{"status":"available","doknr":"OLD281512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0314.6A4047.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"6 A 4047/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat.\n\n7\n\nDer Kläger besitzt die Befähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und \nII. Nach der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung arbeitete er seit dem \n 00.00.1994 als Lehrer im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IIa BAT) für \ndas Bistum N. ; er unterrichtete an einem kirchlichen Gymnasium. Mit Wirkung \nvom 00.00.1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzum Lehrer z. A. (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) und unter Verkürzung der \nProbezeit mit Wirkung vom 00.00.1999 unter Verleihung der Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Er unterrichtete im öffentlichen \nSchuldienst an einer Gesamtschule. Im 00.2001 beantragte er unter Hinweis darauf, \ndass er seit dem 00.00.1994 ununterbrochen als Lehrer arbeite, ihn zum \n 00.00.2002 in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) überzuleiten. \nDie Bezirksregierung E. lehnte dies ab: Er unterfalle nicht der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 \ndes \"Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die \nLehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)\" vom 19. Dezember 2001, GV. NRW. 2001, \nS. 876, 882 (im Folgenden: Überleitungsgesetz). Er sei nicht, wie die gesetzliche \nRegelung voraussetze, spätestens im Schuljahr 1996/97 in den öffentlichen \nSchuldienst eingestellt worden. Bei Bewerbern aus dem Ersatzschuldienst wie dem \nKläger sei gemäß einem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 14. Mai 2002 - 123-22/24-188/02 - eine Überleitung nur dann in \nBetracht gekommen, wenn der Wechsel in den Landesdienst vor Beginn des \nSchuljahres 1997/98, also vor dem 1. August 1997, erfolgt sei. Auch diese \nVoraussetzung erfülle der Kläger nicht. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, \nden Kläger in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) überzuleiten \nsowie ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen und zum Studienrat zu \nernennen, gerichtete Klage als unbegründet angesehen: Das beklagte Land sei \nzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, \nfür den Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz die Überleitung in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) bestimme. Er sei nicht \"spätestens im \nSchuljahr 1996/1997 eingestellt worden\". Seine Tätigkeit als Lehrer beim Bistum \nN. reiche insoweit nicht aus. Es spreche bereits viel dafür, dass unter \n\"Einstellung\" nur eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses zu \nverstehen sei. Eine Einstellung in den Ersatzschuldienst sei auch nicht aufgrund \nbesonderer Vorschriften der Begründung eines Beamtenverhältnisses \ngleichzusetzen. Die Klage habe aber auch dann keinen Erfolg, wenn gemäß dem \no.a. ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2002 und einem weiteren Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 20. Dezember 2001 \n- 123-22/24-191/01 - eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, selbst bei \nbefristetem Arbeitsvertrag, als ausreichend für eine \"Einstellung\" angesehen würde. \nSelbst dann wäre zentrale Voraussetzung die Einstellung beim Land Nordrhein-\nWestfalen. Daran habe es beim Kläger bis zu dem im Überleitungsgesetz genannten \nZeitpunkt gefehlt. Der Kläger könne seine Überleitung in den höheren Schuldienst \nauch nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes \nverlangen. Es könne dahinstehen, ob seiner Auffassung zu folgen sei, er werde, nur \nweil er an einer Gesamtschule und nicht an einem Gymnasium unterrichte, willkürlich \ngegenüber Gymnasiallehrern benachteiligt, für die nach Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1 \nÜberleitungsgesetz die Einschränkung \"... die spätestens im Schuljahr 1996/1997 \neingestellt worden sind ...\" nicht gelte. Wenn das Überleitungsgesetz gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen \nwürde, hätten die kraft Gesetzes zum 1. Januar 0000 vollzogenen Überleitungen in \nPlanstellen des höheren Dienstes keine Grundlage. Die Entscheidung, welche \nKonsequenzen daraus zu ziehen seien, bleibe dem Gesetzgeber vorbehalten. Da \nfreie Planstellen nicht zur Verfügung stünden und das Gericht den Dienstherrn nicht \nverpflichten könne, weitere Planstellen haushaltsrechtlich höherwertig einzustufen, \nsei es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht möglich, einen \n- angenommenen - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hier \"nach oben \nzu korrigieren\". \n\n9\n\nDer Kläger macht geltend: Die Formulierung \"... eingestellt worden sind ...