{"status":"available","doknr":"OLD281436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0316.12A3665.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"12 A 3665/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bei vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der \nEntscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung nach Maßgabe der \nnachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 \nVwGO i.V.m. § 114 ZPO). \n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Darlegungen in \nder Zulassungsschrift vom 28. August 2003 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Feststellung des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, mit dem streitigen Kostenanteil von 235,50 DM \nmonatlich werde die nach §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 5 BSHG i.V.m. § 3 \nAbs. 1 Satz 1 RegelsatzVO maßgebliche Grenze angemessener Unterkunftskosten \nim Anspruchszeitraum überschritten. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat der Umstand, dass der Beklagte die \nhöheren Unterkunftskosten für die frühere Wohnung der Kläger mit der Geburt des \nKlägers zu 3. und dem Einzug des damaligen Lebensgefährten der Klägerin zu 1. für \nangemessen betrachtet hat, kein schützenswertes Vertrauen auf die \nAngemessenheit auch der - niedrigeren - Kosten für die spätere Wohnung E.---straße \n16 begründet. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist grundsätzlich für jeden \nBewilligungszeitraum und jede Wohnung gesondert ohne Bindung an eine frühere \nBeurteilung zu prüfen. Dies gilt namentlich bei einem Wohnungswechsel, bei dem vor \nAbschluss eines Vertrags über eine neue Wohnung für den Hilfeempfänger \ngegenüber dem Sozialhilfeträger eine Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 \n1. Halbsatz RegelsatzVO besteht, damit der Sozialhilfeträger in den Stand gesetzt \nwird, diese Prüfung vorzunehmen.\n\n5\n\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Wohnung E.---straße 16 lässt \nsich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht damit begründen, dass dieses \nkonkrete - von den Klägern bewohnte - Objekt in eine höhere Baualtersklasse des \nMietspiegels eingruppiert werden müsste. Bei der Beurteilung der Angemessenheit \nist nicht auf das konkrete Objekt, sondern auf die Beträge abzustellen, die im unteren \nBereich des Wohnungsmarktes für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des \nHilfeempfängers marktüblich sind. Dies ist dahin zu verstehen, dass ein Betrag \ninnerhalb einer Spannbreite der für einfache Wohnungen älterer Bauart vereinbarten \nMieten maßgeblich ist.\n\n6\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 \n\n7\n\n- 12 A 714/03 - m.w.N.\n\n8\n\nBei einer Beurteilung der Angemessenheit unter Berücksichtigung der Mieten \ninnerhalb der Baualtersklasse IV (1970 bis 1977) - wie sie die Kläger für richtig \nhalten - würde der dem Begriff \"ältere Bauart\" zuzuordnende Sektor verlassen. \n\n9\n\nWas das Vorhandensein angemessen großer günstigerer Wohnungen im \nAnspruchs-zeitraum anbelangt, reicht es - zumal die Kläger keine konkreten \nBemühungen um solchen Wohnraum geltend machen - nicht aus, wenn deren \nVerfügbarkeit mit der Zulassungsschrift lediglich pauschal bestritten und auf eine \nmangelnde Darlegung seitens des Beklagten verwiesen wird.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/12-a-3665-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-16/12-a-3665-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281436","retrieved":"2026-07-09 02:55:53.494832+00:00"}}