{"status":"available","doknr":"OLD281645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0308.15A809.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"15 A 809/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. Das angegriffene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 11. November 2002 - 7 K 2001/01 - ist \nwirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/5, der \nBeklagte zu 3/5.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.177,44 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. \n3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angegriffene Urteil für \nwirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die \nKosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten im Verhältnis 2/5 zu \n3/5 zu verteilen, \n\n3\n\nDie gegen eine Beitragssumme von 70.756,92 DM gerichtete Klage war in Höhe \nvon 14.419,08 DM schon deshalb begründet, weil der Kläger für das Flurstück 394 \nnicht beitragspflichtig war und daher den darauf entfallenden angefochtenen \nTeilbeitrag nicht schuldet. Dem hat der Beklagte durch entsprechende \nTeillaufhebung des Bescheides entsprochen.\n\n4\n\nIn Höhe der restlichen 56.337,84 DM hat sich die Klage zwar im Ergebnis als \nunbegründet erwiesen, weil der Beitragsbescheid insoweit rechtmäßig ist. Jedoch hat \nder Kläger zu Recht geltend gemacht, dass die Beitragserhebung in der \nfestgesetzten Höhe mit dem Sinn und Zweck des Kommunalabgabengesetzes nicht \nvereinbar ist, da ihm durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an den \nRegenwasserkanal wegen der Notwendigkeit einer privaten Regenrückhaltung vor \nEinleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage nur \ngeminderte wirtschaftliche Vorteile gewährt werden. Der damit gegen die \nWirksamkeit der Verteilungsregelung der Beitragssatzung gerichtete Angriff konnte \nnur deshalb keinen Erfolg haben, weil - wie sich erst auf Grund der Sachdarstellung \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - die Stadt wegen der \nAtypik der Fälle notwendiger privater Regenrückhaltung vor Einleitung des \nNiederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage berechtigt ist, keine \ngesonderte Verteilungsregelung zu treffen, sondern die Regelung derartiger \nEinzelfälle einem Erlassverfahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. a \nKAG NRW i.V.m. §§ 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, 227 AO) vorzubehalten. \n\n5\n\nDie Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von \nBeitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammen gefasst werden (§ 8 \nAbs. 6 KAG NRW). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich \nUngleiches nicht willkürlich gleich behandelt wird. Dem Satzungsgeber steht ein \nweites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf \ndie Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Bei \neiner bemängelten Gleichbehandlung ist diese Grenze erst dann überschritten, wenn \nzwischen den beiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art \nund solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu \nrechtfertigen ist. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233. \n\n7\n\nNach diesen Maßstäben verstößt die volle Teilbeitragserhebung für Grundstücke, \nbei denen die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche \nEntwässerungsanlage lediglich unter der Bedingung der Errichtung einer privaten \nRegenrückhalteeinrichtung gestattet wird, gegen § 8 Abs. 6 KAG NRW und den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n8\n\nDer Beklagte macht bei manchen Gewerbegrundstücken (namentlich großen und \nintensiv versiegelten) von der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 der Satzung der Stadt \nI. über die Entwässerung der Grundstücke vom 2. Juli 1990 i.d.F. der 6. \nÄnderungssatzung vom 16. Dezember 1997 (EWS) Gebrauch, den Bau von \nRückhaltebecken für das Niederschlagswasser vor dessen Einleitung in die \nKanalisation zu verlangen. Die beiden Fallgruppen (einerseits Gewerbegrundstücke, \nfür die eine private Regenrückhaltung gefordert wird, andererseits sonstige \nGrundstücke, für die eine private Regenrückhaltung nicht gefordert wird) sind \nwesentlich ungleich unter dem Gesichtspunkt des durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme