{"status":"available","doknr":"OLD281542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0311.10B2462.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"10 B 2462/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihren Widersprüchen, deren aufschiebende \nWirkung sie gemäß den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \nangeordnet wissen wollen, gegen die den Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen zur Errichtung zweier Windenergieanlagen des Typs GEW 1.5sl \nauf den in S. , Gemarkung F. , Flur 5, gelegenen Flurstücken 43 und 44. \nMaßgeblich sind insoweit die Baugenehmigungen vom 26. August 2003 (Bauschein-\nNr. 63-40 0873 2003) in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 16. Dezember \n2003 und vom 10. April 2003 (Bauschein-Nr. 63-40 0239 2002) in der Fassung des \nÄnderungs- und Ergänzungsbescheides vom 26. August 2003 sowie des 2. \nÄnderungsbescheides vom \n14. November 2003. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die im Rahmen der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, \n80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller \nvorgenommen. Die diese Interessenabwägung tragenden Gründe werden durch das \nBeschwerdevorbringen, das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, nicht widerlegt.\n\n5\n\nBei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der \ngenehmigte Betrieb der beiden bereits errichteten Windenergieanlagen geschützte \nRechtspositionen der Antragsteller nicht unzumutbar beeinträchtigt.\n\n6\n\nDies gilt insbesondere für die durch den Betrieb der Anlagen verursachten \nGeräuschimmissionen.\n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts \nkönnen im Außenbereich gelegene Wohnhäuser nicht die für Wohngebiete \nmaßgeblichen Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, sondern lediglich den \nSchutzmaßstab eines Misch- oder Dorfgebiets.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September \n1999 \n- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.\n\n9\n\nDie Antragsteller - deren Wohngrundstück I. 50 unstreitig im Außenbereich \nliegt - kann daher, was die Lärmbeeinträchtigung durch benachbarte \nWindenergieanlagen angeht, nur die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von \ntagsüber 60 dB(A) und 45 dB(A) während der Nachtstunden beanspruchen (Nr. 6.1 \nSatz 1 Buchstabe c der TA Lärm). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese \nWerte - bezogen auf ihr Grundstück - nicht eingehalten werden können. \n\n10\n\nDen angefochtenen Baugenehmigungen liegt ein Schalltechnisches Gutachten \ndes Ingenieurbüros S1. & I1. vom 29. November 2002 - ergänzt am 19. August \n2003 sowie am 12. November 2003 - zu Grunde, das zwar keine konkrete Prognose \ndes auf dem Grundstück der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Betrieb der \nWindenergieanlagen zu erwartenden Beurteilungspegels enthält, gleichwohl aber \nhinreichend sichere Rückschlüsse auf einen - was die Antragsteller angeht - \nnachbarverträglichen Anlagenbetrieb zulässt. \n\n11\n\nDas Gutachten geht in seiner letzten Ergänzung vom 12. November 2003 davon \naus, dass sich durch den Lärm der im Streit befindlichen pitch-gesteuerten \nWindenergieanlagen an dem auf dem Grundstück I. 54 gelegenen \nImmissionspunkt IP5 unter Einbeziehung des Lärms einer weiteren benachbarten \nWindenergieanlage in der ungünstigsten Nachtstunde ein Beurteilungspegel von \n42,6 dB(A) ergibt, wobei die Immissionsbeiträge der hier in Rede stehenden Anlagen \nlediglich 34,3 dB(A) be-ziehungsweise 37,1 dB(A) ausmachen. Die Gutachter haben \ndabei einen leistungsreduzierten und damit schalloptimierten Betrieb der Anlagen \n(Reduzierung der elektrischen Leistung auf 800 kW und Begrenzung der \nRotordrehzahl auf 14,7 U/min) vorausgesetzt und einen Zuschlag von 2,5 dB(A) zur \nAbschätzung der oberen Vertrauensbereichsgrenze eingerechnet. Der IP5 liegt \nsüdwestlich des auf dem Grundstück der Antragsteller aufstehenden