{"status":"available","doknr":"OLD281619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12B258.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"12 B 258/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird \nabgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die - erstmals mit Schriftsatz vom 5. Februar 2005 erhobene und mit \nSchriftsatz vom 7. Februar 2005 wiederholte und begründete - Beschwerde des \nAntragstellers, mit der er der vom Verwaltungsgericht unter dem 28. Januar 2005 \ngetroffenen Entscheidung zum einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß die \nUnwirksamkeit der Übertragung der Rechtssache auf die Einzelrichterin, deren \nBefangenheit sowie das Vorliegen von Anordnungsanspruch und -grund entgegen \nhält, ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch \neinen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf \ndas Vertretungserfordernis bei der Einlegung der Beschwerde ist der Antragsteller in \nder Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. \n\n3\n\nEine spätere Heilung des Vertretungsmangels - etwa in Anschluss an die \nEntscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts - scheidet grundsätzlich aus. \nMit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von \neinem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer geprüfter und gesichteter Streitstoff \nunterbreitet wird. Dies wäre bei der Annahme einer nachträglichen Heilung im \nHinblick auf die bereits bei Gericht eingegangene Rechtsmittelschrift nicht \nausreichend gewährleistet. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 16 B 99/03 -.\n\n5\n\n2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat ebenfalls keinen Erfolg. \nNach der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend \nanzuwendenden Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht in den Fällen, in \ndenen - wie hier nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO - eine Vertretung geboten ist, \neiner Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt \nzur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung \nbereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder \naussichtslos erscheint. \n\n6\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung eines \nRechtsanwaltes sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der \nAntragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, einen zur Vertretung im konkreten \nBeschwerdeverfahren bereiten Rechtsanwalt trotz ihm zumutbarer Bemühungen \nnicht gefunden zu haben. \n\n7\n\nDiese Voraussetzung ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein Antragsteller \nzumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme der in \nFrage stehenden Vertretung gebeten hat. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 \n\n9\n\n- 9 B 333/99 - NVwZ-RR 2000, 59 m.w.N.\n\n10\n\nDazu reichen die pauschalen und nicht ins Detail gehenden Angaben in der \nAntragsschrift vom 5. Februar 2005 und in der dieser beigefügten Bescheinigung des \nHerrn I. L. vom gleichen Datum nicht aus. Andere Belege werden vom \nAntragsteller nicht in Bezug genommen. \n\n11\n\nDer Senat braucht ebenso wenig zu entscheiden, ob - wofür allerdings vieles \nspricht - die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zudem jedenfalls in Hinblick auf \nden erforderlichen Anordnungsgrund aussichtslos erscheint. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-258-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281619","retrieved":"2026-07-09 02:56:09.298784+00:00"}}