{"status":"available","doknr":"OLD281614","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.10B2384.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"10 B 2384/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts N. vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 2) hat der Antragsteller zu 1) zu ¾, die Antragstellerin zu 2) zu ¼ zu \ntragen. Die außergerichtlichen Kosten des Bei-\ngeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDer Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der Grundstücke N1. Straße 2 und 35 \nsowie I.----------weg 6 in X. ; die Antragstellerin zu 2) lebt auf Grund eines \ndinglichen Wohnrechts auf dem Grundstück N1. Straße 2. Der Antragsgegner \nhat den Beigeladenen durch Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 (gerichtet an \nden Beigeladenen zu 1.) mit Nachträgen vom 29. Oktober und 22. Dezem-ber 2003 \nsowie vom 18. März und 6. August 2004 (gerichtet an die Beigeladene zu 2.) die \nGenehmigung erteilt, eine Windenergieanlage vom Typ NEG Micon NM 82/1500 mit \neiner Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 108,6m und einem \nRotordurchmesser von 82,0m zu errichten. Der Standort der geplanten Anlage \nbefindet sich auf dem Flurstück 29 der Flur 149 in der Gemarkung X. und ist \netwa 510m von den Gebäuden auf dem Grundstück N1. Straße 35, etwa 500m \nvon den Gebäuden auf dem Grundstück I.----------weg 6 sowie etwa 350m von den \nWohngebäuden auf dem Grundstück N1. Straße 2 entfernt. \n\n2\n\nDie Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung und die \nNachtragsgenehmigungen Widerspruch. In ersten gerichtlichen Eilverfahren ordnete \nder beschließende Senat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich \nder Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 mit den damals bestehenden \nNachträgen vom 29. Oktober und 22. Dezember 2003 an (10 B 2690/03, \n10 B 101/04, 10 B 548/04 und 10 B 549/04, Beschlüsse vom 19. und 22. März 2004), \nweil der Schutz der betroffenen Grundstücke vor Lärmimmissionen im Hinblick auf \ndie technischen Besonderheiten der Anlage (Stall-Steuerung) nicht gewährleistet sei. \nIm Anschluss an diese Entscheidungen änderte der Antragsgegner auf Grund eines \nSchallgutachtens der A. -Ingenieurgesellschaft vom 14. Mai 2004 und einer \nStellungnahme des Staatlichen Umweltamtes N. vom 22. Juli 2004 die \nBaugenehmigung durch Nachtragsgenehmigung vom 6. August 2004 ab und ordnete \neine automatische Nachtabschaltung der Anlage bei Überschreiten von 95% der \nNennleistung auf der nachts allein zulässigen niedrigen Leistungsstufe (900 kW) an. \nAuf den Antrag der Beigeladenen zu 2) hat das Verwaltungsgericht daraufhin die \nsofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung in der Fassung der \nNachtragsgenehmigungen wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde \nder Antragsteller.\n\n3\n\nII.\n\n4\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n5\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts N. \nvom 22. Oktober 2004 aufzuheben und den Antrag \nder Beigeladenen zu 2) nach § 80 Abs. 7 VwGO \nabzulehnen,\n\n6\n\nist unbegründet.\n\n7\n\nVoraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 \nVwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass \nentweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind \noder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte \nrelevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass \ndiese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. \nDas Beschwerdegericht muss sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen auf der \nGrundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergangenen Beschluss dementsprechend \nauf die Prüfung der Frage beschränken, ob das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 7 \nVwGO) das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend beurteilt hat oder \nnicht.\n\n8\n\nKopp-Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 \nRz 196ff., 203; Sodan / Ziekow - Puttler, VwGO, § 80 \nRz 188; zum alten Recht (Zulassungsbeschwerde): \nOVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs \nVII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004.