Wohngebäudes \nund damit näher zu den noch weiter südwestlich gelegenen Standorten der \nvorhandenen Windkraftanlagen. Während der Abstand zwischen dem IP5 und den \nWindkraftanlagen etwa 600 m beziehungsweise 490 m beträgt, sind die Anlagen vom \nWohngebäude der Antragsteller rund 680 m beziehungsweise 750 m entfernt. Da der \nvon einer Lärmquelle erzeugte Schalldruckpegel bei zunehmender Entfernung von \nder Lärmquelle abnimmt, spricht alles dafür, dass die Immissionsbeiträge der hier zu \nprüfenden Windenergieanlagen am Wohngebäude der Antragsteller deutlich \nniedriger liegen, als die für den IP5 mittels Ausbreitungsrechnung im alternativen \nVerfahren gemäß DIN ISO 9613-2 prognostizierten Immissionsbeiträge, das heißt \nniedriger als 34,3 dB(A) beziehungsweise 37,1 dB(A). \n\n12\n\nDie Antragsteller haben ihre Einwände gegen die Plausibilität der \nImmissionsprognose, die durch eine am 20. Februar 2004 von den Gutachtern der \nL. D. F1. vorgenommene Immissionsmessung am IP1 \n(Ersatzwohnhaus auf dem Grundstück S2. 24 in S. ) bestätigt worden ist, \nangesichts der niedrigen prognostizierten Immissionsbeiträge, die eine \nÜberschreitung der Richtwerte auf ihrem Grundstück nahezu ausgeschlossen \nerscheinen lassen, nicht ausreichend substanziiert. Dies betrifft sowohl die Frage \neines angeblich um 1 dB(A) zu niedrig angenommenen Schallleistungspegels als \nauch etwaige Zuschläge für die behaupteten besonderen Auffälligkeiten der \nAnlagengeräusche.\n\n13\n\nMit Blick auf die Entfernung der Anlagen zum Wohngebäude der Antragsteller ist \nauf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch nicht erkennbar, dass die \nsonstigen behaupteten Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Anlagen die \nSchwelle der Zumutbarkeit überschreiten und deshalb den Antragstellern gegenüber \nrücksichtslos sind. Insbesondere ist keine Beeinträchtigung durch unzulässigen \nSchattenwurf zu erwarten. Das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte \nSchattenwurfgutachten des Planungsbüros T. gelangt zu dem Ergebnis, dass für \nden auf dem Grundstück der Antragsteller bestimmten Immissionsort SR09 im \nungünstigsten Fall eine Beschattungsdauer von insgesamt etwas weniger als 30 h/a \nund eine reale Beschattungsdauer von 4:44 h/a anzunehmen ist. Solche Werte sind \nnach den Hinweisen des Arbeitskreises Lichtimmissionen des Länderausschusses \nfür Immissionsschutz zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von \nWindenergieanlagen zumutbar.\n\n14\n\nVgl. Landesumweltamt (LUA) Nordrhein-\nWestfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen \nund Immissionsschutz, 2002, Nr. 5.2.2.\n\n15\n\nWas die von den Antragstellern als \"Bewegungssuggestion\" beschriebene \noptische Wirkung der Anlagen angeht, hängt die Beantwortung der Frage, ob diese \ndurch das Drehen der Rotorblätter erzeugte optische Wirkung rücksichtslos ist, von \nden Umständen des Einzelfalles und nicht zuletzt von dem Abstand zwischen der \nAnlage und dem betroffenen Wohnbereich ab. Der Senat neigt dazu, jedenfalls bei \neinem Abstand jenseits der 300 m insoweit keinen Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme anzunehmen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2003 \n- 10 B 1572/02 - .\n\n17\n\nDass - wie die Antragsteller behaupteten - beim Betrieb der umstrittenen \nAnlagen ein so genannter \"Diskoeffekt\" auftritt, hervorgerufen durch Lichtreflexe auf \nden Anlagenteilen, wird durch die Beschwerde angesichts der Einschätzung des \nLandesumweltamtes, wonach derartige Lichtreflexe entsprechend dem Stand der \nTechnik in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit der modernen Anlagen kein \nbesonderes Problempotenzial mehr darstellen,\n\n18\n\nvgl. Landesumweltamt (LUA) Nordrhein-\nWestfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen \nund Immissionsschutz, 2002, Nr. 5.3,\n\n19\n\nnicht ausreichend belegt.