{"status":"available","doknr":"OLD281643","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0308.6B2695.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"6 B 2695/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nzum 00.00.00 erfolgte Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin/des ständigen \nVertreters des Vorstehers bei dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung \nX mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und von einer erneuten Übertragung \ndieses Dienstpostens solange Abstand zu nehmen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der \nBeigeladene selbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene, beide Regierungsdirektoren im Bereich \nder Oberfinanzdirektion X (OFD X), haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A \n15 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) inne. In seiner aktuellen dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.00 ist der Antragsteller im Gesamturteil mit \"gut\" bewertet \nworden. Eine Funktionseignung ist ihm, anders als in seiner vorherigen Beurteilung, \ndie mit dem Gesamturteil \"vollbefriedigend\" endete, nicht zuerkannt worden. Dem \nBeigeladenen sind in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung \n- ebenfalls vom 00.00.00 -, die das Gesamturteil \"vollbefriedigend\" aufweist, die \nFunktionseignungen \"ständige(r) Vertreter(in) der Dienststellenleiterin/des \nDienststellenleiters in einem A 16/A 16 Z-Finanzamt\" und \"Dienststellenleiter(in) in \neinem A 15-Finanzamt\" zuerkannt worden. Nach zuvor erfolgter Ausschreibung \nentschied die OFD X, den Dienstposten des ständigen Vertreters des Vorstehers bei \ndem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y, der nach den \nstellenplanmäßigen Vorgaben des Finanzministeriums besoldungsrechtlich bis A 15 \nBBesO bewertet ist, mit dem Beigeladenen zu besetzen, weil dieser - anders als der \nAntragsteller - mit den ihm zuerkannten Funktionseignungen das für diese Stelle \nmaßgebliche Anforderungsprofil erfülle. Der Beigeladene trat diesen Posten nach \nVersetzung an das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y zum 00.00.00 \nan. Den - sinngemäßen - Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger \nAnordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des \nAntragstellers vom 00.00.00 um die der Stelle einer \nständigen Vertreterin/eines ständigen Vertreters des \nVorstehers bei dem Finanzamt für Groß- und \nKonzernbetriebsprüfung Y erneut unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden \nund die zum 00.00.00 erfolgte Besetzung dieser \nStelle mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen, \n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der \nAntragsteller habe schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zwischen \nihm und dem Beigeladenen sei lediglich eine Versetzungskonkurrenz gegeben. \nAufgrund dessen habe der Antragsteller durch die Besetzungsentscheidung der \nOberfinanzdirektion nicht derart gewichtige Nachteile zu befürchten wie in einem \nBeförderungsverfahren. Die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen könne \njederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Daneben fehle es auch an einem \nAnordnungsanspruch. Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 00.00.00 sei die \nAuswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erfolgt, weil dieser dem für die \nzu besetzende Stelle maßgeblichen Anforderungsprofil uneingeschränkt entspreche. \nDies sei in Bezug auf den Antragsteller nicht der Fall, weil seine aktuelle dienstliche \nBeurteilung eine insoweit erforderliche Funktionseignung nicht mehr aufweise. Dass \ndies zu beanstanden sei, sei bei der vorliegend allein möglichen summarischen \nPrüfung nicht erkennbar.