{"status":"available","doknr":"OLD281613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.7B2246.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"7 B 2246/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. August 2004 in \nder Fassung der \"Berichtigung\" vom 2. September 2004 wird angeordnet.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, den Beigeladenen durch sofort \nvollziehbare und mit Zwangsmittelandrohung versehene Ordnungsverfügung bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Nutzung der genehmigten \nAufschüttung durch Kraftfahrzeuge mit folgender Maßgabe zu untersagen:\n\nVom Nutzungsverbot nicht erfasst ist die Vor- und Abfahrt von \nPersonenkraftwagen zum Be- und Entladen in dem in der Örtlichkeit mit einer \nabsperrenden Markierung zu versehenden Bereich, der zwischen dem Wohnhaus \nder Beigeladenen und der im genehmigten Lageplan zur Baugenehmigung vom \n4. August 2004 als \"ursprüngliche Böschungskante\" bezeichneten Linie liegt und in \nRichtung Norden mit der geraden Linie zwischen folgenden Punkten endet:\n\n1.: Ecke des Wohnhauses der Beigeladenen, die sich unmittelbar neben den \nEintragungen \"380.97\" und \"Profil 5\" auf dem vorbezeichneten Lageplan \nbefindet;\n\n2.: Nordwestecke der Eintragung \"ursprüngliche Böschungskante\", die mit der \nEintragung \"380.93\" gekennzeichnet ist.\n\nDas Nutzungsverbot erfasst ferner nicht das Befahren des vorbeschriebenen \nBereichs und des sich nach Norden anschließenden Geländes auf dem Grundstück \nder Beigeladenen mit motorisierten Gartengeräten (z.B. Aufsitzrasenmäher).\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nNach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht \nviel dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller \ngegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Eine \nabschließende Klärung ist allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die \nhieran anknüpfende Interessenabwägung geht - mit der im Tenor ausgesprochenen \nMaßgabe - zu Lasten der Beigeladenen aus.\n\n4\n\nOb die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit den die Antragsteller \nschützenden landesrechtlichen Vorschriften des Abstandrechts vereinbar ist, ist bei \nsummarischer Prüfung offen. Zwar geht das Verwaltungsgericht durchaus zutreffend \ndavon aus, dass von Anschüttungen im Grenzbereich regelmäßig erst dann \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wenn das im Grenzbereich befindliche \nNiveau des Geländes auf dem Baugrundstück, das zugleich dem Aufenthalt von \nPersonen und hier sogar dem Befahren mit Kraftfahrzeugen dienen soll, um mehr als \n1,0 m angehoben wird. Dieses Maß wird nach den mit der angefochtenen \nBaugenehmigung genehmigten Bauvorlagen zwar insoweit nicht überschritten, als \ndie Anhebung des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen unmittelbar \nneben der neuen Stützmauer - bezogen auf das bislang vorhandene Gelände \nunmittelbar an der Grenze - exakt 99 cm betragen soll. Der vorliegende Sachverhalt \nist jedoch durch mehrere Besonderheiten gekennzeichnet:\n\n5\n\nDas Niveau der Aufschüttung bleibt mit nahezu durchgehend gut 30 cm unter der \nOberkante der neuen \"Stützmauer\", die ihrerseits erst deutlich höher als 1 m über \ndem an der Grenze befindlichen vorhandenen Gelände (Oberkante der vom \nGrundstück der Antragsteller aufsteigenden Abstützung) endet. Für die Frage, ob von \nder neuen baulichen Anlage \"Wirkungen wie von Gebäuden\" ausgehen, ist ferner auf \ndie Sicht vom Grundstück der Antragsteller aus abzustellen. Hier liegt das Gelände \nim Bereich der Garagenzufahrt und des Hauseingangs noch deutlich tiefer, so dass \ndie Gesamtwirkung der Anlage nicht vernachlässigt werden kann. Sie erreicht \ngegenüber dem Gelände auf dem Grundstück der Antragsteller, dessen Bebauung \neinschließlich Garage bereits 1985 genehmigt worden war und von den Nachbarn - \naus welchem Grund auch immer - unangefochten hingenommen worden ist, eine \nGesamthöhe von 2,50 m und mehr. In einer solchen Situation kann auch eine \nErhöhung des Geländes um weniger als 1 m zu gebäudegleichen Wirkungen im \nSinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW führen. Dies gilt um so eher, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - das erhöhte Gelände erstmals in einer Weise so befestigt wird, \ndass es begangen und mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann und es auch dazu \nbestimmt ist. Schließlich spricht viel dafür, dass mit Blick auf die Regelungen des \n§ 41 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW im vorliegenden Fall nicht auf eine Umwehrung \nverzichtet werden kann, zumal wenn auf dem neuen Plateau oberhalb der \nGaragenzufahrt der Antragsteller auch Kraftfahrzeugverkehr stattfinden soll. Eine \nsolche Umwehrung würde die Notwendigkeit der Annahme einer gebäudegleichen \nWirkung zumindest verstärken.\n\n6\n\nOb die vorgenannten Umstände dazu führen, dass von der hier strittigen Anlage \n\"Wirkungen wie von Gebäuden\" ausgehen und sie damit nachbarliche Abwehrrechte \nder Antragsteller auslöst, ist rechtlich und tatsächlich schwierig zu beurteilen und \nletztlich der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten.\n\n7\n\nGleichfalls der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten ist die Beurteilung, ob das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben \nzu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Insoweit \nhat der Senat nicht ohne Grund in seinem Beschluss vom 2. Januar 2002 - \n7 B 1280/01 - ausdrücklich auf den seinerzeit bislang nicht in den Blick genommenen \nAspekt eines Verstoßes gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme \nbei einer Befahrung der neuen baulichen Anlage mit Kraftfahrzeugen hingewiesen. \nInsoweit mag es von den Antragstellern hinzunehmen sein, wenn neben ihrer \nGaragenzufahrt auf demselben Geländeniveau ihrer eigenen Nutzung vergleichbare \nFahrzeugbewegungen stattfinden. Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, dass \nsolche Kfz-Nutzungen gleichsam über den Köpfen der Antragsteller auf einem gut 2 \n1/2 m höheren Niveau - und das bis (nahezu) an die Grundstücksgrenze heran - \nmöglich sein sollen. Wenn die Beigeladenen in der ihnen genehmigten \nBaubeschreibung selbst ausführen, die Anlage solle dazu dienen, dass sie den \nhinteren Teil des \"Grundstückes\" mit dem Pkw andienen können, geht diese Nutzung \ndeutlich über die hinaus, die die Beigeladenen nach ihrem eigenen Vortrag bislang \ntatsächlich ausgeübt haben, und zwar - wie noch anzusprechen ist - nach Aktenlage \nwohl illegal. Bislang bestand keine Möglichkeit, den Grenzbereich zu befahren, der \ndicht an das Grundstück der Antragsteller heranreicht und weit oberhalb des Niveaus \ndes Grundstücks der Antragsteller liegt. Gerade dieser Umstand macht jedoch ein \nentscheidendes Moment dafür aus, dass sich hier die Frage einer von den \nAntragstellern nicht mehr hinzunehmenden Rücksichtslosigkeit stellt. Hinzu kommt, \ndass eine \"Andienung\" des hinteren Grundstücksbereichs keineswegs zwangsläufig \nmit einigen wenigen Fahrzeugbewegungen verbunden sein muss. Hätte die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung Bestand, könnten sie täglich - ggf. sogar \nmehrmals - mit ihrem Pkw den hinteren Grundstücksbereich anfahren. Auch der \nweitere ausdrücklich verlautbarte Nutzungszweck, mit einem Traktor oder anderen \nFahrzeugen Brennholz anzuliefern sowie Grasschnitt und Astwerk abzufahren, kann \nbei der Gesamtbetrachtung, ob die den Beigeladenen genehmigte Nutzung der \nstrittigen Anlage rücksichtslos ist, nicht mit dem von den Antragstellern im \nBaugenehmigungsverfahren verlautbarten Argument vernachlässigt werden, solche \nFahrten fänden \"in der Regel nicht täglich, sondern nur ab und zu statt\" \n(Unterstreichung durch den Senat). Bei einer solch unbestimmten Formulierung \nwären die Antragsteller nicht davor geschützt, dass solche Fahrbewegungen auch \nüber längere Zeiträume hinweg ggf. sogar mehrmals am Tag stattfinden. Insgesamt \nspricht viel dafür, dass bei einer Gesamtwertung der Auswirkungen des strittigen \nVorhabens, bei dem auch die in der Umgebung ortsüblichen Gegebenheiten eine \nRolle spielen mögen, dieses den Antragstellern in der Form, wie es vom \nAntragsgegner genehmigt wurde, rücksichtslos ist.