\n\n20\n\nSoweit die Antragsteller Beeinträchtigungen geltend machen, die mit der \nBausubstanz der Windenergieanlagen zusammenhängen - etwa die bedrängende \nHöhe, Verstöße gegen Abstandflächenvorschriften oder blinkende Gefahrenfeuer zur \nNachtkennzeichnung als Luftfahrthindernis -, können sie damit die begehrte \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Insoweit \nfehlt es schon am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für diese Entscheidung, da \nsie die Beseitigung der bereits errichteten Anlagen im Wege des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht erreichen können.\n\n21\n\nWas das umfangreiche Beschwerdevorbringen im Übrigen angeht, weist der \nSenat darauf hin, dass im verwaltungsgerichtlichen Streit um die einem Dritten \nerteilte Baugenehmigung der betroffene Nachbar Abwehransprüche gegen die \nBaugenehmigung nur aus solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften herleiten kann, \ndie - bezogen auf den konkreten Fall - zumindest auch seinem Schutz zu dienen \nbestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Eine Aufhebung der \nBaugenehmigung wegen Verstoßes gegen nicht nachbarschützende Vorschriften \nkann er dagegen nicht verlangen.\n\n22\n\nIm Hinblick auf diese Grundsätze sind Teile des Beschwerdevorbringens von \nvornherein nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigungen zu stützen. Dies gilt beispielsweise für \ndie Behauptung der Antragsteller, die Baugenehmigung für die Windenergieanlage \nauf dem Flur-stück 44 sei - unabhängig von der Beeinträchtigung eigener materieller \nRechtspositionen - mangels eines zu Grunde liegenden Bauantrags und mangels \nBeteilung bestimmter Fachbehörden im Baugenehmigungsverfahren rechtswidrig. \nNichts anderes gilt für die Behauptung, die Windenergieanlagen seien wegen \nabweichender Bauausführung - gemeint sind eine geringfügige Veränderung der \nGesamthöhe und eine geringfügige Verschiebung des Standortes - von den \nBaugenehmigungen nicht gedeckt. Ebenso wenig nachbarschützend sind \nVorschriften, die den Schutz von Natur und Landschaft einschließlich des \nLandschaftsbildes und der Fauna bezwecken.\n\n23\n\nOb der maßgebliche Gebietsentwicklungsplan und/oder der \nFlächennutzungsplan der Gemeinde S. im Hinblick auf den dargestellten \nWindeignungsbereich \nBOR 30 unwirksam sind, spielt für einen Abwehranspruch der Antragsteller gegen \ndie umstrittenen Windenergieanlagen ebenfalls keine Rolle. Gegen die im \nAußenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Anlagen können sie \nlediglich die Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten \nRücksichtsnahme-gebotes geltend machen.\n\n24\n\nSoweit die Antragsteller vortragen, die angefochtenen Baugenehmigungen \nbeträfen zwei von insgesamt mehr als drei in engem räumlichen Zusammenhang \ngenehmigten Windenergieanlagen, sodass statt der Baugenehmigungsverfahren \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hätten durchgeführt werden \nmüssen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat in der \nVergangenheit entschieden, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren \ngemäß § 19 BImSchG und die Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Erteilung \neiner diesbezüglichen Genehmigung regeln, keinen Nachbarschutz vermitteln.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 \n- 10 B 2088/02 - m.w.N.\n\n26\n\nDer 22. Senat des beschließenden Gerichts hat entschieden, dass bei der im \nRahmen der §§ 80, 80a VwGO erforderlichen Interessenabwägung die \nverfahrensrechtlichen Vorschriften des § 10 BImSchG allein keine Rechtsposition \ndes Nachbarn gegen die baurechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage \nbegründeten, da § 10 BImSchG nicht zu den Verfahrensvorschriften gehöre, bei \ndenen ausnahmsweise Nachbarschutz allein auf Grund der Möglichkeit gewährt \nwerden müsse, dass infolge des verkürzten Verfahrens der erforderliche \nNachbarschutz nicht sichergestellt sei. Auch aus den Vorschriften über das \nErfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei kein nachbarliches Abwehrrecht \nherzuleiten.