{"status":"available","doknr":"OLD281642","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0308.6B1289.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"6 B 1289/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndie der Hochschule für Musik X zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 \nh.D. der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 3/4 und \nder Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die mit ihr dargelegten \nGründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nur zu prüfen sind, \nführen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einem Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Leiter der Haushaltsabteilung der Hochschule für Musik X \nund hat eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. Im November 0000 \nbewarb er sich auf eine Ausschreibung für die Stelle der ständigen Vertreterin/des \nständigen Vertreters der Kanzlerin der Hochschule für Musik X. Hierbei handelt es \nsich - laut Ausschreibung - um eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 h.D. \nBBesO. Nach der Durchführung von Auswahlgesprächen entschied die für die \nAuswahlentscheidung gebildete Kommission (Kommission), die genannte Stelle mit \nder Beigeladenen, die bis dahin an der Fachhochschule Y ebenfalls eine Planstelle \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne hatte, zu besetzen. Hiergegen erstrebt der \nAntragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Seinen Antrag, \n\n4\n\n\"der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu \nuntersagen, andere Beamte als ständige(n) \nVertreter(in) der Kanzlerin (Verwaltungsdirektorin/ \nVerwaltungs-direktor) A 13 h.D. BBesO zu befördern, \nsolange nicht über die Bewerbung des Antragstellers \nbestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist, \nhilfsweise solange die Antragsgegnerin nicht eine \nerneute Auswahlentscheidung über die Besetzung \ndieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts getroffen hat\", \n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der \nAntragsteller habe für sein Begehren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. Die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung genüge den insoweit \nmaßgeblichen Anforderungen. Der Antragsteller und die Beigeladene seien im \nWesentlichen gleich gut beurteilt worden. Dabei begegne die dem Antragsteller \nerteilte dienstliche Beurteilung keinen Bedenken. Nicht zu beanstanden sei auch, \ndass die Kommission ihre Auswahlentscheidung unter anderem auf die in den \nAuswahlgesprächen am 00 und 00.00.00 gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf \ndas für die Beförderungsstelle erstellte Anforderungsprofil gestützt habe. Schließlich \nwürden auch die von dem Antragsteller gegen das Anforderungsprofil und das \nAuswahlverfahren erhobenen Einwände nicht durchgreifen.\n\n6\n\nDer Antragsteller macht geltend: Gegenüber der Beigeladenen weise er einen \nQualifikationsvorsprung auf. Neben 14-jähriger Führungserfahrung als \nAbteilungsleiter verfüge er über ein wissenschaftliches Zweitstudium mit Abschluss \n\"Verwaltungsdiplom\" und über eine Ausbildereignungsprüfung mit Nachweis berufs- \nund arbeitspädagogischer Kenntnisse. Ferner sei die ihm unter dem 00.00.00 erteilte \ndienstliche Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen. So sei unter anderem ein \nGespräch mit dem Erstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens entgegen Nr. \n11.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im \nGeschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung \n- Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom \n28. Februar 2002 - 122-22/03-733/01 - (Beurteilungsrichtlinien) nicht durchgeführt \nworden. Auch habe der Erstbeurteiler - hierbei handele es sich um \nRegierungsoberamtsrat Y - nicht mit der Erstellung der Erstbeurteilung betraut \nwerden dürfen. Abgesehen davon, dass dieser weder sein Vorgesetzter noch \nansonsten in der Lage gewesen sei, seine Arbeitsleistung verlässlich zu beurteilen, \nsei Regierungsoberamtsrat Y ihm gegenüber auch befangen gewesen. Er - der \nAntragsteller - habe nämlich in dem Zeitraum vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 gegen \nRegierungsoberamtsrat Y diziplinarische Vorermittlungen geführt.\n\n7\n\nMit diesem Vorbringen hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines \nAnordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches für sein hilfsweise \ngeltend gemachtes Begehren glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n8\n\nWie den Beteiligten bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 00.00.00 mitgeteilt \nwurde, steht dem zunächst nicht entgegen, dass die Beigeladene mit Verfügung vom \n00.00.00 mit Wirkung vom 00.00.00 an die Hochschule für Musik in X versetzt und ihr \ndort der streitbefangene Dienstposten übertragen worden ist. Hierdurch ist keine \nErledigung des Rechtsstreits eingetreten, weil diese Maßnahme gegebenenfalls \nwieder rückgängig gemacht und die Stelle - soweit erforderlich - anderweitig besetzt \nwerden kann. \n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 9. März 1989 - 2 C 4.87 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1989, 281. \n\n10\n\nDenn soweit ersichtlich ist bisher noch keine Einweisung der Beigeladenen in die \nPlanstelle der für sie höheren Besoldungsgruppe A 13 BBesO erfolgt.