{"status":"available","doknr":"OLD281575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0310.13C2.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"13 C 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom \n30. November 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des \nBeschwerdeführers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht \nzu beanstanden. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller meint, Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung, deren \nInhaber einen gemäß § 57f Abs. 2 HRG - hier i. d. F. d. 6. HRGÄndG - verlängerten Arbeitsvertrag haben \n(Dr. E. , Dr. Q. , T. -M. ), seien mit einer Lehrverpflichtung von 8/9 Lehrveranstaltungsstunden \n(LVS) oder Deputatsstunden mit f=1 (DS) in Ansatz zu bringen, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. \nDiese Stellen bleiben ihrem Inhalt nach solche für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung, so \ndass sie nach dem dem Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung zu Grunde liegenden sog. Stellenprinzip \n(vgl. § 8 Abs. 1 KapVO) mit 4 LVS in Ansatz zu bringen sind. Die Höhe der Lehrverpflichtung knüpft nach der \nRechtsprechung nicht an die Befristung, sondern an den Amtsinhalt der Stelle an. Der dahingehende Inhalt einer \nStelle, dem Inhaber, selbst wenn er bereits promoviert ist, Gelegenheit zur weiteren wissenschaftlichen \nQualifikation, etwa zur Übernahme in ein Professorenamt, zu geben, entfällt nicht durch Nichtangabe dieses \nGrundes für die Reduzierung der Lehrverpflichtung und auch nicht durch eine über die Regelzeit hinaus \nverlängerte Vertragsbefristung. Allerdings ist die Befristung ein starkes Indiz dafür, dass die Stelle nicht auf \nunbegrenzte Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen \nimmer wieder neuen wissenschaftlichen Mitarbeitern, eben um ihnen die Möglichkeit einer befristeten \nWeiterbildung/Qualifikation zu bieten. Die hier zu betrachtenden Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, auch \nwenn sie im streitbefangenen Semester nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. Art. 1 HdaVÄndG besetzt sind, waren \nin den vergangenen Jahren Stellen für befristete Angestellte zum Zwecke ihrer Weiterbildung/Qualifikation. Sie \nhaben diesen Charakter nicht dadurch verloren, dass nach der Änderung des Hochschulrahmengesetzes dieser \nGesichtspunkt nicht mehr ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt sein muss. \n\n4\n\nSoweit der Antragsteller meint, für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. A. , dessen Vertrag am \n21./31. August 2004 abgeschlossen wurde und unter § 57 f Abs. 1 Satz 3 HRG i. d. F. d. Art. 1 HdaVÄndG fällt, \nsei nach dem 4. HRGÄndG eine Lehrverpflichtung von 8/9 LVS anzusetzen, greift das nicht durch. Richtig ist \nzwar, dass dieser Vertrag den §§ 57a bis 57e HRG i. d. F. d. 4. HRGÄndG unterliegt, wonach der \nBefristungsgrund zum Gegenstand des Vertrages hätte gemacht werden müssen, was nicht geschehen ist. Damit \nist dieser Vertrag jedoch nicht automatisch ein unbefristeter Vertrag und erst recht die Stelle nach ihrem \nAmtsinhalt keine Stelle für einen unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Vertrag ist, \nsolange er nicht von den Vertragsparteien übereinstimmend geändert ist, weiterhin auf ein befristetes \nArbeitsverhältnis gerichtet. Mag auch der Stelleninhaber die Möglichkeit der arbeitsgerichtlichen \nEntfristungsklage haben, so kann von einem in einem unbefristeten Vertrag umgewandelten Vertrag erst nach \neinem rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil ausgegangen werden. Solange die Hochschule an der \nBefristung festhält, gibt sie überdies zu erkennen, dass sie eben nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats \ndie Stelle mit einem Regellehrdeputat von 4 LVS dauerhaft höherwertiger besetzen und ihren Amtsinhalt mit der \nFolge eines Deputats von 8/9 LVS tatsächlich ändern will. Weder hat der Antragsteller eine Entfristung des \nVertrages des Dr. A. noch eine faktische Umwandlung des Amtsinhalts von dessen Stelle durch die \nHochschule dargelegt, noch ist solches dem Senat ersichtlich. \n\n5\n\nSoweit der Antragsteller die nicht erfolgte generelle