{"status":"available","doknr":"OLD281543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0311.12A4031.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"12 A 4031/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDas Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift \ngeltend gemachten Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass die \nFrist, die die Klägerin hat verstreichen lassen, nicht mehr als angemessen im Sinne \ndes § 121 Abs. 2 BSHG angesehen werden kann, weil es ihr zuzumuten und im \nÜbrigen auch naheliegend war, dem Beklagten bereits nach der ersten Ablehnung \neiner Kosten-tragung durch die Versicherung der Patientin Mitteilung von deren \nKrankenhausaufenthalt zu machen und die Übernahme der entstandenen Kosten zu \nbeantragen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Wertung. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n4\n\nvgl. Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (104)\n\n5\n\nschließt es sogar schon das Vorliegen eines \"Eilfalls\" überhaupt aus, wenn eine \nrechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der \nUnvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern in Folge einer \nFehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer \nerfolgt. Um so strengere Anforderungen sind bei einer Unklarheit über das Vorliegen \nvon Versicherungsschutz des Patienten als Ausdruck seiner wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit an einen rechtzeitigen Antrag zu stellen. Wollte man die \nAngemessenheit der eingehaltenen Frist daran ausrichten, wann abschließend \nfestgestanden hat, dass Versicherungsschutz nicht gewährt wird, würde der \nSozialhilfeträger endgültig in die vom Gesetz nicht bezweckte Rolle eines \nAusfallbürgen gedrängt werden. \n\n6\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 27.73 -, FEVS 22, 301 (303 \nf.).\n\n7\n\nAngesichts dieser eindeutigen Ausgangslage weist die Rechtssache weder \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO auf, noch besitzt sie nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche \nBedeutung.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-11/12-a-4031-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-11/12-a-4031-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281543","retrieved":"2026-07-09 02:56:02.735091+00:00"}}