\n\n6\n\nDer Antragsteller macht mit seinem Beschwerdevorbringen geltend: Für die von \nihm begehrte einstweilige Anordnung seien sowohl ein Anordnungsgrund als auch \nein Anordnungsanspruch gegeben. Ein Anordnungsgrund folge daraus, dass ein \nVerweis auf das Hauptsacheverfahren für ihn zu unerträglichen Nachteilen führen \nwürde. Ein Zuwarten auf eine dortige Entscheidung würde bei seinem vorgerückten \nAlter - der am 00.00.00 geborene Antragsteller ist 52 Jahre alt - einen irreparablen \nSchaden für sein weiteres berufliches Fortkommen nach sich ziehen. Die \nBeförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO setze nach der \nständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners zwingend den Einsatz als \nständiger Vertreter des Vorstehers in einem A 16/A 16 Z-Finanzamt voraus. Auch \nnach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n00.00.00 sei dies so vorgesehen. Bei einer zu erwartenden Dauer eines \nHauptsacheverfahrens von drei bis fünf Jahren würde sich der Kreis der \nKonkurrenten um eine entsprechende Beförderungsstelle stetig vergrößern. \nAngesichts dessen, dass der Antragsgegner offensichtlich dazu übergegangen sei, \nBeamten mit zunehmendem Lebensalter den beruflichen Aufstieg und im Vorfeld \nauch die Wahrnehmung von Führungsfunktionen zu versagen, würden seine - des \nAntragstellers - Beförderungschancen bis zu einem Abschluss des \nHauptsacheverfahrens \"gegen Null tendieren\". Ein Anordnungsanspruch ergebe sich \ndaraus, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei. Insoweit sei \nzunächst zu beanstanden, dass hinsichtlich der Funktionseignungen überhaupt eine \nPrüfung der Eignung zum ständigen Vertreter des Vorstehers eines A 16/A 16 Z-\nFinanzamtes erfolgt sei. Damit sei er an einem Beurteilungskriterium gemessen \nworden, welches nach den Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der \nBeamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 24. April 2003 (BuBR 2003) für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO \nnicht mehr zu prüfen sei. Weiterhin habe seiner dienstlichen Beurteilung eine \nunzureichende Erfassung des Sachverhalts zugrunde gelegen, weil wesentliche \nTätigkeitsfelder, nämlich die Leitung zweier Rechtsbehelfsstellen, nicht berücksichtigt \nund in der Beurteilung auch nicht erwähnt worden seien. Schließlich sei die \nVersagung der Funktionseignung auch evident fehlerhaft begründet worden. In dem \nmündlichen Beurteilungsgespräch mit dem Vorsteher des Finanzamtes M habe \ndieser insoweit ausgeführt, der Entzug der Funktionseignung in der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung basiere darauf, dass er - der Antragsteller - in drei \nAuswahlverfahren für Stellen als ständiger Vertreter nicht zum Zuge gekommen sei. \nDiese Begründung sei nicht sachgerecht und zudem unzutreffend, da zwei der drei \nAuswahlverfahren während der Geltung seiner letzten dienstlichen Beurteilung, in \nder ihm eine Funktionseignung zuerkannt worden sei, durchgeführt worden \nseien.\n\n7\n\nMit seinem Vorbringen hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines \nAnordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n8\n\nEin Anordnungsgrund scheitert nicht daran, dass es im Streitfall nur um eine \nDienstpostenkonkurrenz geht. Zwar kann der streitige Dienstposten für den Fall, dass \ndie von dem Antragsteller begehrte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen \nErgebnis führt, durch eine (erneute) Versetzung oder Umsetzung des \nDienstposteninhabers zwecks anderweitiger Besetzung wieder freigemacht \nwerden.\n\n9\n\nVgl. zum Fall der sog. Dienstpostenkonkurrenz: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 1 B \n241/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n- Rechtsprechungs-Report 2003, 50.\n\n10\n\nEin über die mit der Dienstpostenübertragung verbundene Beeinträchtigung \nhinausgehender Nachteil folgt für den Antragsteller vorliegend jedoch daraus, dass \ner die hier in Rede stehende Stelle benötigt, um seine Chancen auf eine Beförderung \nin ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zu wahren. Eine derartige \nBeförderung setzt u.a. regelmäßig voraus, dass sich der Beamte in der Funktion \neines ständigen Vertreters des Dienststellenleiters eines A 16/A 16 Z-Finanzamtes \nbewährt hat. Dies entnimmt der Senat u.a. den Angaben, die von den Vertretern des \nAntragsgegners in dem Termin zur Erörterung der Streitsache gemacht worden