\n\n8\n\nDie nach alledem unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang vorzunehmende \nInteressenabwägung geht in dem im Tenor näher umschriebenen Ausmaß zu \nGunsten der Antragsteller aus. Diese haben auch nach Fertigstellung der strittigen \nAnlage ein schützenswertes Interesse an einstweiligem Rechtsschutz, denn nur \ndadurch können - einstweilen - die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der \nAnlage verbundenen, angesichts der besonderen Hochlage des hier strittigen \nFahrbereichs nicht zu vernachlässigenden Beeinträchtigungen verhindert werden. \nDemgegenüber ist das Interesse der Beigeladenen an der von ihnen gewünschten \nvollständigen Nutzung der Anlage nur gering.\n\n9\n\nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von den Beigeladenen bisher \nausgeübten Fahrvorgänge, insbesondere Vorfahrt bis zum Hauseingang zum Be- \nund Entladen, nach Aktenlage möglicherweise formell und materiell illegal sind. Die \nBauvorlagen zu dem den Beigeladenen erteilten Zustimmungsbescheid vom \n12. Dezember 1984 sehen ausdrücklich vor, dass neben der Garage, die in den \nsüdlichen, zum Wendehammer hin gelegenen Teil des Wohnhauses eingebaut \nwerden sollte, lediglich ein Eingang zu dem plattierten Bereich entlang der Ostseite \ndes Wohnhauses angelegt werden sollte, über den man unmittelbar neben dem \nHaus zu dem im mittleren Teil des Hauses gelegenen eigentlichen Hauseingang \ngelangt. Auch aus den Bauvorlagen zu der Baugenehmigung vom 19. März 1992 \nhinsichtlich der Doppelgarage ergibt sich nichts dafür, dass der östlich des \nWohnhauses - zum Grundstück der Antragsteller hin - gelegene Freibereich zu \nFahrzwecken gepflastert war oder werden sollte. In materieller Hinsicht ist hierzu auf \ndie schon bei Erteilung des Zustimmungsbescheids maßgeblichen Regelungen des \n§ 10 Abs. 1 BauO NRW 1970 hinzuweisen, dass die nicht überbauten Flächen der \nbebauten Grundstücke in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und \nallgemeinen Wohngebieten - um eine solche Kategorie handelt es sich hier \nersichtlich - \"gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten\" sind. Der Sache nach nichts \nanderes ergibt sich aus den nachfolgend einschlägigen Regelungen des § 9 Abs. 1 \nder BauO NRW in ihren späteren Fassungen. Wenn die Beigeladenen hiernach \ngehalten gewesen sein dürften, den Bereich östlich ihres Wohnhauses - mit \nAusnahme des plattierten Zugangs - gärtnerisch zu gestalten, spricht einiges dafür, \ndass die nach ihrem Vortrag tatsächlich durchgeführten Fahrvorgänge bis zum \nHauseingang nicht nur formell, sondern auch materiell illegal waren. Gleichwohl sieht \nder Senat im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung nach § 80a \nAbs. 3 iVm Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Anlass, auf den Antrag der Antragsteller diese \nFahrvorgänge insgesamt zu unterbinden, zumal die Antragsteller solche \nFahrvorgänge ersichtlich bislang hingenommen haben und sie dadurch auch kaum in \nihren Rechten verletzt sein dürften.\n\n10\n\nAnders liegt es jedoch, soweit es darum geht, über den bisher ausgeübten \nUmfang des Fahrzeugverkehrs hinaus - insbesondere Vorfahrt bis zum Hauseingang \nzum Be- und Entladen - auch den grenznahen Bereich zum Grundstück der \nAntragsteller befahren zu dürfen sowie den hinteren Grundstücksbereich generell mit \nPersonenkraftwagen und jedenfalls zu bestimmten Zwecken auch mit Traktoren und \nanderen Fahrzeugen anfahren zu können. Insoweit ist nicht erkennbar, welches \ngewichtige Interesse die Beigeladenen an diesen von ihnen bislang nicht ausübten \nNutzungen haben. Der für die Beigeladenen allenfalls eintretenden Erleichterung bei \ngewissen Anlieferungsvorgängen (z.B. von Brennholz) und bei der Abfuhr von \nMaterialien, die bei der Gartennutzung anfallen, stehen die genannten, nicht von der \nHand zu weisenden Beeinträchtigungen der Antragsteller gegenüber.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/7-b-2246-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/7-b-2246-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281613","retrieved":"2026-07-09 02:56:08.814929+00:00"}}