Erhöhung der Regellehrverpflichtung für unbefristet \nangestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter für sachlich nicht gerechtfertigt und eine Erhöhung wie für Professoren \nvon 8 auf 9 LVS für geboten hält, greift auch das nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits durch Beschluss vom \n8. März 2005 - 13 C 127/05 - ausgeführt: \n\n6\n\n\"Soweit die Antragsteller die genannte Änderungsverordnung für teilnichtig \nhalten, weil der neu gefasste § 3 Abs. 4 LVV eine Erhöhung der Verpflichtung für \nwissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Anstellungsverhältnissen von 4 auf 5 \nLVS nicht vorsieht, greift auch das nicht durch. Für diese Stellengruppe gilt im \nGrunde dasselbe wie vorstehend zur Stellengruppe der wissenschaftlichen \nAssistenten C 1 ausgeführt. Auch dem befristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeiter einer Universität soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer \ndidaktischer und sonstiger Qualifikationen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 HG) sowie \nGelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation (§ 59 \nAbs. 3 Satz 2 HG) gegeben werden. Das rechtfertigt in gleicher Weise wie beim \nwissenschaftlichen Assistenten C 1 die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf vier \nLVS. In Konsequenz dazu war der Verordnungsgeber der \nLehrverpflichtungsverordnung aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich der \nwissenschaftlichen Assistenten C 1 auch nicht im Rahmen seines \nGestaltungsfreiraums eingeschränkt und verpflichtet, die Lehrverpflichtung auf fünf \nLVS zu erhöhen. Diese Erwägung ist erkennbar in die Regelung des § 3 Abs. 4 \nSatz 6 LVV i.d.F.d. Änderungsverordnung eingegangen. Überdies knüpft die \nerkennbare Annahme des Verordnungsgebers der Lehrverpflichtungsverordnung, \ndass befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern Zeit für die eigene \nWeiterbildung/Qualifikation einzuräumen ist, an § 59 Abs. 1 HG und nicht § 57b \nHRG an, mithin nicht daran, ob ein Grund für die Lehrverpflichtungsermäßigung -\n etwa Promotion, sonstige wissenschaftliche Qualifikation, Facharztweiterbildung, \nProjektarbeit usw. - im Arbeitsvertrag angegeben ist oder nicht. \n\n7\n\nZu der geforderten Erhöhung wäre der Verordnungsgeber in der Regel auch \nnicht in der Lage. Die Lehrverpflichtung eines befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiters ergibt sich nämlich in der Regel aus dem \nArbeitsvertrag - so jedenfalls aus allen Verträgen der befristeten wissenschaftlichen \nMitarbeiter, deren Stellen im vorliegenden Verfahren relevant sind -; sie sind der \nZahl nach Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und damit für den Arbeitgeber \nfür die Laufzeit des Vertrages bindend und nicht ohne weiteres - etwa wegen \nErhöhung der beamtenrechtlichen Wochenarbeitszeit - nach dessen Vorstellungen \nerhöhbar. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV i.d.F.d. \nÄnderungsverordnung. Alle dem Senat vorliegenden für das streitbefangene \nKapazitätsberechnungsjahr relevanten Arbeitsverträge der in der Lehre eingesetzten \nbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter weisen vereinbarte \nLehrverpflichtungen von 4 LVS bzw. 2 LVS bei halber Stelle aus.\n\n8\n\nDie Arbeitsverträge sind unabhängig von der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803, zur \nFrage der Verfassungsmäßigkeit des 5. Änderungsgesetzes zum \nHochschulrahmengesetz wirksam. Diese Entscheidung lässt den Konsens der \nVertragsparteien nicht entfallen. Sie wollten einen befristeten Anstellungsvertrag mit \nder benannten Lehrverpflichtung schließen unabhängig vom Bestand oder \nFortbestand des in Bezug genommenen § 57b HRG i.d.F.d. 5. HRGÄndG und haben \nan dem jeweiligen Vertrag ersichtlich auch nach der genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts festgehalten. