{"status":"available","doknr":"OLD281479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.15A636.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"15 A 636/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines \nStraßenbaubeitragsbescheides. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 14. August \n2000 von der L. Fenster-Türen-Zubehör KG, deren Komplementär der Sohn der \nKlägerin ist, die Flurstücke Gemarkung T. , Flur 10, Flurstücke 291, 292, 296, \n406 und 407. Die Flurstücke liegen an der Straße X.---ring zwischen der Einmündung \nin die K.---straße und der Einmündung der Straße An der Q. . Am \n12. September 2000 wurde hinsichtlich des Übertragungsanspruchs eine \nVormerkung, am 14. November 2000 das Eigentum in das Grundbuch eingetragen. \n\n3\n\nDie Grundstücke gehörten zusammen mit weiteren Flurstücken, insbesondere \ndem fast 10.000 m² großen Flurstück 593, der genannten KG, die - damals noch \nunter anderem Namen - diese an die Metall- und Kunststoffwerke T. L1. & \nL. GmbH vermietet hatte. Diese betrieb eine Fenster- und Türenproduktion auf \ndem Grundstück. Diese Gesellschaft ist in Insolvenz gefallen, danach wurden jeweils \nTeile des Grundstücks an drei Firmen zu gewerblichen Zwecken und Garagen an \nPrivatpersonen vermietet. \n\n4\n\nIm Jahre 2000 baute der Beklagte auf Grund eines Beschlusses des \nBauausschusses vom 31. Mai 2000 den X.---ring im genannten Abschnitt aus. Er \nerneuerte Fahrbahn und Gehweg. Die Bauarbeiten wurden am 27. Oktober 2000 \nabgenommen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 31. August 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin \neinen Straßenbaubeitrag über 10.679,24 DM fest. Das veranlagte Grundstück wurde \nmit \"Gemarkung T. , Flur 10, Flurstücke 291, 292, 406, 407 und 296\" \nbezeichnet. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen \ngeltend machte, dass die veranlagten Flurstücke selbstständige wirtschaftliche \nEinheiten darstellten und nicht etwa zusammen mit dem Betriebsgrundstück der \nFirma L. Fenster-Türen-Zubehör KG eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Daher \nleide der Bescheid auch an einem Bestimmtheitsmangel, weil er nicht für jede \neigenständige wirtschaftliche Einheit einen Beitrag festsetze. Durch \nWiderspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. \n\n6\n\nMit der am 21. November 2001 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter \ngegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Die veranlagten Flurstücke \nbildeten eigenständige wirtschaftliche Einheiten. Mit dem Betriebsgrundstück könnten \nsie schon deshalb keine wirtschaftliche Einheit bilden, weil im Zeitpunkt des \nEntstehens der persönlichen Beitragspflicht durch Bekanntgabe des \nBeitragsbescheides keine Eigentümeridentität hinsichtlich der veranlagten Flurstücke \nund dem Betriebsgrundstück der L. Fenster-Türen-Zubehör KG bestanden habe. \nSelbst wenn man auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht \nabstellen wollte, habe diese Eigentümeridentität nicht mehr bestanden: Da schon \ndamals die Auflassung erklärt und eine entsprechende Vormerkung in das \nGrundbuch eingetragen sowie die Grundstücke unter Übergang der Lasten, \nNutzungen und der Gefahr übergeben gewesen seien, sei die Klägerin \nwirtschaftliche Eigentümerin gewesen. Unabhängig davon habe das \nBetriebsgrundstück der Firma L. Fenster-Türen-Zubehör KG mit dem Konkurs der \nMieterin L1. & L. GmbH die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit verloren, da \njeweils Teilflächen an unterschiedliche Nutzer vermietet worden seien. Das Flurstück \n296 stelle eine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, was sich aus der am 20. \nOktober 2000 erteilten Bebauungsgenehmigung für zwei Garagen ergebe. Das \nFlurstück 292 sei als mit Garagen bebautes und an mehrere Nutzer vermietetes \nGrundstück eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Ebenso stelle die mit einem \nPavillon bebaute Fläche der Flurstücke 291, 406 und 407 eine wirtschaftliche Einheit \ndar. Dafür entwickele sie, die Klägerin, auch Verkaufsbemühungen, um sie einer \nWohnhausbebauung zuzuführen, wie sie in der Nachbarschaft vorzufinden sei. Dass \ndies möglich sei, ergebe sich aus der dafür erteilten Bebauungsgenehmigung vom \n17. April 2002. Zwar bestehe für die Eigentümerin des Betriebsgrundstückes \nFlurstück 593 seit dem 24. April 2001 eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung und \nUnterhaltung des Pavillons auf dieser Fläche, jedoch sei für die Frage einer \nwirtschaftlichen Einheit entscheidend, ob - wie geschehen - eine \nBebauungsgenehmigung für diese gesonderte Fläche zu erteilen sei. Schließlich sei \ndie Verteilungsregelung des § 5 Abs. 6a der Straßenbaubeitragssatzung nichtig: \nDiese Vorschrift ordne an, dass sich der Maßzuschlag in unbeplanten Gebieten bei \nbebauten Grundstücken nach der tatsächlichen Geschossigkeit berechne. Bei \nunbebauten Grundstücken solle aber nach Buchst. b dieser Vorschrift die Zahl der \nauf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen \nVollgeschosse maßgeblich sein. § 5 Abs. 5 Buchst. a der Straßenbaubeitragssatzung \nordne für beplante Gebiete die Maßgeblichkeit der Geschosszahlfestsetzung des \nBebauungsplans an, die tatsächliche Geschossigkeit sei nach dem letzten Satz des \ngenannten Absatzes nur dann zu Grunde zu legen, wenn sie über der zulässigen \nliege. In diesen Regelungen liege eine unzulässige Privilegierung bebauter \nGrundstücke in unbeplanten Gebieten. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. August \n2001 und den Widerspruchsbescheid vom \n25. Oktober 2001 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Es handele sich bei den veranlagten Flurstücken um Teile \neiner wirtschaftlichen Einheit, zu der auch das Betriebsgrundstück der L. Fenster-\nTüren-Zubehör KG zu zählen sei. Dies ergebe sich aus der genehmigten und \nverwirklichten Bebauung. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen \nBeitragspflicht am 27. Oktober 2000 abzustellen. Die satzungsrechtliche \nVerteilungsregelung sei zulässig und entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung. \n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. \nErgänzend trägt sie vor: Zu Unrecht sei ein Gewerbezuschlag angesetzt worden. Die \nKlägerin betreibe keine gewerbliche Vermietung, sondern verwalte ihr Vermögen \ndurch Vermietung. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr bezieht sich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und trägt ergänzend \nvor: Der Gewerbezuschlag rechtfertige sich aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt \ndes Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die wirtschaftliche Einheit, die das \nBetriebsgrundstück der L. Türen-Fenster-Zubehör KG umfasse, gewerblich \ngenutzt worden sei, wie das auch heute noch der Fall sei. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe: \n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er \nrechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche \nMaßnahmen der Stadt Warstein vom 3. Juli 1996 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 22. September 1998 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt \nX----- Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Erneuerung von Anlagen im \nBereich der öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme den Eigentümer der erschlossenen Grundstücke \nerwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. \n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Satzung auch in der beanstandeten \nVerteilungsregelung, soweit sie hier relevant ist, wirksam. Die Beiträge sind nach den \nVorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit \nannähernd gleichen Vorteilen zusammen gefasst werden (§ 8 Abs. 6 KAG NRW). \nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes fordert, dass wesentlich \nGleiches nicht willkürlich ungleich behandelt wird. Für die hier vorliegende \nUngleichbehandlung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken im \nunbeplanten Bereich unter dem Gesichtspunkt des Maßzuschlages nach der \nGeschossigkeit (nämlich Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse \neinerseits, Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend \nvorhandenen Vollgeschosse andererseits) muss deshalb ein vernünftiger, aus der \nNatur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei steht dem Satzungsgeber \nein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur \nauf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November \n2004 - 15 A 4051/04 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; \nUrteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR \n2004, 679 (681). \n\n23\n\nEin solcher zur Differenzierung berechtigender sachlicher Grund liegt vor. Der \ngewählte Anknüpfungspunkt für den Maßzuschlag als solcher in Form der \nGeschossigkeit ist unbedenklich. Es ist zulässig, das Maß der baulichen Nutzung als \nIndiz für den wirtschaftlichen Vorteil bei der Verteilung zu berücksichtigen und als \nMaßstab dafür die Geschossigkeit zu wählen. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2000 \n- 15 A 4178/00 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, \n232. \n\n25\n\nEbenfalls ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats eine \nRegelung unbedenklich, die auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend \nvorhandenen Geschosse abstellt. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2002 \n- 15 B 701/02 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, S. 7 ff. des amtl. \nUmdrucks. \n\n27\n\nDem entspricht die hier in Rede stehende Satzungsregelung, die in der Sache \nauf die bauplanungsrechtlich zulässige Geschossigkeit abstellt.\n\n28\n\nGleichfalls ist es in der Rechtsprechung des Senates anerkannt, dass bei \nbebauten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen die \nSatzung die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse für maßgeblich \nerklären darf. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September \n2001 - 15 B 1165/01 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, S. \n6 des amtl. Umdrucks. \n\n30\n\nAn dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Befugnis, bei bebauten \nGrundstücken auf das tatsächliche Maß der Nutzung, bei unbebauten Grundstücken \naber auf das zulässige Maß der Nutzung abzustellen, rechtfertigt sich vor dem \nHintergrund, dass die Erweiterung der baulichen Ausnutzung bei vorhandenen \nGebäuden bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen durch Aufstockung oder Neubau \neher die Ausnahme ist, während bei noch anstehender Erstbebauung dies \ntypischerweise zu erwarten ist. Insofern liegen wesentliche Unterschiede zwischen \nbebauten und unbebauten Grundstücken vor, die die vorgenommene Differenzierung \nrechtfertigen. \n\n31\n\nÄhnlich auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nUrteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, \n114 (119).\n\n32\n\nOb es weiter zulässig ist, bei bebauten Grundstücken im beplanten Bereich auf \ndie bauplanungsrechtlich festgelegte, also zulässige Geschosszahl, im unbeplanten \nBereich aber auf die tatsächliche Geschossigkeit abzustellen, bedarf hier keiner \nEntscheidung. \n\n33\n\nFür Wirksamkeit einer solchen Regelung unter \ndem Gesichtspunkt der Praktikabilität, OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 21. Dezember 1993 - \n2 L 135/92 -, KStZ 1994, 236 f.; für Unwirksamkeit \neiner solchen Regelung OVG Brandenburg, Urteil \nvom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris \nMWRE110080000, Rn. 70 ff. \n \nNach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist nämlich alleine entscheidend, ob \ndie Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem \nkonkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit \nanderen Worten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus \neine ausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2002 \n- 15 B 701/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, \n299; Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A \n529/95 -, OVGE 46, 220 (222). \n\n35\n\nDas ist hier der Fall. Beplante Grundstücke sind im Abrechnungsgebiet nicht \nvorhanden. \n\n36\n\nDer Bescheid leidet nicht an dem formellen Mangel fehlender Bestimmtheit, weil \nnicht für jedes Flurstück oder jedenfalls für einzelne aus den Flurstücken zu bildende \nwirtschaftliche Einheiten ein Beitragsbetrag festgesetzt worden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst. b Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 der \nAbgabenordnung - AO -). \n\n37\n\nVgl. zu diesem vielfach aufgestellten Erfordernis: \nDriehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, \nLoseblattsammlung (Stand: September 2004), § 8 \nRn. 76a. \n\n38\n\nWie später dargelegt werden wird, waren alle hier in Rede stehenden Flurstücke \nim maßgeblichen Zeitpunkt zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, sodass für \nalle Flurstücke dieser wirtschaftlichen Einheit, die beitragsrechtlich das Grundstück \nbilden, ein einheitlicher Beitrag ohne interne Differenzierung hat festgesetzt werden \nkönnen. \n\n39\n\nVgl. zu entsprechenden Grundsätzen für das \nErschließungsbeitragsrecht und die Rechtslage in \nanderen Bundesländern: OVG NRW, Urteil vom 17. \nOktober 1991 - 3 A 508/88 -, NWVBl. 1992, 403; \nBay. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 6 B \n90.427 -, NVwZ-RR 1993, 580; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 - 12 B 86/89 \n-, NVwZ 1990, 399.\n\n40\n\nDer angefochtene Bescheid rechtfertigt sich auch der Sache nach. Der Ausbau \ndes X.