nsein muss.\n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 \n- 13 C 1712/04 u.a. -.\n\n13\n\nDie erkennbare Annahme des Gesetzgebers, dass dem jeweiligen mit entsprechendem \nArbeitsvertrag ausgestatteten individuellen Inhaber einer Stelle eines befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiters Gelegenheit zur Weiterqualifikation im Sinne des § 59 Abs. 1 und 3 \nHG eben durch die Befristung des Anstellungsverhältnisses gegeben sein soll, ist auch \nkapazitätsrechtlich zu akzeptieren mit der Folge, dass von einer sachlichen Rechtfertigung der \nReduzierung der Lehrverpflichtung des individuellen Stelleninhabers auf 4 LVS auszugehen ist. Die \nRechtseinheit verbietet eine mitunter vertretene arbeitsrechtliche und kapazitätsrechtliche Sichtweise \nder Bedeutung der Befristung eines Arbeitsvertrages. Kann von einem befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsvertragsrechtlich ein Einsatz in der Lehre nur über 4 LVS \nbeansprucht werden, kann er auch kapazitätsrechtlich nicht anders gewertet werden.'\n\n14\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass in den vom Antragsgegner vorgelegten \nArbeitsverträgen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter keine Verträge enthalten sind, \nin denen auf eine \"zur Zeit\" bestehende Lehrverpflichtung oder eine solche in \nAbhängigkeit von der \"jeweils geltenden Lehrverpflichtungsverordnung\" abgestellt \nwird.\n\n15\n\nDer Senat hat des Weiteren bereits entschieden - Beschlüsse vom 12. Mai 2004 \n- 13 C 12/04 - und 23. Februar 2005 - 13 A 1774/04 u.a -, dass es hinsichtlich der \nLehrdeputatsverminderung für Schwerbehinderte nicht darauf ankommt, inwieweit \ndiese tatsächlich in der Lage sind, Lehre auszuüben. Er hält auch daran fest, dass \nunvergütete Lehraufträge nicht in die Ermittlung des Lehrangebots einzubeziehen \nsind. Ob sich als Folge dessen, wie der Prozessbevollmächtigte der \nBeschwerdeführer meint, \"eine nicht gerechtfertigte Privilegierung nordrhein-\nwestfälischer Hochschulen\" ergibt, ist dabei vor dem Hintergrund der Kulturhoheit der \nLänder unerheblich.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Für eine Kostenquotelung besteht angesichts des \nUnterliegens der Beschwerdeführer ebenso wenig Anlass wie für eine Reduzierung \ndes üblicherweise vom Senat in Hochschulzulassungsverfahren angesetzten \nStreitwerts wegen des auf die Durchführung eines Losverfahrens bezogenen \nAntrags. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/13-c-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/13-c-4-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281433","retrieved":"2026-07-09 02:55:53.241962+00:00"}}