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n- 22 B 1288/03 -. \n\n28\n\nDie grundsätzliche Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf eine \neuroparechtskonforme Auslegung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften und \ndie jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der \n\"Windfarm\", \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 \n- 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - \n7 B 12114/04.OVG und 7 E 12117/04.OVG -, \n\n30\n\nan diesen bisher vertretenen Rechtsansichten der Bausenate festzuhalten ist, \nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für die Antragsteller ergibt \nsich durch die Aussparung der besagten Fragenkomplexe im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes letztlich kein unzumutbarer Nachteil, da angesichts der \noben geschilderten Prognoseergebnisse Anhaltspunkte für eine unzulässige \nBeeinträchtigung des ihnen gehörenden Wohngrundstücks nicht ersichtlich sind.\n\n31\n\nDie Ausführungen der Beschwerde zu den sich nach Auffassung der \nAntragsteller aus der Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EGRL \n49/2002) ergebenden individuellen Rechten genügt nicht den Anforderungen des \n§ 146 Abs. 4 VwGO. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung \neines Lärmminderungskonzeptes durch eine Lärmkartierung nach festgesetzten \nBewertungskriterien und durch die Annahme von Aktionsplänen sowie die \nVeröffentlichung lärmrelevanter Daten in einem bis etwa 2013 reichenden Zeitraum. \nIn welcher Weise dies sich in den streitgegenständlichen \nBaugenehmigungsverfahren hätte auswirken können und woraus sich der von der \nBeschwerde behauptete Drittschutz zu Gunsten der Antragsteller ableiten lassen \nkönnte, bleibt unklar.\n\n32\n\nWas schließlich die Unfallgefahren angeht, auf die sich die Antragsteller zur \nBegründung ihres Aussetzungsantrags berufen, ist das Beschwerdevorbringen \nunsubstanziiert. Der pauschale Hinweis auf die bloße Möglichkeit, dass sich Teile \ndes Rotors lösen oder Eisbrocken von den Rotorblättern geschleudert werden \nkönnten, genügt unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den \nWindenergieanlagen und dem Grundstück der Antragsteller nicht, um eine über das \nallgemeine Lebensrisiko \nhinausgehende Gefährdung ihres Grundstücks darzulegen, die die gleichwohl \nerteilten Baugenehmigungen als rücksichtslos erscheinen lässt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 \nSatz 1 GKG.\n\n35\n\nBei einer Nachbarklage gegen die für eine Windenergieanlage erteilte \nBaugenehmigung orientieren sich die Bausenate des beschließenden Gerichts bei \nder Streitwertfestsetzung an der angenommenen Beeinträchtigung des durch die \nWindenergieanlage betroffenen Grundstücks. Dabei entnehmen sie den Streitwert \npauschalierend einem Rahmen von 10.000 bis 15.000 EUR, wenn der Abstand \nzwischen dem Standort der Windenergieanlage und dem maßgeblichen \nImmissionsort nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, liegt der \nStreitwert regelmäßig unter 10.000 EUR (vgl. Ziffer 7 Buchstabe c des \nStreitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003, BauR \n2003, 1883). Die beiden hier in Rede stehenden Windenergieanlagen sind vom \nWohnhaus der Antragsteller etwa 680 m beziehungsweise 750 m entfernt, sodass im \nKlageverfahren nach Auffassung des Senats ein Streitwert von jeweils 7.500 EUR \nangemessen wäre. Der sich danach für das Klageverfahren ergebende \nGesamtstreitwert von 15.000 EUR ist hier im Hinblick auf den nur vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 12 Buchstabe a des \noben erwähnten Streitwertkatalogs).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-11/10-b-2462-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-11/10-b-2462-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281542","retrieved":"2026-07-09 02:56:02.649739+00:00"}}