{"status":"available","doknr":"OLD281616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12A4694.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"12 A 4694/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren \ngebotenen vorläufigen - auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezogenen - \nPrüfung aus den nachfolgenden Gründen entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist für die vorliegende Fallgestaltung, in \nder das verwertbare Vermögen im Regelungszeitraum nur den niedrigeren der in \nFrage kommenden Freibeträge übersteigt, eine Regelung dazu, wie bei der \nVermögensanrechnung zu verfahren ist, wenn ein Hilfeempfänger gleichzeitig \nmehrere Arten von Hilfe in besonderen Lebenslagen mit unterschiedlichen \nFreibetragsgrenzen für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte i.S.v. § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG erhält, nicht erforderlich. Die Verordnung zur Durchführung des § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 BSHG enthält insoweit vielmehr eine abschließende Regelung, indem \nbei jeder Hilfeart gesondert von dem jeweils vorgesehenen Freibetrag auszugehen \nist.\n\n6\n\n Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni\n\n7\n\n 1992 - 4 L 60/90 -, OVGE 43, 288\n\n8\n\nEin Widerspruch ist damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht \nverbunden. Die durch die Kumulation verschiedener Hilfearten bedingte Erhöhung \nstaatlicher Hilfeleistungen rechtfertigt auf der Seite des Hilfeempfängers den \nverstärkten Einsatz vorhandenen Vermögens. Dies wird durch die - gestaffelte - \nHerabsetzung der Schonvermögensgrenze in derartigen Fällen sichergestellt und \nbringt das Subsidiaritätsprinzip des Bundessozialhilfegesetzes auch im Bereich der \nVermögensanrechnung zur Geltung.\n\n9\n\nWollte man dennoch - etwa in Hinblick auf andere Konstellationen - eine \nspezielle Regelung über die Reihenfolge verlangen, in der die Anrechnung von \nVermögen vorzunehmen ist, böte sich eine entsprechende Anwendung von § 87 \nAbs. 2 BSHG an, der einen allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatz zum \nAusdruck bringt, der auch für den Einsatz von Vermögen gilt.\n\n10\n\nVgl. OVG Lüneburg, a.a.O.;so im Ergebnis \n\n11\n\nauch Mergler/Zink, BSHG, Stand August 2004, \n\n12\n\n§ 88 Rdn. 60.\n\n13\n\nEs entspricht der Wertung des Gesetzesgebers, dass der Grundsatz des \nNachrangs der Hilfe dahin zu verstehen ist, dass nicht jeweils die für den \nHilfeempfänger (Hilfesuchenden) günstigere Grenze anzuwenden ist. \n\n14\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1992, a.a.O.; zur Übereinstimmung des \n§ 87 Abs. 2 BSHG mit der allgemeinen Systematik des Bundessozialhilfegesetzes \nauch: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1995 - 24 A 3173/93 -, juris\n\n15\n\nDem steht der in § 2 Abs. 2 SGB I niedergelegte und nach Maßgabe von § 68 \nNr. 11 SGB I grundsätzlich auch für das Bundessozialhilfegesetz anwendbare \nGrundsatz, dass bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher \nzu stellen sei, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden, \nnicht entgegen. Diese Vorschrift besagt jedenfalls nicht mehr, als dass \nAuslegungsspielräume bei den einzelnen Anspruchsgrundlagen, die die in §§ 3 bis \n10 SGB I genannten sozialen Rechte umsetzen sollen, mit dem normativen Gehalt \ndes jeweils betroffenen Rechts gefüllt und dadurch möglichst weitgehend zur Geltung \ngebracht werden sollen.\n\n16\n\n Vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992\n\n17\n\n- 11 RAr 73/91 -, FEVS 44, 113 (121).\n\n18\n\nEin von § 2 Abs. 2 SGB I vorausgesetzter Auslegungsspielraum besteht \naufgrund der Geltung des vorstehend genannten Grundsatzes nicht.\n\n19\n\nKommt es vorliegend auf eine Regelung zur Reihenfolge des \nVermögenseinsatzes nicht an und handelt es sich bei der Orientierung an § 87 Abs. \n2 BSHG nicht um eine Analogie, sondern um die Anwendung eines allgemeinen \nRechtsgrundsatzes, \n\n20\n\nvgl. zu dieser Unterscheidung etwa Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, \nBand 1, München 1999, § 22 III 4 Rdnr. 46 bis 48,\n\n21\n\ngeht die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag sinngemäß erhobene Rüge, \ndie Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen nicht vor, von vornherein \nins Leere. \n\n22\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichtes, eine besondere Notlage, die gemäß § 2 \nder VO zu § 88 BSHG eine Erhöhung des von einer Verwertung auszunehmenden \nkleineren Barbetrages rechtfertigen könne, sei nicht dargetan, wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert. Es entspricht der Systematik des \nBundessozialhilfegesetzes, dass wegen einer besonderen Notlage, die einen \nAnspruch auf Hilfen in besonderen Lebenslagen begründet, eine Erhöhung nicht \nmöglich ist. \n\n23\n\nVgl. etwa Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 88 Rdnr. 17.\n\n24\n\nDas ist aber hinsichtlich der von der Klägerin hier geltend gemachten Erkrankung \nund ihrer - dadurch hervorgehobenen - physischen Konstitution der Fall, weil sich \neben daraus ihr Anspruch auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für Behinderte \nableitet.\n\n25\n\nDer Einsatz der Lebensversicherung stellt auch keine Härte im Sinne von § 88 \nAbs. 3 BSHG dar. Der Gedanke der Aufrechterhaltung einer angemessenen \nAlterssicherung i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG greift hier nicht. Die \nLebensversicherung, bei deren Ablauf die Klägerin nach Maßgabe des Schreibens \ndes E. S. vom 17. Juli 1997 auch die Kapitalabfindung anstelle einer \nVerrentung wählen kann, ist hier objektiv von vorherein zur langfristigen \nAlterssicherung nicht geeignet, weil sie mit dieser Konstruktion keiner \nentsprechenden Zweckbindung unterliegt und bloße Absichtserklärungen insoweit \nnicht ausreichen.\n\n26\n\n Vergl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 13. Mai\n\n27\n\n 2004 - 5 C 3.03 -, NJW 2004, 3647 m.w.N.\n\n28\n\nDementsprechend greift auch der unter Bezugnahme auf § 14 BSHG erfolgte \nHinweis der Klägerin, es handele sich bei der Lebensversicherung dem Charakter \nnach um eine Sterbegeldversicherung, nicht durch.\n\n29\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere rechtliche oder \ntatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch \nkommt ihr grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n31\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-a-4694-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-a-4694-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281616","retrieved":"2026-07-09 02:56:09.059711+00:00"}}