\n\n9\n\nGemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon \nausgegangen, dass sich die Umstände, die zu der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 \ngeführt haben, maßgeblich geändert haben. Die Antragsteller müssen eine \nVerletzung in eigenen nachbarlichen Rechten durch den Betrieb der \nWindenergieanlage nicht mehr befürchten, nachdem die Baugenehmigung vom \n20. Oktober 2003 mit Änderungsgenehmigungen vom 29. Oktober und \n22. Dezember 2003 sowie vom 18. März durch eine weitere Nachtragsgenehmigung \nvom 6. August 2004 im Hinblick auf Schallemissionen abgeändert worden ist. \n\n10\n\nDie Baugenehmigung ist formell nicht zu beanstanden; die Annahme der \nBeschwerde, sie sei auf Grund der hinzugefügten Nachtragsgenehmigungen \nunbestimmt, geht fehl. Vielmehr lässt sich der Baugenehmigung auch durch einen \nmit der Materie nicht näher vertrauten Adressaten ohne weiteres entnehmen, welche \nRegelungen getroffen sind. Insbesondere unterliegt es angesichts der einfachen und \nklaren Formulierungen in den Änderungsbescheiden keinem Zweifel, dass die \n\"Auflage\" Nr. 53 insgesamt neu gefasst worden ist, während die \"Bedingung\" Nr. 10 \nlediglich durch zusätzliche Regelungen ergänzt wird.\n\n11\n\nAuch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die eingetretene Änderung der \nSach- und Rechtslage fehlerfrei als für den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO relevant \nbewertet. Die Baugenehmigung stellt in ihrer aktuellen Fassung sicher, dass die \nAntragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung nachbarlicher Rechte \ndurch Errichtung und Betrieb der genehmigten Windenergieanlage hinnehmen \nmüssen. Die ergänzte \"Bedingung\" Nr. 10 ist so zu verstehen, dass die Anlage im \nNachtbetrieb ausschließlich auf der kleineren Generatorstufe mit höchstens 95% der \nNennleistung von 900 kW betrieben werden darf und bei Überschreiten - das Wort \n\"Erreichen\" im ergänzenden Text ist zwar insoweit missverständlich, aber dem \nZusammenhang nach eindeutig als \"Überschreiten\" zu verstehen - dieses Wertes \nautomatisch abzuschalten ist. Eine (bloße) Drosselung der Anlage ist damit nicht \nzulässig; sobald auf Grund stärkerer Windgeschwindigkeiten der Wert von 95% der \nNennleistung überschritten wird, muss die Anlage gänzlich stillgelegt werden. Diese \nRegelung begrenzt die Gesamtbelastung der Antragsteller nach dem \nSchalltechnischen Bericht vom 14. Mai 2004 voraussichtlich auf 36 dB(A) (N1. \nStraße 2) bzw. 32 dB(A) (N1. Straße 35 und I.----------weg 6) und damit auf \nWerte, die im Außenbereich ohne weiteres zumutbar sind (Richtwerte: 45 dB(A) \nnachts, 60 dB(A) tagsüber). Zweifel an der Sorgfalt dieses Berichts und an der \nPlausibilität der Prognose hat der Senat nicht. Die von der Beschwerde gegen den \nSchalltechnischen Bericht vorgebrachten Einwände sind teilweise unzutreffend - der \nBericht berücksichtigt beispielsweise die Grundstücke N1. Straße 21 und 23 \nebenso wie das Grundstück I.----------weg 6 (vgl. demgegenüber S. 33 der \nBeschwerdebegründung) und bezieht auch topografische Besonderheiten in die \nPrognose ein - oder lassen nicht konkret erkennen, aus welchen Gründen die \nAntragsteller das Gutachten für unzureichend halten; ergänzend nimmt der Senat auf \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Oktober \n2004 Bezug. Die - ebenfalls nachvollziehbare und plausible - Stellungnahme des \nStaatlichen Umweltamtes N. vom 22. Juli 2004 bestätigt diese \nEinschätzung.\n\n12\n\nDie Bedenken des Senats, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in \nden Beschlüssen vom 19. und 22. März 2004 geführt haben, sind ausgeräumt. Es ist \nzwar nach wie vor unklar, wie die Anlage hinsichtlich der Schallemissionen bei \nhöheren Windgeschwindigkeiten reagieren würde, weil entsprechende Messwerte \n(noch) nicht vollständig vorliegen. Durch die Anordnung der Nachtabschaltung bei \nÜberschreiten des Werts von 95% der Nennleistung ist jedoch bis zum Vorliegen \ngenauer Messergebnisse sichergestellt, dass eine über die genannten Werte \nhinausgehende Belastung der Antragsteller voraussichtlich nicht eintreten wird; die \nmit den technischen Besonderheiten der Anlage zusammenhängende \nPrognoseunsicherheit wird sich also im Nachtbetrieb nicht auswirken. Dies führt im \nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens dazu, dem Interesse der Beigeladenen zu 2) \nan der Errichtung und dem Betrieb der Anlage den Vorzug vor dem Interesse der \nAntragsteller zu geben, diesen Betrieb einstweilen zu verhindern.