{"status":"available","doknr":"OLD281541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0311.6A4318.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"6 A 4318/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDer Kläger hat Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat, nicht dargelegt.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung E. übertrug dem Kläger als Oberstudienrat im 00.0000 \ndie Aufgaben eines Studiendirektors als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher \nAufgaben an einem Berufskolleg in N. mit dem Hinweis, die Beförderung \ndes Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO sei erst nach der \nFeststellung seiner Eignung für den höherwertigen Dienstposten in einer \nneunmonatigen Erprobungszeit zulässig. Der Kläger erhob gegen Letzteres \nWiderspruch: Die Erprobungszeit sei zu verkürzen, da ihm die Funktion schon vor \ndrei Jahren \"in ihrem wesentlichen Gepräge übertragen\" worden sei. Die \nBezirksregierung E. wies den Widerspruch zurück: Gemäß ihrer \nRundverfügung vom 00.00.0000 könnten allerdings in Abweichung von § 25 \nAbs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), § 10 \nAbs. 4 Satz 1, Satz 3 lit. c der Laufbahnverordnung (LVO) Zeiten, in denen die \nhöherwertige Funktion bereits vor der Ausschreibung der Beförderungsstelle \nwahrgenommen worden sei, auf die Erprobungszeit angerechnet werden, und der \nKläger habe seit etwa drei Jahren eine Funktionsstelle inne gehabt. Sein nunmehrige \nStelle umfasse aber nicht nur die bisherige Koordinierung für die Fachoberschule, für \ndie Berufsfachschule für Kinderpflege und für die Vorpraktikantenklasse, sondern \nzusätzlich die Koordination für die Fachschule für Sozialpädagogik, für die einjährige \nBerufsfachschule für Gesundheitswesen und für die Berufsfachschule für \nSozialhelfer. Da der Kläger somit die höherwertige Funktion nur für einen Teilbereich \nausgeübt habe, könne seine Probezeit nicht verkürzt werden.\n\n5\n\nDie vom Kläger nach seiner Beförderung zum Studiendirektor fortgeführte, auf \ndie gerichtliche Feststellung, dass die Anordnung einer neunmonatigen Probezeit \nrechtswidrig gewesen sei, gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. \nSie sei unzulässig. Der Kläger sei durch die Verwaltungsentscheidung, die Probezeit \nnicht zu verkürzen und ihn somit nicht sofort mit der Übertragung des Dienstpostens \nin ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu befördern, nicht in seinen Rechten \nverletzt. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf eine Ernennung und erst recht nicht \ndarauf, dass ihm das Beförderungsamt zu einem früheren als dem von der Behörde \ngewählten Zeitpunkt übertragen werde.\n\n6\n\nDer Kläger macht geltend: Ihm sei ein Rechtsschutzinteresse an der von ihm \nverfolgten gerichtlichen Feststellung zuzubilligen. Das Verwaltungsgericht habe \nverkannt, dass das beklagte Land sich durch die erwähnte Rundverfügung der \nBezirksregierung E. vom 00.00.0000 im Wege einer \"Kann-Vorschrift\" \ngebunden habe, eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung einer bereits \nausgeübten Funktion auf die Probezeit zu treffen. Wenn dieses Ermessen fehlerhaft \nausgeübt worden sei, sei er in seinen subjektiven Rechten - etwa im Hinblick darauf, \ndass er wegen seiner verzögerten Beförderung Schadensersatz geltend machen \nwolle - verletzt.\n\n7\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage \nabzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Das gilt unabhängig davon, ob dem \nVerwaltungsgericht darin zu folgen wäre, die Klage sei unzulässig. Jedenfalls spricht \nnichts dafür, dass das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen. Die \nAblehnung des Dienstherrn, den Kläger ohne Probezeit bzw. unter deren Verkürzung \nzum Studiendirektor zu ernennen, ist im Gegenteil rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n8\n\nGemäß § 25 Abs. 3 LBG NRW, § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO darf der Beamte vor \nFeststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer \nErprobungszeit nicht befördert werden. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen des \nhöheren Dienstes neun Monate (§ 10 Abs. 4 Satz 3 lit. c LVO). Gemäß der von den \nBeteiligten angeführten Rundverfügung der Bezirksregierung E. vom \n 00.00.0000 können allerdings Zeiten, in denen die höherwertige Funktion bereits \nvor der Ausschreibung der Beförderungsstelle wahrgenommen wurde, auf die \nErprobungszeit angerechnet werden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese \nHandhabung im Falle des Klägers vorzunehmen war. Er räumt selbst ein, dass er die \nmit der Beförderungsstelle verbundene Funktion zuvor lediglich zum Teil - wenn auch \nnach seinem Vorbringen deutlich überwiegend - ausgeübt hatte. Der ins Einzelne \ngehenden Darstellung des Beklagten zu der Erweiterung seines Aufgabenbereichs \nist er nicht entgegengetreten. Er hat diese vielmehr bestätigt. Davon, dass er \"die\" \nhöherwertige Funktion bereits zuvor wahrgenommen hatte, ist hiernach nicht \nauszugehen. Das war aber nach der auf der erwähnten Rundverfügung beruhenden \nVerwaltungspraxis Voraussetzung für eine Streichung oder Verkürzung der \nProbezeit.\n\n9\n\nSoweit der Kläger geltend macht, über den durch diese Verwaltungspraxis \ngesteckten Rahmen hinaus gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, in analoger \nAnwendung des § 25 a Abs. 1 Satz 4 LBG NRW (\"Zeiten, in denen dem Beamten \neine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die \nProbezeit angerechnet werden\") eine \"ähnliche\" Funktion für einen Wegfall bzw. eine \nVerkürzung der Probezeit im Rahmen des § 25 Abs. 3 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 4 \nLVO ausreichen zu lassen, ist dem nicht zu folgen. Eine dem § 25 a Abs. 1 Satz 4 \nLBG NRW vergleichbare Vorschrift existiert für den durch die letztgenannten \nBestimmungen abgedeckten, für den Kläger geltenden Bereich nicht. Anhaltspunkte \ndafür, dass es sich insoweit um eine der analogen Anwendung einer anderen \nVorschrift zugängliche Gesetzlücke handelt, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden \nund bestehen im Übrigen auch nicht.\n\n10\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf.\n\n11\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Diese hat eine Rechtssache \nnur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch \nnicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu \nerwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nfür eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese \ngrundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem \nvorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den \nGrund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, \ndargelegt werden.\n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August \n1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf BVerwG, \nBeschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.\n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der \nKläger macht geltend, die Vorschriften des § 25 Abs. 3 LBG NRW und des § 10 \nAbs. 4 LVO seien relativ neu, und es sei obergerichtlich insbesondere nicht geklärt, \ninwieweit Zeiten, in denen die höherwertige Funktion bereits vorher wahrgenommen \nworden sei, auf die Erprobungszeit angerechnet werden könnten. Abgesehen davon, \ndass der Kläger nach den obigen Ausführungen \"die\" höherwertige Funktion nicht \nzuvor ausgeübt hatte, reicht für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der \nHinweis nicht aus, die sich stellenden Rechtsfragen seien neu.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-11/6-a-4318-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-11/6-a-4318-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281541","retrieved":"2026-07-09 02:56:02.570409+00:00"}}