sind. \nDanach gibt es im Bereich der OFD X - Landeszentralabteilung Y - ....... Z-\nFinanzämter. Von den Vorstehern dieser Finanzämter haben lediglich drei Beamte \nvorher nicht die Funktion eines ständigen Vertreters der Dienststellenleitung eines \nA 16/A 16 Z-Finanzamtes bekleidet. Die betreffenden Zahlen belegen die Existenz \neiner entsprechenden regelmäßigen Praxis des Antragsgegners. Die wenigen \nAusnahmefälle sind nicht ausreichend, um diese Annahme in Frage zu stellen, zumal \nsie längere Zeit zurückliegen und die Beförderungspraxis auf der Grundlage der \nnunmehr gültigen BuBR 2003 nicht mitgeprägt haben können. Wäre der Antragsteller \nvorliegend gezwungen, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, hätte dies \nfür ihn eine erhebliche zeitliche Verzögerung bei der Erfüllung schon der für eine \nBeförderung notwendigen Voraussetzung zur Folge. Dies erscheint jedenfalls im \nHinblick auf das Alter des Antragstellers nicht zumutbar. \n\n11\n\nDem Antragsteller kommt auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die von der \nOFD X getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist. \n\n12\n\nInsoweit kann zunächst offenbleiben, ob eine Fehlerhaftigkeit der \nAuswahlentscheidung daraus resultiert, dass die von dem Antragsteller \nwahrgenommenen Tätigkeiten in seiner dienstlichen Beurteilung nicht vollständig \naufgeführt worden sind.\n\n13\n\nDenn eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung folgt jedenfalls daraus, \ndass die OFD X bei ihrer Entscheidungsfindung zu Unrecht davon ausgegangen ist, \ndass der Antragsteller das nach der Stellenausschreibung maßgebliche \nAnforderungsprofil nicht erfüllt. Nach der Ausschreibung konnten sich auf die hier in \nRede stehende Stelle u.a. bewerben: \n\"Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren, denen die Eignung zur ständigen \nVertreterin/zum ständigen Vertreter der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters \nin einem A 16/A 16 Z-FA oder zur Leitung eines A 15- bzw. A 16-Amtes zuerkannt \nworden ist\". Dem Antragsteller ist in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung keine \nder nach der Ausschreibung erforderlichen Funktionseignungen zuerkannt worden. \nGleichwohl ist davon auszugehen, dass er als Inhaber einer Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO die Funktionseignung eines ständigen Vertreters des \nDienststellenleiters in einem A 16/A 16 Z-Finanzamt besitzt. Dies ergibt sich aus \nWortlaut und Systematik der BuBR 2003. Nach Nr. 17 BuBR 2003 dürfen \nBeamtinnen und Beamte nur befördert werden, wenn ihnen bei der letzten \nBeurteilung die Beförderungseignung zuerkannt worden und diese im Zeitpunkt der \nBeförderung noch vorhanden ist. Nach Nr. 7.3.2 BuBR 2003 setzt die \"Vergabe der \nBeförderungseignung nach BesGr. A 15\" im Grundsatz entweder die Zuerkennung \nder in Nr. 10.1 BuBR 2003 aufgezählten Funktionseignungen oder den Einsatz als \nReferentin oder Referent in der Oberfinanzdirektion voraus. Funktionseignungen \ni.S.v. Nr. 10.1 BuBR 2003 sind entweder \"die Eignung zur ständigen Vertreterin/zum \nständigen Vertreter der Dienststellenleitung eines A 16/A 16 Z-Finanzamtes\" oder \n\"die Eignung zur Dienststellenleiterin/zum Dienststellenleiter eines A 15-Amtes\". \nÜber die Zuerkennung dieser Funktionseignung wird bei der Beurteilung eines nach \nA 14 BBesO besoldeten Beamten entschieden. Die Beförderung eines solchen \nBeamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, die im Falle des \nAntragstellers schon im Mai .... erfolgt ist, setzt demgemäß die Funktionseignung \nmindestens zum ständigen Vertreter eines Dienststellenleiters eines A 16/ A 16 Z-\nFinanzamtes als selbstverständlich voraus. Spätere Beurteilungen in dem \nBeförderungsamt nach A 15 BBeSO müssen sich folgerichtig zu dieser \nFunktionseignung nicht mehr äußern. Demgemäß sieht Nr. 10.2 BuBR 2003 für eine \n\"Beurteilung in BesGr. A 15\" die Zuerkennung lediglich folgender \nFunktionseignungen vor: \n\n14\n\n\"- die Eignung zur Dienststellenleiterin/zum \nDienststellenleiter eines A 15-Amtes, \n\n15\n\n- die Eignung zur Dienststellenleiterin/zum \nDienststellenleiter eines A 16-Amtes,\n\n16\n\n- die Eignung zur Referatsleiterin/zum \nReferatsleiter in der Oberfinanzdirektion,\n\n17\n\n- die Eignung zur Leitung eines besonders \ngroßen und bedeutenden Finanzamtes \n(A 16 Z).