{"status":"available","doknr":"OLD281515","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0314.12B56.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"12 B 56/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nMit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den erstinstanzlichen Antrag \nweiter und begehrt damit sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit \nder der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem Bundessozialhilfegesetz in der bis zur Einstellung gewährten Höhe (Regelsatz \neines Haushaltsvorstands und Unterkunftskosten unter Anrechnung der \nWitwenrente) für den Zeitraum vom 29. November bis 31. Dezember 2004 zu \ngewähren. Diese Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe \n(vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nEin Anordnungsgrund, d.h., ein besonderer Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO, der ein gerichtliches Einschreiten im beantragten Sinne rechtfertigt, ist \nzunächst hinsichtlich des Regelsatzbedarfs nicht glaubhaft gemacht. Der \nAntragstellerin standen im streitbefangenen Zeitraum vom Eingang des Antrags bei \ndem Verwaltungsgericht bis zum 31. Dezember 2004 mit ihrer Witwenrente von \n305,75 EUR monatlich ausreichende Mittel zur Verfügung, um den Regelsatzbedarf \nim Umfang des Unerlässlichen zu decken. In einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ist bei einem Erwachsenen der Regelsatzbedarf \ngrundsätzlich nur in Höhe von 80 % (entsprechend 236,80 EUR) des maßgeblichen \nRegelsatzes (296 EUR) zu berücksichtigen.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n\n5\n\n- 12 B 2065/03 -.\n\n6\n\nEin besonderer Grund, der ein gerichtliches Einschreiten rechtfertigt, ist auch \nhinsichtlich der Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Zwar droht der \nAntragstellerin unmittelbar der Verlust der Wohnung. Eine einstweilige Anordnung \nauf Gewährung von Unterkunftskosten ist indes nicht gerechtfertigt, weil weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Wohnung dadurch noch \ngesichert werden könnte. \n\n7\n\nVgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 12 B \n2638/03 - und 26. April 2002 - 12 B 310/02 -.\n\n8\n\nU. a. fehlt es in diesem Zusammenhang auch an der Glaubhaftmachung der \nVoraussetzungen eines (strikten) Rechtsanspruchs nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 \nBSHG in Bezug auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Regelsatzverordnung nicht \nzu berücksichtigenden Teil der mit über 513 EUR monatlich sozialhilferechtlich \nunangemessenen Unterkunftskosten. \n\n9\n\nAus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren nicht darauf an, inwieweit die vom Antragsgegner gehegten \nZweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin begründet sind. Unabhängig \ndavon ist es Sache der Antragstellerin, wegen eines etwaigen aktuell bestehenden \nBedarfs bei den zuständigen Stellen umfassende Angaben zu ihren aktuellen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Erforderlichenfalls kann \nsie bei den Sozialgerichten, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die \nRechtsschutzgewährung in Angelegenheiten, die das neue Leistungsrecht betreffen, \nzuständig sind (vgl. § 51 SGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 9. Dezember \n2004 - BGBl. I S. 3302), um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/12-b-56-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-14/12-b-56-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281515","retrieved":"2026-07-09 02:56:00.029005+00:00"}}