{"status":"available","doknr":"OLD281617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12A4878.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"12 A 4878/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes hat keinen Erfolg. Nach der \ngemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend \nanzuwendenden Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht in den Fällen, in \ndenen - wie hier nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO - eine Vertretung geboten ist, \neiner Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt \nzur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung \nbereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder \naussichtslos erscheint. Der entsprechende Antrag, mit dem die Voraussetzungen für \neine Beiordnung darzutun sind, ist im Hinblick auf die regelmäßig von einer \nWiedereinsetzung abhängigen Erfolgsaussichten der beabsichtigten \nRechtsverfolgung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen. \n\n3\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1985 - 3 B 67/85 -, IFLA 1986, \n107; Beschluss vom 23. März 1987 - 3 B 72/86 -, Buchholz 303, § 78b ZPO \nNr. 2.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind im \nvorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht hinreichend \ndargelegt hat, einen zur Vertretung im konkreten Berufungszulassungsverfahren \nbereiten Rechtsanwalt trotz ihm zumutbarer Bemühungen nicht gefunden zu haben. \nDiese Voraussetzung ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein Kläger zumindest \neinige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme der in Frage \nstehenden Vertretung gebeten hat. \n\n5\n\nSiehe etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 \n\n6\n\n- 9 B 333/99 -, NVwZ-RR 2000, 59.\n\n7\n\nDazu reichen die pauschalen Angaben in der Antragsschrift vom 22. November \n2004 nicht aus. Die in Bezug genommenen Akten verhalten sich nur zum \nVerfahrensgang bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und können von \ndaher über vergebliche Bemühungen, den erst jetzt rechtlich erforderlichen Anwalt \nfür das zweitinstanzliche Verfahren zu finden, keine Auskunft geben. Abgesehen \ndavon geht aus diesen Akten im Gegenteil hervor, dass dem Kläger im \nerstinstanzlichen Verfahren durchaus vertretungswillige Anwälte zur Verfügung \ngestanden haben, deren Vertretung im Prozess er sich aber nur nicht bedient hat. \n\n8\n\nAuch mit dem Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2005 ist keine hinreichende \nSubstantiierung seiner vergeblichen Bemühungen erfolgt, innerhalb der \nRechtsmittelfrist einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Soweit sich die \nAusführungen überhaupt auf den Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist \n(17. Dezember 2004) beziehen, werden weder die Namen der beiden angeblich \naufgesuchten Rechtsanwälte, der ungefähre Zeitpunkt der jeweiligen \nKontaktaufnahme noch sonstige Umstände, die die Anwaltssuche bestimmt haben, \nangegeben, so dass dem Senat keine Beurteilung möglich ist, ob der Kläger alle ihm \nbei einer Anwaltssuche zumutbaren Bemühungen unternommen hat. So durfte der \nKläger seine Suche etwa nicht auf Fachanwälte beschränken.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2003 - 9 A 2240/03 -, NVwZ 2003, \n1544.\n\n10\n\nUngeachtet dessen ist der Schriftsatz vom 5. Januar 2005 erst weit nach Ablauf \nder Rechtsmittelfrist erfolgt, so dass seine Ausführungen zu einer vergeblichen \nAnwaltssuche als notwendiger Bestandteil des Antrags nach § 78b ZPO ohnehin \nnicht berücksichtigungsfähig sein dürften. \n\n11\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann der Senat offen \nlassen, ob - wofür allerdings Vieles spricht - die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht \nzudem aussichtslos erscheint. \n\n12\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-a-4878-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-a-4878-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281617","retrieved":"2026-07-09 02:56:09.141142+00:00"}}