\" in \nNr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz meine im Einklang mit dem ministeriellen \nErlass vom 20. Dezember 2001 generell die Einstellung in den Schuldienst, also \nauch im Angestelltenverhältnis. Das Gesetz spreche auch nicht von einer Einstellung \n\"in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen\". Letzteres dürfe entgegen den \nministeriellen Erlassen vom 20. Dezember 2001 und 14. Mai 2002 nicht in das \nGesetz hineininterpretiert werden. Der Ersatzschuldienst sei dem öffentlichen \nSchuldienst gleichzusetzen. Es gehe nicht an, dort als Lehrer geleistete Zeiten etwa \nbei der Besoldung und bei der Dauer der Probezeit zu berücksichtigen, dies aber bei \ndem Zeitpunkt der Einstellung im Rahmen der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz \nnicht zu tun. In dem ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2002 würden aus einem \nanderen Bundesland nach Nordrhein-Westfalen versetzte Lehrer im Rahmen der \nNr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz willkürlich benachteiligt, weil von ihnen \ngefordert werde, dass sie vor Beginn des Schuljahres 1997/98 in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes gewechselt seien. Demzufolge sei es auch \nwillkürlich, in dem Erlass vom 14. Mai 2002 dasselbe von ehemaligen \nErsatzschullehrern zu verlangen. Auch sei es für den letzteren Personenkreis \ndiskriminierend, insoweit mit nach Nordrhein-Westfalen versetzten Lehrern \n\"gleichgeschaltet\" zu werden. Des weiteren mache er nicht geltend, das \nÜberleitungsgesetz sei insgesamt verfassungswidrig. Das gelte nur für dessen \neinschränkende Regelung in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2: \"... die spätestens im Schuljahr \n1996/1997 eingestellt worden sind\". Diese Regelung sei wegen Verstoßes gegen das \nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Im übrigen gebe es auch noch \nverfassungskonforme Auslegungen. Demzufolge gelte für ihn Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 \nÜberleitungsgesetz ohne diese Einschränkung. Wie sich aus der Heranziehung eines \nUrteils des OVG NRW vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - ergebe, sei dem Verstoß \ngegen das Willkürverbot dadurch Rechnung zu tragen, dass er wie die unter Nr. 2 \nAbs. 1 Nr. 1 Überleitungsgesetz fallenden Lehrkräfte zu behandeln sei, für die das \nGesetz die o.a. Einschränkung bezüglich des Einstellungszeitpunkts nicht \nmache.\n\n10\n\nDem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass der Kläger als Lehrkraft an einer Gesamtschule der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Befähigungen für das Lehramt für die \nSekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II der von ihm in \nAnspruch genommenen Überleitungsregelung der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 \nÜberleitungsgesetz nicht unterfällt. Er ist nicht \"spätestens im Schuljahr 1996/1997 \neingestellt\" worden. Die Einstellung erfolgte erst danach mit Wirkung vom \n00.00.1998, mit seiner Ernennung zum Lehrer z.A. unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Die Begründung seines vorangegangenen \nArbeitsverhältnisses mit dem Bistum N. zum 00.00.1994, also vor dem Ende des \nSchuljahres 1996/97, bedeutete keine Einstellung im Sinne des \nÜberleitungsgesetzes.\n\n11\n\nDer Senat versteht mit dem Verwaltungsgericht und mit dem Beklagten, \n\n12\n\nvgl. die erwähnten Erlasse des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung vom \n20. Dezember 2001 und 14. Mai 2002, \n\n13\n\nden Passus in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz \"... die spätestens im \nSchuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind\" dahin, dass mit \"eingestellt\" der Eintritt \nin den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes gemeint ist. Der Passus \nbezieht sich auf \"Lehrkräfte (Bes. Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an \nGesamtschulen\", also auf Lehrkräfte im Bereich des öffentliches Schuldienstes des \nbeklagten Landes. Damit ist, auch ohne dass dies im Gesetzeswortlaut besonders \nzum Ausdruck gebracht worden ist, klar, dass maßgebend für die Bestimmung des \nZeitpunkts der Einstellung im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz der \nEintritt in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes ist. Zwar hätte auch \neine vorangehende Beschäftigung an einer Ersatzschule bei der durch das Gesetz \ndurchgeführten Überleitung von Lehrern im Gesamtschulbereich in den höheren \nSchuldienst einbezogen werden können. Diese Lösung hat der Gesetzgeber jedoch \n- aus den vom Beklagten im Zulassungsverfahren erläuterten Gründen für die \nVerteilung der mit dem Landeshaushalt 2002 zur Verfügung gestellten Planstellen - \nnicht gewählt. Daran ändert nichts, dass der Kläger dies wegen der rechtlichen \nAusgestaltung der Ersatzschulen für diskriminierend und willkürlich hält.