---rings im hier betroffenen Abschnitt stellt, wie zwischen den Beteiligten nicht \nstrittig ist, eine beitragsfähige Erneuerung dar. Die veranlagten Flurstücke \nunterliegen als Anliegerflurstücke bzw. bei der Parzelle 406 als über die vorgelagerte \n25 qm große Parzelle 407 erschlossenes Flurstück der Beitragspflicht. \n\n41\n\nDie veranlagten Flurstücke bildeten im maßgeblichen Zeitpunkt ein Grundstück. \nGrundstück im Sinne des Beitragsrechts des § 8 des Kommunalabgabengesetzes ist \ndie wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. \nAusgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke i.S.d. bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. \nDavon ausgehend ist hier festzustellen, ob die an der Straße X.---ring liegenden, \nhier veranlagten Buchgrundstücke zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit \nzusammen gefasst werden müssen. Für eine Zusammenlegung von Flächen ist ein \nMindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. \n\n42\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 \n- 15 A 548/03 -, S. 14 des amtl. Umdrucks m.w.N. \n\n43\n\nDieses Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der veranlagten Fläche \nliegt vor. Alle hier in Rede stehenden Flurstücke bildeten zum maßgeblichen \nZeitpunkt zusammen mit dem noch heute zur L. Fenster-Türen-Zubehör KG \ngehörenden Betriebsgrundstück eine wirtschaftliche Einheit. \n\n44\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche \nEinheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die \nsachliche Beitragspflicht entsteht mit der Verwirklichung des Abgabetatbestandes in \nder Form voll ausgestaltet, dass sie die Beitragsforderung in Bezug auf ein \nGrundstück begründet, während alleine unberührt bleibt, wem gegenüber persönlich \ndie Forderung geltend zu machen ist. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1976 - II A \n248/74 -, OVGE 32, 7 (9 ff.); für das \nErschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom \n5. September 1975 - IV CB 75.73 -, NJW 1976, 818 \n(819); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n7. Aufl., § 19 Rn. 6.\n\n46\n\nDaher kommt es für diese Beitragspflicht alleine auf die satzungsrechtlichen und \ntatsächlichen Umstände an, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht \ngegeben waren. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2002 \n- 15 B 1642/01 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. \n1996, 62 (63). \n\n48\n\nDas gilt auch hinsichtlich der für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten \nmaßgeblichen Umstände, denn die Frage, welches Grundstück beitragsrechtlich \nerfasst wird, ist eine zentrale Frage der sachlichen Beitragspflicht. \n\n49\n\nDas somit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich \nam 27. Oktober 2000 mit der Abnahme der Straßenbauarbeiten, erforderliche \nMindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke lag vor. Dies ergibt \nsich zum einen aus der bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten \nBausubstanz. Das gilt für alle hier betroffenen Flächen mit Ausnahme des Flurstücks \n296 deshalb, weil sie als unselbstständige Teile eines Baugrundstücks zusammen \nunter anderem mit dem zum Betriebsgrundstück der L. Fenster-Türen-Zubehör \nKG gehörenden Flurstück 593 durch Baugenehmigungen oder die dazugehörigen \nLagepläne erfasst sind. So benennt etwa die Baugenehmigung vom 6. März 1984 für \nden Anbau und die Aufstockung des Bürogebäudes alle genannten Flurstücke mit \nAusnahme des Flurstücks 296; der Lageplan entspricht dem. Der Lageplan zur \nBaugenehmigung vom 9. Februar 1988 erfasst als Baugrundstück dieselbe Fläche, \nwobei hier sogar eine bauliche Nutzung des im vorliegenden Verfahren betroffenen \nFlurstücks 292 Gegenstand der Baugenehmigung war (Errichtung von sieben \nGaragen für Pkw bzw. Lieferwagen). Dabei sollte, wie es auch verwirklicht wurde, \neine flurstücksübergreifende Überdachung des Zwischenraums zwischen den \nGaragen und dem auf dem Flurstück 593 stehenden Fabrikgebäude vorgenommen \nwerden. Ebenso erfasst der Lageplan zur Baugenehmigung vom 19. April 1989 die \nhier in Rede stehenden Flurstücke mit Ausnahme des Flurstücks 296. Auch er sieht \neine die Grenze der Flurstücke 291 und 593 überschreitende Bebauung, hier mit \neinem Pavillon, vor. Die genehmigte Bebauung wurde verwirklicht. Schließlich erfasst \nder Lageplan zur Baugenehmigung vom 3. Dezember 1993, durch die Werbeanlagen \nauf dem Flurstück 593 genehmigt wurden, alle hier in Rede stehenden Flurstücke \neinschließlich des Flurstücks 296. Unabhängig davon gehört das Flurstück 296 aber \nauch deshalb zur wirtschaftlichen Einheit, weil es infolge seiner geringen Breite \n(unter 8 m) nicht sinnvoll eigenständig ohne Zusammenhang mit dem \nBetriebsgrundstück genutzt werden kann. Die Parzelle hat vielmehr den Charakter \neiner Zuwegung zum Flurstück 593, das auch mit einem Tor zum Flurstück 296 hin \nabgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es \nnicht darauf an, ob die Parzelle als Zuwegung befestigt ist oder regelmäßig als \nZufahrt benutzt wird. Gleiches gilt hinsichtlich der Breitenverhältnisse für die \nFlurstücke 406 und 407, von denen auch die Klägerin meint, dass sie zusammen mit \ndem Flurstück 291 eine wirtschaftliche Einheit bildeten. \n\n50\n\nDem Umstand, dass für das Flurstück 296 unter dem 20. Oktober 2000 eine \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung zweiter Garagen erteilt wurde, kommt keine \nBedeutung zu. Vielmehr unterstreicht sie lediglich die allein mögliche unterrangige \nBebaubarkeit. Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch Zusammenlegung \nvon Flurstücken erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit unter \ndem Gesichtspunkt nur möglicher gemeinsamer Nutzung mit einer anderen Fläche \nist nicht erst dann gegeben, wenn eine eigenständige bauliche oder gewerbliche \nNutzung des in Rede stehenden Flurstücks schlechthin ausscheidet. Vielmehr reicht \nes - entsprechend dem Zweck der Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit - aus, \nwenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des in Rede stehenden Flurstücks nur \ngemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist. \n\n51\n\nIm Übrigen könnte nur eine in Übereinstimmung mit einer Baugenehmigung \nverwirklichte Bebauung zu einem Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Einheit \nführen. Das Flurstück ist aber sogar noch im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch \nden Berichterstatter des Verwaltungsgerichts unbebaut gewesen und wies den \ngenannten zufahrtsähnlichen Charakter auf. Gleiches gilt für den Vorbescheid vom \n17. August 2002 zur Bebauung des Flurstücks 291 mit einem Wohnhaus. Auch diese \nalleine bauplanungsrechtlich genehmigte Bebauung ist nie verwirklicht worden. \nVielmehr steht dort immer noch der grenzüberschreitende Pavillon. Schließlich \nvermögen auch die von der Klägerin vorgetragenen Vermietungen von Teilflächen \ndes Gewerbegrundstücks nichts an der wirtschaftlichen Einheit zu ändern, die durch \ndie verwirklichte Bausubstanz und die fehlende sinnvolle eigenständige \nwirtschaftliche Verwertbarkeit von nicht durch die gemeinsame Bebauung erfassten \nTeilflächen begründet wird. \n\n52\n\nSchließlich liegt auch der für die wirtschaftliche Einheit erforderliche Umstand \nvor, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die betroffenen \nFlächen einem Eigentümer gehörten. Das war am 27. Oktober 2000 ebenso wie für \nden Rest des Betriebsgrundstücks, insbesondere das Flurstück 593, die L. Türen-\nFenster-Zubehör KG. Zu Unrecht meint die Klägerin, im maßgeblichen Zeitpunkt sei \nsie bereits als Eigentümerin anzusehen gewesen, da ihr Auflassungsanspruch \nbereits vorgemerkt gewesen sei und der Besitz einschließlich der Nutzungen und \nLasten sowie die Gefahr auf sie übergegangen sei. \n\n53\n\nAllerdings mag es sein, dass der Begriff des Eigentümers in der Definition des \nvon der Beitragspflicht erfassten Grundstücks als wirtschaftlicher Einheit nicht immer \nzwingend auf die formelle Position des bürgerlich-rechtlichen \nGrundstückseigentümers abstellt, sondern durchaus auch den wirtschaftlichen \nEigentümer umfassen kann. Die Figur der wirtschaftlichen Einheit ist selbst Ausfluss \ndes Umstandes, dass die einer Grundfläche durch eine beitragsfähige \nAusbaumaßnahme zukommende Gebrauchswerterhöhung, die den die \nBeitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil darstellt, sich nicht \nnotwendig an der formellen Einteilung der Grundfläche in Buchgrundstücke orientiert, \nsondern eine nach rechtlich begründeten wirtschaftlichen \nZusammengehörigkeitsgesichtspunkten tatsächlich vorhandene Fläche erfasst, eben \ndie wirtschaftliche Einheit. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, anwendbar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchst. b KAG NRW, schreibt vor, dass in Abweichung von dem Grundsatz des \nAbsatzes 1, wonach Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind, dann, \nwenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein \nWirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die \ngewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich \nausschließen kann, dem anderen das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. \n\n54\n\nEs mag sein, dass ein solcher wirtschaftlicher Eigentümer nach der genannten \nVorschrift auch als Eigentümer einer wirtschaftlichen Einheit zu behandeln ist, etwa \nwenn nur eine formelle Eigentumsübertragung vorgenommen wird, der ehemalige \nEigentümer aber faktisch und rechtlich nach wie vor \"das Heft in der Hand\" behält. \nEine eingeleitete Eigentumsübertragung alleine, ohne dass auch nach außen hin \nsichtbar der zukünftige Eigentümer eine neue eigenständige Nutzung ins Werk \ngesetzt und den bisherigen Eigentümer von jeglicher Nutzung der zur Übertragung \nbestimmten Flächen ausgeschlossen hat, also ohne die tatsächliche Auflösung der \nwirtschaftlichen Einheit, stellt unter dem Gesichtspunkt der Eigentümeridentität die \nFortsetzung einer wirtschaftlichen Einheit jedoch von vorneherein nicht in Frage. \nDass hier ein solcher nach außen hin erkennbarer Ausschluss aus der \nwirtschaftlichen Einheit erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die \nbloße vertragliche Vereinbarung des sofortigen Übergangs von Besitz, Nutzungen, \nLasten und Gefahr, wie es durch § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages vereinbart wurde, \nvermag die tatsächliche wirtschaftliche Einheit jedenfalls nicht zu zerstören. Im \nGegenteil würde sich - wäre die Eigentumsübertragung auf die Klägerin vor dem \nEntstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgt - eher die Frage stellen, ob die \nwirtschaftliche Einheit nicht trotz der inzwischen erfolgten Eigentumsübertragung \nunter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Eigentümerstellung der L. Fenster-\nTüren-Zubehör KG bis heute fortbesteht. Die im Ortstermin des Verwaltungsgerichts \ngefertigten Lichtbilder und dort festgestellte tatsächliche Grundstückssituation \nerwecken diesen Eindruck: Das Gelände der wirtschaftlichen Einheit - mit Ausnahme \ndes Flurstücks 296 - war von einer einheitlichen Umzäunung umgeben. Die \nFlurstücke 291 und 292 waren immer noch mit der grenzüberschreitenden Bebauung \nversehen, das Flurstück 296 wies immer noch den zufahrtsähnlichen Charakter auf. \nAugenscheinlich hat sich tatsächlich überhaupt nichts geändert, vorhanden waren \nlediglich die behaupteten, aber unverwirklicht gebliebenen Verwertungsabsichten der \nKlägerin. Da es aber auf die Frage der Fortexistenz der wirtschaftlichen Einheit bis \nheute nicht ankommt, braucht der Senat dieser Frage nicht nachzugehen. \n\n55\n\nAus der Tatsache, dass die hier in Rede stehenden Flurstücke zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt Teil einer nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegend \ngewerblich genutzten wirtschaftlichen Einheit waren, ergibt sich, dass der \nGewerbezuschlag nach § 5 Abs. 7 Buchst. c SBS zu Recht angesetzt wurde. \n\n56\n\nDie Klägerin ist auch persönlich beitragspflichtig. Das ist nach § 9 Abs. 1 SBS \nderjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer \ndes Grundstücks ist. Das ist die Klägerin. Unerheblich ist, ob der L. Fenster-\nTüren-Zubehör KG die veranlagten Flurstücke heute noch als wirtschaftlicher \nEigentümerin zuzurechnen sind. Das wäre für die Fortexistenz einer wirtschaftlichen \nEinheit bis heute, nicht aber für die Frage der persönlichen Beitragspflicht von \nBedeutung. Insoweit knüpft das Beitragsrecht in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW an den \nbürgerlich-rechtlichen, nicht den wirtschaftlichen Grundstückseigentümer an.\n\n57\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 \n- 15 A 1359/98 -, NVwZ-RR 2002, 529; vgl. dazu, \ndass Regelungen des jeweiligen Abgabengesetzes \nüber die Maßgeblichkeit der bürgerlich-rechtlichen \nBetrachtungsweise vor der wirtschaftlichen der \nRegelung des § 39 Abs. 2 AO vorgehen, \nBrockmeyer, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 39 Rn. 4; \nFischer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Dezember 2004), § 39 \nAO Rn. 14 f.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: November 2004), § 39 \nAO Rn. 8 ff.\n\n58\n\nSonstige Bedenken gegen den angefochtenen Beitragsbescheid sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/15-a-636-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-15/15-a-636-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281479","retrieved":"2026-07-09 02:55:56.951242+00:00"}}