{"status":"available","doknr":"OLD281475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.6A2534.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"6 A 2534/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 529,84 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreift nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 -\n 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). Nach diesem Maßstab ist nicht erkennbar dargelegt, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine \ngrundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage \naufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur \nErhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame \nWeiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung \nmuss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit \nergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der \ngrundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, m.w.N.\n\n7\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die \nKlägerin sieht als obergerichtlich klärungsbedürftig an, \"wie weit die Fürsorgepflicht \ndes Staates gegenüber seinem Beamten geht\" und \"ob ein Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für die ICSI-Methode auf Grund der Fürsorge- und \nSchutzpflicht des Dienstherrn besteht\". Im Folgenden trägt sie vor, die \nAufwendungen für eine Intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) seien \nbeihilfefähig. Insbesondere verstoße der dies ausschließende § 8 Abs. 4 der \nBeihilfenverordnung (BVO) in der der angefochtenen Verwaltungsentscheidung \nzugrunde liegenden Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der BVO \nvom 16. Dezember 1999, GV.NRW 1999 S. 673, gegen höherrangiges Recht; die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn, der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und \nFamilie und der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes \ngeböten, dass ihr die streitige Beihilfe gewährt werde. Damit ist jedenfalls ein Grund, \nder die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen \nRechtsfragen rechtfertigen soll, nicht dargelegt worden. Das Vorbringen der Klägerin \nbeinhaltet lediglich, das Verwaltungsgericht habe der Klage stattgeben müssen. Das \nreicht im vorliegenden Zusammenhang nicht aus. \n\n8\n\nDer Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache steht des \nWeiteren entgegen, dass der von der Klägerin für mit höherrangigem Recht nicht \nvereinbar gehaltene § 8 Abs. 4 BVO in der Fassung der Sechzehnten \nÄnderungsverordnung a.a.O (\"Aufwendungen für eine Intrazytoplasmatische \nSpermainjektion (ICSI) sind nicht beihilfefähig\"), mittlerweile durch die Neunzehnte \nÄnderungsverordnung vom 12. Dezember 2003, GV.NRW. 2003 S. 756, eine andere \nFassung erhalten hat (\"Künstliche Befruchtungen sind unter den Voraussetzungen \ndes § 27a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig\"). Demnach geht es \nvorliegend um auslaufendes Recht. Dass Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang \ndamit stellen, dennoch ausnahmsweise noch eine grundsätzliche Bedeutung \nzukommt, ist nicht ersichtlich. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) \nin der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). \n\n10\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/6-a-2534-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/6-a-2534-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281475","retrieved":"2026-07-09 02:55:56.638451+00:00"}}