{"status":"available","doknr":"OLD281476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.6B284.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"6 B 284/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller, der als beamteter Hauptschullehrer tätig war, war seit dem \n 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum \n 00.00.0000 befand er sich wegen Depression und Hirnleistungsstörung in \nstationärer Behandlung in der Klinik G. , Bad Salzuflen. Am 00.00.0000 \nnahm er seinen Dienst wieder auf. Ab diesem Tage gewährte ihm das Schulamt für \nden Kreis Lippe eine Pflichtstundenermäßigung gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung \nüber die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (ArbZV). Nachdem \nder Antragsteller zum zweiten Mal eine Verlängerung der Pflichtstundenermäßigung \nbeantragt hatte, veranlasste die Bezirksregierung E. eine amtsärztliche \nUntersuchung des Antragstellers hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit. Mit Schreiben \nvom 00.00.0000 teilte der zuständige Amtsarzt mit, unter Berücksichtigung \nauswärtiger medizinischer Befunde, der Angaben des Schulamtes sowie der \nErgebnisse einer am 00.00.0000 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung des \nAntragstellers liege bei diesem aufgrund psychischer Störungen zweifelsfrei \ndauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LBG) vor. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit sei nicht \ngegeben. In der Folgezeit überreichte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung \ndes Chefarztes und Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. E1. \nder Klinik G. vom 00.00.0000, in der ausgeführt ist, es könne gegenwärtig \nvon der Dienstfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Für das Vorliegen \nvon Dienstunfähigkeit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Nachdem die \nBezirksregierung E. diese Bescheinigung dem zuständigen Amtsarzt zur \nStellungnahme vorgelegt hatte, teilte dieser unter dem 00.00.0000 - unter \nnäherer Begründung seiner Feststellung - mit, er bleibe bei seiner amtsärztlichen \nBeurteilung vom 00.00.0000. Mit Bescheid vom 00.00.0000 versetzte die \nBezirksregierung E. den Antragsteller mit Ablauf des 00.00.0000 vorzeitig \nin den Ruhestand. Nachdem der Antragsteller hiergegen erfolglos Widerspruch \neingelegt hatte, erhob er am 00.00.0000 gegen seine Zurruhesetzung bei dem \nVerwaltungsgericht Klage - 4 K 3704/04 -. Mit Schreiben vom 00.00.0000 \nordnete die Bezirksregierung E. die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom \n 00.00.0000 an.\n\n4\n\nDen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht abgelehnt: Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung entspreche den gesetzlichen \nFormanforderungen. Das zur Begründung der Anordnung Ausgeführte lasse \nerkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters seiner \nEntscheidung bewusst gewesen sei und das besondere öffentliche Interesse aus im \nEinzelnen benannten Umständen hergeleitet habe, nämlich aus dem Erfordernis, die \nvom Antragsteller zurzeit besetzte Stelle unverzüglich mit einer anderen Lehrkraft zu \nbesetzen, um dem grundgesetzlichen Anspruch der Schüler auf qualifizierten und \nkontinuierlichen Unterricht nachzukommen. Ferner gehe die vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene \nVerfügung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die maßgeblichen Form- und \nVerfahrensvorschriften seien beachtet worden. Die Versetzung des Antragstellers in \nden Ruhestand sei auch in der Sache rechtmäßig. Die Kammer folge bei dieser \nBewertung den amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 und 00.00.0000, in \ndenen das Krankheitsbild des Antragstellers und die daraus resultierende \n(andauernde) Dienstunfähigkeit detailliert und damit für die Kammer nachvollziehbar \ndargelegt worden seien. Der Inhalt der Gutachten habe vom Antragsteller nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt werden können. Seiner Zurruhesetzung stünden auch \nnicht die Regelungen der §§ 45 Abs. 3 und 46 LBG entgegen.\n\n5\n\nDas hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht \ndurch.\n\n6\n\nDies gilt zunächst für seine die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nbetreffenden Ausführungen.\n\n7\n\nDer Antragsteller macht insoweit geltend, es fehle an einer ausreichenden \nAuseinandersetzung des Antragsgegners mit den Gründen, die für und gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sprächen. Der Antragsgegner habe es \nversäumt, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt detailliert und einzelfallbezogen \nzu beschäftigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unreflektiert ergangen \nund verfolge allein das Ziel, vollendete Tatsachen zu schaffen. Diese Einwände \nbleiben ohne Erfolg. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede \nschriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu \nentscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten \nhält.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n25. August 2000 - 6 B 1141/00 - m. w. N.; Beschluss \nvom 11. Juli 2003 - 6 B 889/03 -.