{"status":"available","doknr":"OLD281618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12B2185.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"12 B 2185/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt und \nsinngemäß die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme \nungedeckter Kosten für die Behandlung des Antragstellers im L. Q. in Höhe \nvon 312,96 EUR je Quartal für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 begehrt wird, \nist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nDem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass der \nAntragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO) \nnicht glaubhaft gemacht hat. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient \nlediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) \nRechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht \nvorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den \njeweiligen Antragsteller notwendig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der \nFrage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvollständig erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei reicht \nes nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zu Beginn des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben \nsind. Vielmehr muss die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende \nbesondere Dringlichkeit auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung im \nEilverfahren, d.h. auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, noch \nbestehen. Allein diese Betrachtungsweise entspricht Sinn und Zweck einer \neinstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des Sozialhilferechts, gegenwärtige \nNotlagen zu beseitigen. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der Hilfe \nSuchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend gemachten Ansprüche im \nHauptsacheverfahren verweisen lassen.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B390/03 - m.w.N.\n\n5\n\nDass dem Antragsteller aktuell im vorgenannten Sinne Nachteile drohen, wenn \nder geltend gemachte Bedarf an Mitteln für die Bezahlung der Behandlung im \nL. Q. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 nicht \nsofort gedeckt wird, ist nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte es jedenfalls der \nsubstantiierten Darlegung bedurft, dass aktuell eine (weitere) Förderung des \nAntragstellers im L. Q. erforderlich ist, für deren Durchführung es (auch) \ndes Ausgleichs in der Vergangenheit aufgetretener Zahlungsrückstände bedarf. \n\n6\n\nIm Beschwerdeverfahren ist indes unklar geblieben, inwieweit über den Monat \nJuni 2004 hinaus therapeutische Maßnahmen im L. Q. in Anspruch \ngenommen worden sind. Die in der Zeitform der Vergangenheit gehaltenen \nAusführungen des Dr. I. E. in seinem mit der Beschwerdebegründung \neingereichten fachärztlichen Befundbericht vom 14. September 2004 (... ein \nFortführen der Behandlung war indiziert ... ) und die eingereichten Mitteilungen des \nL. Q. an den verordnenden Arzt belegen dies nicht. Darlegungen hierzu \nsind im Beschwerdeverfahren auch auf die Anfrage, ob der Antragsteller weiter im \nL. gefördert werde, unterblieben. Ist mithin nicht glaubhaft gemacht, dass die \nBehandlung tatsächlich fortgesetzt wird, ist nicht ersichtlich, dass es im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens eines alsbaldigen Ausgleichs in der \nVergangenheit entstandener Kosten bedurfte.\n\n7\n\nDamit kommt es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf an, ob die \nbegehrten Leistungen vom Antragsgegner zu Recht abgelehnt worden sind. Die \nabschließende Klärung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fragen muss \nmithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-2185-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-b-2185-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281618","retrieved":"2026-07-09 02:56:09.223658+00:00"}}