{"status":"available","doknr":"OLD281615","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12A2334.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"12 A 2334/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G rü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren \ngebotenen vorläufigen - auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezogenen - \nPrüfung aus den nachfolgenden Gründen entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n3\n\n2. Der Zulassungsantrag führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen \nProzesskostenhilfebeschluss vom 11. April 2002 getroffene und für sich gesehen \nentscheidungstragende Feststellung, dass das Wohnzimmer des Klägers \nhinreichend Platz für die Durchführung seiner krankengymnastischen Übungen und \ndas Aufstellen der dafür erforderlichen Geräte biete, wenn die mit der Malerei des \nKlägers in Zusammenhang stehenden Gegenstände anderswo - nämlich in dem zur \nWohnung gehörigen Wintergarten - gelagert würden, wird in ihrer Grundaussage \ndurch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n5\n\nWeder in der anwaltlichen Zulassungsbegründung vom 31. Mai 2002 noch in \ndem dabei in Bezug genommenen vom Kläger persönlich gefertigten Schriftsatz vom \n21. April 2002 - seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - findet eine dem \nDarlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende \nAuseinandersetzung mit dem Argument statt, dass hier die Nutzung des \nWohnzimmers als Atelier seiner Nutzung zum Zwecke der krankengymnastischen \nÜbungen des Klägers weichen muss. Im Gegenteil heben sowohl der Anwalt als \nauch der Kläger persönlich unter Hinweis unter anderem auf ein ärztliches Attest vom \n19. April 1996 ausdrücklich hervor, dass die Nutzung des Wohnzimmers als Atelier \nangesichts der giftigen Ausdünstungen verschiedener beim Malen verwendeter \nFlüssigkeiten eine nicht zumutbare Gesundheitsgefahr bedeute. Mit der - ohnehin \npauschalen und nicht näher erläuterten - Behauptung, einen isolierten Wintergarten \ndazu zu benötigen, um dort die Gymnastikübungen durchzuführen und gleichzeitig \ndamit den Wohnzimmerraum frei zum Malen zu haben, werden die von der \nKlägerseite selbst geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte schlichtweg \nignoriert. Konkrete und nachvollziehbare Grün-de, die der Verwendung des \nWohnzimmers als Atelier den Vorrang einräumen, sind weder von der Klägerseite \nvorgetragen noch sonst wie erkennbar.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n7\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-a-2334-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/12-a-2334-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281615","retrieved":"2026-07-09 02:56:08.981581+00:00"}}