\n\n9\n\nDiesen Erfordernissen wird die streitbefangene Begründung gerecht. Aus ihr geht \nhervor, dass der Antragsgegner aus einzelfallbezogenen Gründen, nämlich wegen \neiner - nach seiner Auffassung - voraussichtlich nicht zu erwartenden \nWiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller und einer dadurch bedingten \nBeeinträchtigung der Unterrichtsversorgung, unter Abwägung des \nUnterrichtsanspruchs der Schüler gegen das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung eine sofortige Vollziehung abweichend vom Regelfall für \nangezeigt erachtet. \n\n10\n\nDer Antragsteller trägt ferner vor, zwischen dem Erlass der Verfügung vom \n 00.00.0000 und der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom \n 00.00.0000 hätten fast zwei Monate gelegen, ohne dass diese Zeitspanne vom \nAntragsgegner in irgendeiner Weise erläutert worden sei. Es sei unzulässig, dass die \nVerwaltung zunächst die Reaktion des Betroffenen abwarte und dann für den Fall, \ndass sich dieser gegen die Verfügung zur Wehr setze, die Anordnung der sofortigen \nVollziehung nachschiebe. Eine Entscheidung über die sofortige Vollziehung müsse \nzeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden. Diese rechtliche \nBewertung geht fehl. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann in jedem \nStadium des Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bzw. zum \nrechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen \nwerden.\n\n11\n\nVgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: \nSeptember 2004, § 80 Rdnr. 184 m. w. N.; Puttler, in: \nSodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, \n§ 80 Rdnr. 78; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 80 \nRdnr. 30.\n\n12\n\nAuch mit seinem Vorbringen zur Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung, auf \ndie der Antragsgegner im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung abgestellt hat, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Insoweit hat er \nausgeführt, um dem Anspruch der Schüler auf qualifizierten und kontinuierlichen \nUnterricht nachzukommen, sei es nicht erforderlich, eine endgültige Besetzung \nseiner Stelle vorzunehmen. Eine ordnungsgemäße Unterrichtsgewährleistung könne \nauch durch Vertretungen erreicht werden. Im Übrigen dürfte der Unterrichtsanspruch \nder Schüler durch den zeitlich begrenzten Wegfall einer Lehrkraft nicht ernsthaft \ngefährdet sein. Ungeachtet dessen habe er, der Antragsteller, angeboten, während \nder Dauer des Hauptsacheverfahrens Dienst zu tun, wozu er auch in der Lage sei. \nDiese Argumentation geht ins Leere, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht voraussetzt, \ndass die von der Behörde zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten \nGesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2000 \n- 6 B 1141/00 -.\n\n14\n\nMaßgeblich ist allein, zu welchem Resultat eine seitens des Gerichts \nvorzunehmende eigene Interessenabwägung führt. Insoweit kommt - wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht angeführt hat - dem voraussichtlichen Ergebnis des \nHauptsacheverfahrens entscheidende Bedeutung zu, wenn sich dieses bereits im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren als offensichtlich darstellt. \n\n15\n\nIn diesem Zusammenhang wendet sich der Antragsteller in materieller Hinsicht \nohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei auf Grund seiner \nErkrankung nicht mehr in der Lage, die ihm im Amt eines Lehrers obliegenden \nDienstpflichten zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Einschätzung auf \nder Grundlage der Stellungnahmen des Amtsarztes vom 00.00.0000 und \n 00.00.0000 gelangt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers bleibt ohne Überzeugungskraft. Seine Behauptung, das von ihm \nüberreichte Attest vom 00.00.0000 sei vom Antragsgegner nicht berücksichtigt \nworden, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat das Attest dem zuständigen Amtsarzt \nzur Stellungnahme übersandt und die streitgegenständlichen Bescheide erst \nerlassen, nachdem sich der Amtsarzt unter dem 00.00.0000 zu dem \nprivatärztlichen Schreiben geäußert hatte. Der Antragsteller rügt ferner, der Amtsarzt \nhabe die in der ärztlichen Bescheinigung vom 00.00.0000 vertretene Auffassung \nohne nähere Begründung und ohne ihn noch einmal zu untersuchen für nicht \nzutreffend gehalten. Der Amtsarzt sei nicht einmal ansatzweise bereit gewesen, sich \nmit einer anderen fachlichen Meinung auseinander zu setzen. Es habe sich dem \nAntragsgegner aufgedrängt, eine erneute ärztliche Begutachtung zu veranlassen, \nzumal der Amtsarzt nicht in der Lage gewesen sei, die in dem Attest vom \n 00.00.0000 getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Dem ist entgegenzuhalten, \ndass die vom Antragsteller vorgelegte privatärztliche Stellungnahme keine \nhinreichende Grundlage für eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihr bietet. Im \nGegensatz zu der amtsärztlichen Äußerung vom 00.00.0000, die die Einstufung \ndes Antragstellers als dienstunfähig in ausführlicher und überzeugender Weise \nbegründet, beschränken sich die Angaben in dem Attest vom 00.00.0000 im \nwesentlichen auf die pauschale Feststellung, der Antragsteller sei dienstfähig, ohne \ndass dies nachvollziehbar erläutert wird.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nNr. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/6-b-284-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/6-b-284-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281476","retrieved":"2026-07-09 02:55:56.720686+00:00"}}