\n\n13\n\nFür den Tagbetrieb der Anlage gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Antragsteller \nmüssen bei einer Windgeschwindigkeit von 11 m/sec und 95% der Nennleistung mit \neiner Immissionsbelastung von 40 dB(A) (N1. Straße 2), 37 dB(A) (N1. \nStraße 35) bzw. 36 dB(A) (I.----------weg 6) rechnen; hinter dem im Außenbereich \nzumutbaren Wert von 60 dB(A) bleiben diese Werte deutlich zurück. Allerdings \nkönnen die prognostizierten Werte bei höheren Windgeschwindigkeiten - bei denen \ndie Anlage zu \"stallen\" beginnt - überschritten werden. Im Hinblick darauf, dass die \nAnlage jedoch bei einer Windgeschwindigkeit von 18 m/sec aus technischen \nGründen abzuschalten ist, lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausschließen, dass es zu einer Immissionsbelastung von mehr als 60 dB(A) kommen \nkann; für das am stärksten betroffene Grundstück des Antragstellers (I.----------weg \n6) müsste sich der bei 95% Nennleistung erreichte Immissionspegel von 40 dB(A) \num mehr als 20 dB(A) erhöhen. Der Senat hält die Prognose des Schalltechnischen \nBerichts, dass es zu einer derartigen Verstärkung der Immissionsbelastung nicht \nkommen wird, für plausibel.\n\n14\n\nDer umfangreiche weitere Vortrag der Antragsteller zu den Auswirkungen der \ngenehmigten Windenergieanlage führt gleichfalls nicht dazu, die aufschiebende \nWirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung mit \nNachtragsbaugenehmigungen aufrechtzuerhalten. Teils fehlt es an der Darlegung \neiner Verletzung eigener Rechte der Antragsteller, teils an einer hinreichenden \nSubstantiierung des Vortrags, teils betrifft der Vortrag Aspekte, die sich einer \nBeurteilung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entziehen:\n\n15\n\nInsbesondere spielt es im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob die von den \nAntragstellern abgelehnte Windenergieanlage - wie die Beschwerde meint - auch an \nanderer Stelle betrieben werden könnte. Zu prüfen ist vielmehr lediglich, ob die \nAuswirkungen der an diesem Standort durch die angegriffene Baugenehmigung \ngenehmigten Anlage Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. Ebenso wenig \nkönnen sich die Antragsteller darauf berufen, dass der Betrieb der Anlage nach ihrer \nEinschätzung Auswirkungen auf die Tierwelt im nahe gelegenen \nLandschaftsschutzgebiet habe und gegen Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege verstoße, da dies keine Belange sind, die sie als eigene \nnachbarliche Rechte geltend machen können. Verfehlt ist auch ihre Vorstellung, sie \nkönnten unabhängig von den konkreten gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit \nder Windenergienutzung eine allgemeine \"Zielvorgabe\" geltend machen, der \nAußenbereich müsse weitestmöglich geschont werden. Gänzlich unklar bleibt weiter, \nin welcher Weise die angegriffene Baugenehmigung in die Grundrechte der \nAntragsteller auf Freizügigkeit und freie Wahl und Ausübung ihres Berufes (Art. 11 \nund 12 GG) eingreifen könnte. Die diesbezüglichen - sehr pauschalen - \nAusführungen in den Schriftsätzen der Antragsteller lassen substantiierte \nDarlegungen nicht einmal ansatzweise erkennen. Schließlich ist die Ansicht der \nBeschwerde nicht nachvollziehbar, der Antragsteller zu 1) sei besonders \nschützenswert und unzumutbar betroffen, weil er Eigentümer nicht nur eines \nGrundstücks, sondern mehrerer Anwesen im Einwirkungsbereich der Anlage sei und \nweil die auf diese \"einströmenden Beeinträchtigungen und Wertminderungen ... \nkumuliert zu betrachten\" seien. Diese Betrachtungsweise ist schon im Ansatz \nverfehlt: \nWenn - wie im