{"status":"available","doknr":"OLD281611","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.6A4720.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"6 A 4720/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig. \n\n3\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Diese Frist hat der Kläger nicht \neingehalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist seinem prozessbevollmächtigten \nRechtsanwalt am 13. Oktober 0000 gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß \nzugestellt worden. Demgemäß endete die Frist für die Begründung des \nZulassungsantrags mit Ablauf des 13. Dezember 0000 (einem Montag). Der \nBegründungsschriftsatz vom 13. Dezember 0000 ist jedoch mit \"Vorab fax\" erst am \n14. Dezember 0000 und damit um einen Tag verspätet bei dem \nOberverwaltungsgericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n(§ 60 VwGO) scheidet aus. Der Kläger hat auf den wiederholten gerichtlichen \nHinweis, dass die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt ist, nicht \nreagiert.\n\n4\n\nUnabhängig davon genügt die Begründung des Zulassungsantrags den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch deshalb nicht, weil in ihm \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind. Zu \ndieser Darlegung gehört zunächst, dass dem Gericht deutlich gemacht wird, auf \nwelchen Zulassungsgrund bzw. auf welche der fünf Zulassungsgründe des § 124 \nAbs. 2 VwGO der Antrag gestützt wird. Daran fehlt es. Der aus drei Sätzen \nbestehenden Begründung ist nicht zu entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund der \nZulassungsantrag abzielt bzw. ob seitens des Klägers ein bestimmter \nZulassungsgrund überhaupt ins Auge gefasst worden ist.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG \nn.F.).\n\n6\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteils des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/6-a-4720-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/6-a-4720-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281611","retrieved":"2026-07-09 02:56:08.658847+00:00"}}