{"status":"available","doknr":"OLD281574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0310.13C116.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"13 C 116/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässig Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nnur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, ist unbegründet. \nDer angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, im Internet seien für die die Lehreinheit \nVorklinische Medizin bildenden Institute 16 Mitarbeiter mehr ausgewiesen als Stellen \nin die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung eingestellt seien, die bei einer \nLehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) (= Deputatsstunden mit \nf=1 (DS)) ein Mehr von 128 LVS und im Ergebnis 226 Plätze für das streitbefangene \nSemester ergäben, ist eine solche höhere Ausbildungskapazität nicht glaubhaft \ngemacht. Die von der Antragstellerin angeführte Auflistung von Mitarbeitern ist \nnämlich nicht maßgebend. \n\n4\n\nDie die Ausbildungskapazität abbildenden Zulassungszahlen der jeweiligen \nHochschulen müssen rechtzeitig, d. h. mit entsprechendem Vorlauf vor Durchführung \ndes zentralen Studienplatzvergabeverfahrens der ZVS, normativ durch Verordnung \nfestgesetzt seien. Das bedingt es, die Zulassungszahlen für das kapazitätsmäßig zu \nbestimmende Studienjahr (Berechnungsjahr), das mit dem 1. Oktober eines Jahres \nbeginnt, schon einige Monate zuvor zu berechnen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Das \nwiederum kann nur auf der Grundlage der dem Verordnungsgeber zu jenem \nZeitpunkt gegebenen ggf. prognostischen Daten und Erkenntnisse und der \nnormativen Vorgaben bezüglich des Berechnungsjahres sowie unter \nBerücksichtigung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im betreffenden \nStudiengang des vergangenen Studienjahrs erfolgen. Die so ermittelten \nZulassungszahlen können bis zum Beginn des Berechnungsjahrs nur noch wegen \neingetretener oder erkennbar eintretender kapazitätsrelevanter Veränderungen \nkorrigiert werden (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO). Zudem liegt der \nKapazitätsberechnung nach dem Modell der Kapazitätsverordnung das sog. \nStellenprinzip zu Grunde (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO). Danach wird die der \nAusbildungskapazität zu Grunde liegende Lehrangebotsseite im Ausgangspunkt \nnach der Zahl der zu Stellengruppen geordneten Stellen und den auf diese Stellen \nentfallenden Lehrdeputaten ermittelt, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist \noder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und \nwelchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Schon das \nerhellt, dass die von der Antragstellerin angeführte, dem Internet entnommene \naktuelle Mitarbeiterliste nicht maßgebend sein kann. \n\n5\n\nAllerdings liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber bei der frühzeitig \nvorzunehmenden Kapazitätsberechnung auf der Lehrangebotsseite zunächst von \neiner solchen Personalstruktur der Lehreinheit des zu berechnenden Studiengangs \nauszugehen hat, die in dem dem Berechnungsjahr vorausgehenden Studienjahr \ngegeben war, weil insoweit von einer gewissen Kontinuität der Stellen für den \nakademischen Lehrkörper ausgegangen werden kann. Bei der vorliegend zur \nÜberprüfung anstehenden Kapazitätsberechnung ist der Verordnungsgeber zunächst \nvon den im Studienjahr 2003/04 in den Instituten der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin der WWU vorhandenen Lehrpersonalstellen ausgegangen. Der Senat wie \nauch das Verwaltungsgericht haben jene Stellenstruktur 2003/04 überprüft und für \nrechtens befunden; hieran wird festgehalten. Nach dieser Ausgangsberechnung der \nAusbildungskapazität hat der Verordnungsgeber sodann gemäß § 5 Abs. 3 KapVO \ndie zwischenzeitlich hochschulintern beschlossenen Stellenveränderungen, die in der \nLehreinheit Vorklinische Medizin zu geringfügigen Verlagerungen und zum Verlust \neiner Stelle geführt haben, durch eine Neuberechnung der Ausbildungskapazität \nberücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat diese Veränderungen zutreffend \nnachvollzogen und für beanstandungsfrei gehalten. Letzteres hat die Antragstellerin \nnicht angegriffen. Auch dem Senat sind insoweit Rechtsfehler nicht ersichtlich. \nHieraus folgt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, dass der Lehrstellenansatz der für \ndie Zulassungszahlen maßgeblichen letzten Kapazitätsberechnung auch in einem \nHauptsacheverfahren einer Überprüfung standhalten würde. \n\n6\n\nDie gegenüber der in die maßgebliche Kapazitätsberechnung eingegebenen \nStellenzahl (42) - die nicht identisch ist mit der Mitarbeiterzahl - um (richtig) 7 höhere \nZahl der im Internet ausgewiesenen Mitarbeiter (49) lässt sich auf Grund der \njahrelangen Erfahrungen des Senats ohne weiteres dadurch erklären, dass auf \neinigen Stellen 2 Halbtagskräfte geführt werden, Mitarbeiter ohne Lehraufgaben \nebenso keine kapazitätsmäßig relevanten Stellen einnehmen wie aus Drittmitteln \nbezahlte Mitarbeiter und ihre Stellen deshalb im Lehrangebot nicht erscheinen, \nStellen von Lehrpersonen, die keine bei der lehreinheitseigenen oder \nlehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende Pflichtlehre erbringen, \nkapazitätsmäßig irrelevant und ebenfalls auf der Lehrangebotsseite nicht einzustellen \nsind sowie auch im laufenden Semester personelle Zu- und Abgänge eintreten \nkönnen. Im Übrigen weist die von der Antragsgegnerin vorgelegte \nStellenbesetzungsliste (Stand 09.04) 45 Personen für 42 Stellen aus, wobei 3 Stellen \nunbesetzt waren. \n\n7\n\nDie Lehrangebotsseite betreffende Aufklärungen von Amts wegen sind mithin \nnicht geboten. \n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-10/13-c-116-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-10/13-c-116-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281574","retrieved":"2026-07-09 02:56:05.496289+00:00"}}