vorliegenden Fall - die Auswirkungen der angegriffenen \nBaugenehmigung auf mehrere Eigentumspositionen eines Betroffenen die Schwelle \neiner Verletzung nachbarlicher Rechte jeweils nicht überschreiten, sind diese \nAuswirkungen auf jedes betroffene Grundstück hinnehmbar; würden die \nAuswirkungen umgekehrt hinsichtlich nur einer von mehreren Eigentumspositionen \ndiese Schwelle überschreiten, käme es auf die Auswirkungen geringeren Gewichts \nauf die übrigen Eigentumspositionen nicht mehr an. Dies liegt gerade für Licht- oder \nSchallimmissionen auf der Hand - die Lärmbelastung eines Grundstück erhöht sich \nnicht dadurch, dass auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers ebenfalls \nSchallimmissionen auftreten -, gilt aber auch für andere Verletzungen nachbarlicher \nRechtspositionen.\n\n16\n\nSoweit die Beschwerde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine \nhinreichende Auseinandersetzung mit den raumplanerischen Grundlagen der \nWindenergienutzung am streitgegenständlichen Standort sowie mit den \ngemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen vermisst, ist darauf zu verweisen, \ndass diese Aspekte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, mit der neu \ngefassten Baugenehmigung (Stand 6. August 2004) seien veränderte Umstände im \nSinne von § 80 Abs. 7 VwGO gegeben, nicht in Frage stellen und damit einer \nBeurteilung durch den Senat im vorliegenden Verfahren entzogen sind. Hiervon \nunabhängig entsprechen die Ausführungen der Beschwerde zu den sich nach ihrer \nAuffassung aus der Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm \nergebenden individuellen Rechten der Antragsteller nicht den Anforderungen des § \n146 Abs. 4 VwGO; die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung eines \nLärmminderungskonzepts durch eine Lärmkartierung nach festgesetzten \nBewertungskriterien und durch die Annahme von Aktionsplänen sowie die \nVeröffentlichung lärmrelevanter Daten in einem bis etwa 2013 reichenden Zeitraum. \nIn welcher Weise dies sich im streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren \nhätte auswirken können und woraus sich der von der Beschwerde behauptete \n\"individuelle Schutzanspruch\" bzw. ein Anspruch auf \"Schutz vor dem \nimmissionsrelevanten Zubau von bisher immissionsarmen Räumen\" ableiten lassen \nkönnte, bleibt unklar, zumal \"ruhige Gebiete\" im Sinne der Richtlinie lediglich von der \nzuständigen Behörde festgelegte Gebiete sind und derartige Festlegungen im \nvorliegenden Fall weder behauptet noch sonst ersichtlich sind. \n\n17\n\nDie von der Beschwerde aufgeworfenen Zweifel am Vorliegen einer \nhinreichenden Erschließung des Baugrundstücks führen zu keinem anderen \nErgebnis. Derzeit jedenfalls bestehen insoweit keine Bedenken; allein der Umstand, \ndass die Antragsteller gegen die vorhandene Baulast vorgehen, reicht nicht aus, die \naufschiebende Wirkung des gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs \nweiter aufrechtzu- erhalten.\n\n18\n\nDie Ansicht der Beschwerde, nach gesetzlicher Wertung müsse allein schon \nwegen der zu erwartenden langen Dauer eines Hauptsacheverfahrens eine \nVollziehung der Baugenehmigung im Zweifel zu Gunsten der Antragsteller \nunterbleiben, trifft nicht zu; der Gesetzgeber hat in § 212a Abs. 1 BauGB die \ngegenteilige Wertung gesetzlich festgelegt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO; \ndie tenorierte Kostenquote ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 1) die \nstreitbefangene Baugenehmigung als Eigentümer dreier Wohngrundstücke angreift, \nwährend die Antragstellerin zu 2) Inhaberin eines dinglichen Rechts an lediglich \neinem dieser Grundstücke ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, \n52 GKG; für jedes betroffene Wohngrundstück bzw. dingliche Recht geht der Senat \nvon einem im Eilverfahren festzusetzenden Betrag von 5.000,- Euro aus.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/10-b-2384-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-09/10-b-2384-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281614","retrieved":"2026-07-09 02:56:08.898106+00:00"}}