\n\n14\n\nDie Auffassung des Klägers, Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz sei ohne die \nEinschränkung \"... die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind\" \nanzuwenden, da diese wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 \nGG nichtig sei, geht fehl. In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der \nBeantwortung der Frage, ob die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Lehrkräften \nan Gesamtschulen und Lehrkräften an Gymnasien in den Nrn. 1 und 2 der Nr. 2 \nAbs. 1 Überleitungsgesetz auf ausreichenden sachlichen Erwägungen des \nGesetzgebers, \n\n15\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1978, 69; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. September 2004 - 6 A 2878/03 -, \n\n16\n\nberuht. Selbst wenn das nicht zu bejahen sein sollte, würde das nicht dazu \nführen, dass der Kläger der gesetzlichen Überleitungsregelung unterfiele. Die von \nihm verlangte \"Ausklammerung\" eines Teils der gesetzlichen Regelung lässt sich mit \nseinem Argument, dieser Teil sei wegen Verfassungswidrigkeit nichtig, nicht \nerreichen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass \nder Gesetzgeber das Überleitungsgesetz ohne die für Lehrkräfte an Gesamtschulen \ngeltende Einschränkung bezüglich des Zeitpunkts der Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes so nicht erlassen hätte. Eine schlichte \n\"Streichung\" dieser Einschränkung durch die Gerichte würde einen unzulässigen \nEingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers bedeuten. Ihm bliebe vielmehr \n- unterstellt, das Überlei-tungsgesetz wäre (in der ergangenen, die o.a. \nEinschränkung einschließenden Form) mit höherrangigem Recht nicht vereinbar - \nvorbehalten, welche Konsequenzen er ziehen würde.\n\n17\n\nVgl. hierzu den den Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers bekannten Beschluss des Senats vom \n28. Juni 2002 - 6 B 1101/02 -.\n\n18\n\nFalls dem Kläger darin zuzustimmen wäre, das Überleitungsgesetz verstoße, \nsoweit es die Überleitung der bezeichneten Lehrkräfte an Gesamtschulen vom \nZeitpunkt ihrer Einstellung abhängig mache, gegen höherrangiges Recht, hätte das \nlediglich zur Folge, dass die auf dem Gesetz beruhenden, zum 1. Januar 2002 \nerfolgten Überleitungen und Einweisungen in Planstellen des höheren Schuldienstes \nkeine Grundlage hätten. Weitergehende Konsequenzen in dem vom Kläger \ngewünschten Sinne hätte das, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, \nnicht. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem \nvon ihm herangezogenen Urteil des Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, ZBR \n2004, 63. Der dort einer teilzeitbeschäftigten Beamtin zugesprochene Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung über die im nationalen Recht getroffene Regelung hinaus \nberuhte auf einer unmittelbaren Geltung europäischen Gemeinschaftsrechts; eine \nAnspruchsgrundlage war somit - anders als es hier bei einer vom Kläger \nangenommenen Verfassungswidrigkeit des Überleitungsgesetzes der Fall wäre - \ngegeben. \n\n19\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf. \n\n20\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache eine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher \nhöchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im \nerstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des \nRechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung \neiner konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage \nund durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen \nBedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf BVerwG, \nBeschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N..\n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. \nSoweit der Kläger darauf verweist, der Rechtsstreit habe Bedeutung nicht nur für ihn, \nsondern auch für andere Lehrer, wird damit bereits keine Rechtsfrage in dem \nbezeichneten Sinn aufgeworfen. Zu den im Folgenden formulierten Rechtsfragen \nmacht der Kläger lediglich geltend, diese seien rechtsgrundsätzlich zu klären. Damit \nist jedenfalls kein Grund dargelegt, der die Anerkennung einer grundsätzlichen \nBedeutung rechtfertigen soll. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n24\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/6-a-4047-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/6-a-4047-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281512","retrieved":"2026-07-09 02:55:59.793999+00:00"}}