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch \nGesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im \nHochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (Art. 1 Nr. 14) den hier allein relevanten \n§ 57b HRG i.d.F.d. 5. Änderungsgesetzes wortgleich erneut ab dem 31. Dezember \n2004 in Kraft gesetzt und durch § 57 Abs. 1 Satz 1 HRG i.d.F.d. Art. 1 Nr. 14 \nHdaVÄndG die Arbeitsverträge - im Ergebnis rückwirkend - dem neuen Recht aus \n§§ 57a bis 57e unterworfen. Gegen die Rückwirkung bestehen auch aus \nkapazitätsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil den Studienbewerbern gesicherte \nRechtspositionen, auf die sie vertraut haben könnten, nicht rückwirkend genommen \noder beeinträchtigt werden. Aus der Anwendung des § 57b HRG neuen Rechts auf \ndie seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge - das betrifft hier alle \nrelevanten Verträge der befristet tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter - folgt, dass \nder Befristungsgrund nicht mehr vertraglich fixiert sein muss.\n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 \n- 13 C 1712/04 u.a. -.\n\n10\n\nDie erkennbare Annahme des Gesetzgebers, dass dem jeweiligen mit \nentsprechendem Arbeitsvertrag ausgestatteten individuellen Inhaber einer \nStelle eines befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters \nGelegenheit zur Weiterqualifikation im Sinne des § 59 Abs. 1 und 3 HG eben \ndurch die Befristung des Anstellungsverhältnisses gegeben sein soll, ist auch \nkapazitätsrechtlich zu akzeptieren mit der Folge, dass von einer sachlichen \nRechtfertigung der Reduzierung der Lehrverpflichtung des individuellen \nStelleninhabers auf 4 LVS auszugehen ist. Die Rechtseinheit verbietet eine \nmitunter vertretene arbeitsrechtliche und kapazitätsrechtliche Sichtweise der \nBedeutung der Befristung eines Arbeitsvertrages. Kann von einem befristet \nangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsvertragsrechtlich ein \nEinsatz in der Lehre nur über 4 LVS beansprucht werden, kann er auch \nkapazitätsrechtlich nicht anders gewertet werden.\"\n\n11\n\nDass die Zulassungszahl in den vergangenen Jahren insbesondere auf Grund der geänderten \nApprobationsordnung für Ärzte gesunken ist, verpflichtete den Verordnungsgeber der \nLehrverpflichtungsverordnung nicht zur vom Antragsteller geforderten Lehrverpflichtungserhöhung für \nunbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter. Denn der mit der neuen Approbationsordnung für Ärzte \ngewollte Effekt einer inhaltlichen Erweiterung und Intensivierung der ärztlichen Ausbildung konnte nach dem \nModell der Kapazitätsverordnung bei gleichbleibender personeller Ausstattung nur durch Senkung der \nZulassungszahl erzielt werden. Dieser Effekt ist jedoch durch eine bei durchgängiger \nLehrverpflichtungserhöhung eintretende umfangreiche Steigerung der Zulassungszahlen nicht zu neutralisieren. \nDer erklärte Wille des Verordnungsgebers der Lehrverpflichtungsverordnung (vgl. dessen Mitteilung vom \n1. März 2004 - 322-1.11.01-693-3835.2 -), lediglich die beamteten Lehrenden der Universitäten mit Ausnahme \nder wissenschaftlichen Assistenten mit einer Veranstaltungsstunde mehr zu belasten, ist sachlich vertretbar. \nAuch war es dem Verordnungsgeber bei der Festlegung der Regellehrverpflichtungen erlaubt, eine \ngeneralisierende abstrakte Betrachtungsweise zu wählen und bei den wissenschaftlichen Angestellten von einer \ngenerellen Vereinbarung von Entgelt und Arbeitszeit nach dem BAT auszugehen, was generell eine \nWochenarbeitszeit von 38,5 Stunden bedeutete. Davon ausgehend war es jedenfalls nicht willkürlich und daher \nvertretbar, bei einer eventuellen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristeter wissenschaftlicher Angestellter auf 9 \nLVS angesichts der erforderlichen jeweils gleichlangen Vorbereitungszeit und Nachbereitungszeit eine zu große \nKürzung der Restarbeitszeit für deren sonstige Aufgaben - z. B. in der Forschung - zu befürchten und deshalb \neine solche Erhöhung abzulehnen, wie im Schreiben des Verordnungsgebers vom 24. November 2004 an das \nVerwaltungsgericht Münster im Verfahren - 11 Nc 499/04 - zum Ausdruck gebracht ist. \n\n12\n\nNach alledem sind weitergehende Aufklärungen von Amts wegen aus Rechtsgründen nicht erforderlich. \n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-10/13-c-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-10/13-c-2-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281575","retrieved":"2026-07-09 02:56:05.578867+00:00"}}