{"status":"available","doknr":"OLD281478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.4A3235.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"4 A 3235/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zeigt der Kläger mit \nder Begründung seines Antrags nicht auf. Insoweit berücksichtigt der Senat nur die \nfristgerecht, also bis zum 11. August 2003, vorgetragenen Gründe (vgl. § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n3\n\nDer Kläger meint, eine fehlerhafte Besetzung des Eintragungsausschusses und \ndie darauf beruhende Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids seien durch das \nWiderspruchsverfahren nicht geheilt worden, weil sämtliche Überprüfungen seitens \nder Widerspruchsbehörde nicht durchgeführt worden seien. Welche Überprüfungen \ner damit meint, führt er nicht aus. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn \nnachdem infolge des den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden \nBeschlusses des OVG NRW vom 22. August 2001 - 19 A 5182/00 - (die \nVerfassungsbeschwerde des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg, vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 1. Februar 2002 - 1 BvR 1689/01 -) noch vor Erlass des \nWiderspruchsbescheids auf Grund des nunmehr rechtskräftigen Urteils des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 22. September 2000 - 2 K 4046/99 - feststand, \ndass der Kläger nicht mehr berechtigt war, die Berufsbezeichnung \"Ingenieur\" zu \nführen, lagen die Voraussetzungen des § 25 g) BauKaG NRW a.F. vor. Danach war \ndie Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 23 \nBauKaG NRW a.F.) - zwingend - zu löschen. Im Hinblick auf diese gebundene \nEntscheidung ist es auch unerheblich, ob das Anhörungsverfahren vor Erlass des \nAusgangs- oder Widerspruchsbescheids ordnungsgemäß durchgeführt worden ist \n(vgl. § 46 VwVfG NRW). Soweit der Kläger vorträgt, von einem fairen Verfahren \nkönne keine Rede sein, weil man ihm \"keine Chance\" gelassen habe, fehlt es an \nsubstanziierten Ausführungen dazu, was er gegen eine Löschung der Sache nach \ndem Widerspruchsbescheid und damit letztlich auch dem Urteil entgegensetzen will. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG a.F.\n\n5\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/4-a-3235-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/4-a-3235-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281478","retrieved":"2026-07-09 02:55:56.874874+00:00"}}