\n\n11\n\nBei dieser Sachlage folgt für den Antragsteller ein Anordnungsgrund daraus, \ndass ein etwaiger Beförderungsakt in Bezug auf die Beigeladene in einem \nHauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.\n\n12\n\nDem Antragsteller kommt auch ein Anordnungsanspruch für sein hilfsweise \ngeltend gemachtes Begehren zu. Bei der Entscheidung darüber, welchem von \nmehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, \nist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § \n7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der einzelne \nBewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die \nStellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung des Antragstellers führt. Mit anderen Worten: Jeder Fehler im \nAuswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten \nBeurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; \nvorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen \npotentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2002, 111 und vom \n6. August 2004 - 6 B 1226/04 -.\n\n14\n\nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich die bisher getroffene \nAuswahlentscheidung als fehlerhaft, weil die dabei herangezogene dienstliche \nBeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 in der der Antragsteller im Gesamturteil \nmit 4 Punkten bewertet worden ist, fehlerhaft zustande gekommen ist.\n\n15\n\nDies folgt bereits daraus, dass der Erstbeurteiler, Regierungsoberamtsrat Y, \ngegenüber dem Antragsteller befangen war. Der Antragsteller hat gegen diesen in \nder Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00, also unmittelbar vor der Erstellung des \nBeurteilungsbeitrags durch Regierungsoberamtsrat Y disziplinarische \nVorermittlungen geführt. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass der \nErstbeurteiler die für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags erforderliche \nObjektivität gegenüber dem Antragsteller nicht besessen haben kann. Mit einem nur \nan der Sache orientierten Beurteilungsverfahren ist es unvereinbar, wenn daran - wie \nvorliegend - eine Person maßgeblich beteiligt ist, die die für eine sachgerechte \nLeistungsbewertung erforderliche Distanz gegenüber dem zu Beurteilenden nicht \naufweisen kann.\n\n16\n\nDieser Fehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers \nist auch potentiell kausal; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Dienstherr den \nAntragsteller nach ordnungsgemäßer Beurteilung bei der erneut zu treffenden \nAuswahlentscheidung als besser qualifiziert ansieht als die Beigeladene, die in ihrer \naktuellen dienstlichen Beurteilung ebenfalls im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet \nwurde, und ihn ihr gegenüber vorzieht. \n\n17\n\nErweist sich die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung schon aus dem \ngenannten Grund als fehlerhaft, bedarf es keiner weiteren Aufklärung des \nSachverhalts in Bezug darauf, ob zu Beginn des Beurteilungsverfahrens ein \nGespräch zwischen dem Antragsteller und dem Erstbeurteiler stattgefunden hat (vgl. \nNr. 11.1 der Beurteilungsrichtlinien). Von der Anforderung eidesstattlicher \nVersicherungen, die unter den Voraussetzungen des § 156 des Strafgesetzbuchs \nstrafbewehrt sind, zwecks Glaubhaftmachung des sich insoweit widersprechenden \nTatsachenvortrags der Beteiligten sieht der Senat deshalb ab.\n\n18\n\nFerner kommt auch der Frage, ob Regierungsoberamtsrat Y die für die Erstellung \neines Beurteilungsbeitrags über den Antragsteller nach Nr. 11.2.1 der \nBeurteilungsrichtlinien erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.\n\n19\n\nSoweit sich die einstweilige Anordnung über den in der Beschlussformel \ngenannten Zeitpunkt hinaus auf die Zeit bis zur Unanfechtbarkeit der \nBeförderungsentscheidung erstrecken soll, bleibt der Antrag des Antragstellers \nerfolglos. Dem Rechtsschutzanspruch eines Antragstellers, der gegen eine \nBeförderungsentscheidung vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist in aller Regel \nhinlänglich Rechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen \nAnordnung nicht über die Neubescheidung seiner Bewerbung hinausreicht. Mehr als \neine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nkann er auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die einstweilige \nAnordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in der zeitlichen Dimension \nnicht hinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die \nBewerbung geltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September \n2001 - 1 B 205/01 - und vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, a.a.O.\n\n21\n\nFür eine davon im vorliegenden Streitfall zu machende Ausnahme besteht kein \nAnlass.\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \n(§ 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/6-b-1289-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/6-b-1289-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281642","retrieved":"2026-07-09 02:56:11.171113+00:00"}}