\"\n\n18\n\nSoweit eine Beurteilung für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO die \nformularmäßige Kennzeichnung in der Rubrik Funktionseignung \"Eignung als ... \nStänd. Vertreter(in) der Dienststellenleiterin/ des Dienststellenleiters in einem A 16/ A \n16 Z-FA\" enthält, liegt darin nur die Wiederholung einer Selbstverständlichkeit. Sie \nhat daher nur deklaratorische Bedeutung. Dementsprechend einzuordnen ist auch \ndie Vorbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00, die sich bereits auf das \nStatusamt nach A 15 BBesO bezog und bei \"vollbefriedigendem\" Gesamturteil auch \ndie Funtkionseignung als ständigen Vertreter eines nach A 16 BBesO eingestuften \nVorstehens vorsah. Dass in der aktuellen Beurteilung bei \"gutem\" Gesamturteil bei \nder Rubrik Funktionseignung das entsprechende Feld nicht mehr angekreuzt ist, ist \ndemzufolge belanglos. Hierauf durfte die OFD X ihre Auswahlentscheidung deshalb \nnicht stützen. Zu Unrecht wendet der Antragsgegner in diesem Zusammenhang ein, \ndass die Regelungen der BuBR 2003 ebenso wie die Regelungen der Richtlinien für \ndie Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der \nFinanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2000 (BuBR \n2000) insoweit auf den Antragsteller keine Anwendung finden könnten, weil dieser \nvor Inkrafttreten der BuBR 2000 nach A 15 befördert worden sei und ihm seinerzeit \nlediglich die Sachgebietsleitereignung sowie eine nicht näher spezifizierte \nVertretereignung zuerkannt gewesen seien. Sowohl die Regelungen der BuBR 2000 \nals auch die Regelungen der BuBR 2003 galten bzw. gelten einheitlich für alle \nBeamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen \nund differenzierten bzw. differenzieren nicht danach, ob eine Beamtin oder ein \nBeamter vor oder nach deren Inkrafttreten nach A 15 befördert worden ist. Zudem \nsteht dieser Vortrag im Widerspruch dazu, dass dem Antragsteller die hier in Rede \nstehende Funktionseignung auch nach Inkrafttreten der BuBR 2000 - wie bereits \nerwähnt - in seiner dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 ausdrücklich zuerkannt \nworden ist. \n\n19\n\nDer Antragsgegner kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, mit der von \nihm praktizierten Verfahrensweise - Prüfung der Funktionseignung \"ständige \nVertreterin/ständiger Vertreter der Dienststellenleitung eines A 16/A 16 Z-\nFinanzamtes\" auch bei Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO - eine von den \nhier maßgeblichen Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien abweichende \neinheitliche Verwaltungspraxis begründet zu haben. Von einer entsprechenden \nPraxis im gesamten Geltungsbereich dieser Richtlinien kann nämlich nicht \nausgegangen werden. Hiergegen sprechen namentlich zwei Ausschreibungen aus \ndem Bereich der OFD Z vom 00.00.00 für die Neubesetzung der Stelle der ständigen \nVertreterin/des ständigen Vertreters des Vorstehers des Finanzamtes Ö und vom \n00.00.00 für die Neubesetzung der Stelle der ständigen Vertreterin/des ständigen \nVertreters des Vorstehers des Finanzamtes R. Zu beiden Ausschreibungen werden \nBewerbungen von Regierungsdirektoren ohne Einschränkung zugelassen.\n\n20\n\nErweist sich nach alledem die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung als \nfehlerhaft, ist die bereits erfolgte Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen \nrückgängig zu machen. Weiterhin ist der Antragsgegner zu verpflichten, von einer \nNeubesetzung bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung Abstand zu nehmen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 \nNr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/6-b-2695-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/6-b-2695-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281643","retrieved":"2026-07-09 02:56:11.253577+00:00"}}