gewährten wirtschaftlichen Vorteils. Dieser besteht bei \nBaulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des \nGebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene \nEntwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.). \n\n10\n\nDie generell durch die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene \nEntwässerungsleistung ist die Beseitigung des Abwassers (§ 1 Satz 1 EWS). Dazu \nzählt insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EWS das von Niederschlägen aus \ndem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte \nWasser (Niederschlagswasser). Damit wird den Anschlussnehmern der genannten \nFallgruppen eine den wirtschaftlichen Vorteil berührende unterschiedliche \nEntwässerungsleistung geboten, nämlich ungedrosselte Abnahme des \nNiederschlagswassers einerseits, gedrosselte Abnahme des Niederschlagswassers \nandererseits. \n\n11\n\nDer wirtschaftliche Vorteil ist unterschiedlich, weil die Anforderungen an die \nÜberlassung des Niederschlagswassers am Übergabepunkt verschieden sind. Der \ngewährte wirtschaftliche Vorteil der abwassermäßigen Erschließung als \nVoraussetzung einer baulichen Nutzung wird in dem einen Fall alleine durch die \nöffentliche Entwässerungsanlage, im anderen Fall nur zusammen mit einer \nzusätzlichen privaten Rückhalteeinrichtung gewährt. Da der Beitrag sich nach dem \nwirtschaftlichen Vorteil zu richten hat, muss diese unterschiedliche \nVorteilsgewährung sich grundsätzlich im Beitrag niederschlagen. \n\n12\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben des Beklagten eine solche \nprivate Regenrückhaltung erforderlich sei, weil das Kanalisationsnetz nur für die \nAufnahme von Regenwasser von bis zu 40 % versiegelter Fläche bemessen sei. Es \nkommt für die Beitragsbemessung nicht darauf an, warum unterschiedliche Vorteile \ngewährt werden, sondern alleine darauf, dass dies der Fall ist. Hier wird den \nGrundstücken ohne Differenzierung nach dem Versiegelungsgrad die \nEntwässerungsleistung zum Teil mit und zum Teil ohne das Erfordernis einer \nprivaten Regenrückhaltung gewährt und damit unterschiedlich.\n\n13\n\nDer Umstand, dass die hier und bei anderen Gewerbegrundstücken mit \nnotwendiger privater Regenrückhaltung zu entwässernde Fläche gemessen an \nsonstigen Grundstücken, für die keine Regenrückhaltung vorgeschrieben wird, relativ \ngroß ist, trägt die unterschiedslose Beitragserhebung nicht. Die Größe der zu \nentwässernden Fläche ist bereits Beitragsmaßstab nach § 3 Abs. 1 der Satzung über \ndie Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Entwässerungsanlage der Stadt I. \nvom 13. September 1978 i.d.F. der 8. Änderungssatzung vom 30. September 1999 \n(KABS), sodass sich der insoweit größere wirtschaftliche Vorteil eines größeren zu \nentwässernden Grundstücks in einem höheren Beitrag niederschlägt und daher die \nzusätzliche Anforderung einer privaten Regenrückhaltung ohne Auswirkung auf die \nBeitragshöhe nicht rechtfertigt.\n\n14\n\nDaher trägt auch der Gesichtspunkt nicht, die geforderte Regenrückhaltung \nberuhe auf Besonderheiten des Grundstücks und bedürfe, wie etwa bei einer \nHebeanlage bei Hanggrundstücken, keiner beitragsrechtlichen Berücksichtigung. \nDas trifft nicht zu, weil die Besonderheit hier alleine in der Größe der zu \nentwässernden Fläche liegt, die bereits beitragsrechtlich durch den Flächenmaßstab \nerfasst ist. \n\n15\n\nDie fehlende Differenzierung rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass die Stadt \nihrerseits wasserrechtlich gehalten ist, ihre Einleitung des gesammelten \nNiederschlagswassers in den Vorfluter, hier den S. Bach, auf den natürlichen \nLandabfluss zu drosseln. Das ist Teil ihrer Abwasserbeseitigungslast (§ 53 Abs. 1 \nSatz 1 2. Halbs. LWG), sodass sie selbst die dazu erforderlichen \nRegenrückhalteeinrichtungen - beitragspflichtig - zu errichten hat (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. \n1 EWS über die zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Einrichtungen, wozu \ninsbesondere Rückhalteanlagen zählen). Wenn sie dazu aus objektiven Gründen \nnicht in der Lage ist, wie sie behauptet, so mag sie objektiv außerstande sein, ihrer \nAbwasserbeseitigungslast nachzukommen und von daher auch befugt sein, eine \nentsprechende private Regenrückhaltung von bestimmten Anschlussnehmern zu \nverlangen, wie es hier geschehen ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass diesen \nAnschlussnehmern gegenüber denjenigen, von denen keine Regenrückhaltung \nverlangt wird, durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nEntwässerungseinrichtung nicht der gleiche wirtschaftliche Vorteil gewährt wird. \n\n16\n\nSchließlich spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger von der Auflage zur \nErrichtung einer Regenrückhalteeinrichtung in der Baugenehmigung gewusst und \ndiese akzeptiert hat. Die Rechtmäßigkeit der Regelung steht nicht in Rede. Hier geht \nes alleine darum, ob die Stadt dem Kläger durch die öffentliche \nEntwässerungsanlage einen gleichen wirtschaftlichen Vorteil gewährt wie denjenigen \nAnschlussnehmern, von denen sie eine Regenrückhalteeinrichtung nicht fordert, und \ndeshalb auch denselben Beitrag verlangen darf. Das ist, wie ausgeführt, nicht der \nFall. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Stadt habe gerade \nim Interesse des Klägers den Regenwasserkanal erstellt und hätte davon auch \nabsehen können mit der Folge, dass das Gelände bis heute nicht baulich und \ngewerblich genutzt werden könnte, verkennt, dass der Anschlussbeitrag keine \nBeteiligung an den Kosten der konkreten Kanalbaumaßnahme zur Erschließung \neines bestimmten Grundstücks, sondern eine Gegenleistung dafür ist, dass dem \nGrundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEntwässerungsanlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 \nKAG NRW). Wenn die Stadt die Überwälzung der Lasten einer - etwa vorgezogenen \noder überhaupt nicht geplanten - Erschließung eines bestimmten Grundstücks \nerreichen will, mag sie dies über entsprechende vertragliche Abmachungen (vgl. §§ \n11, 124 BauGB) anstreben,\n\n17\n\nvgl. zu solchen städtebaulichen Verträgen im \nEntwässerungsbereich und ihr Verhältnis zum \nKanalanschlussbeitragsrecht Klausing, in: Driehaus \n(Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September 2004), § 8 \nRn. 1069 ff.,\n\n18\n\nkann dies aber nicht einseitig dadurch bewirken, dass sie für die nur einen \ngeminderten wirtschaftlichen Vorteil bietende Anschlussmöglichkeit einen vollen \nBeitrag erhebt.\n\n19\n\nSchließlich kann der Verstoß der Beitragserhebung gegen § 8 Abs. 6 KAG NRW \nund Art. 3 Abs. 1 GG nicht damit in Abrede gestellt werden, dass der Kläger wegen \ndes Verschmutzungsgrades des Niederschlagswassers ohnehin verpflichtet sei, ein \nRegenklärbecken zu errichten, das gleichzeitig auch als Rückhaltebecken diene. \nAuch insoweit wird dem Kläger ein geminderter wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Es \nmag sein, dass - wie einschlägige Ministerialerlasse es vorsehen -,\n\n20\n\nvgl. zur Erlasslage heute Punkt 2.2 des RdErl. \ndes Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai \n2004 (Anforderungen an die \nNiederschlagsentwässerung im Trennverfahren), \nMBl.NRW 2004, 583; Punkte 12 ff. des RdErl. des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 18. Mai 1998 \n(Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des \nLandeswassergesetzes), MBl.NRW 1998, 654,\n\n21\n\nbestimmte Niederschlagswasserarten vor Einleitung in einen Vorfluter der \nVorbehandlung durch ein Regenklärbecken bedürfen. Dann ist es Sache der Stadt \nals Trägerin der Abwasserbeseitigungslast nach § 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. LWG, \ndie notwendigen Regenklärbecken zu errichten (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 EWS über die \nzur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Einrichtungen, wozu insbesondere \nRegenklärbecken zählen). Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die \nEntwässerungssatzung die hier in Rede stehenden Niederschlagswässer allgemein \nvon der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage ohne Vorbehandlung \nausschlösse. Dann bezöge sich die angebotene Entwässerungsleistung allgemein \nnicht auf diese Abwässer. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Abwassertechnik im Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht,\n\n22\n\nvgl. Punkt 4.2 des RdErl. des Ministers für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 4. \nJanuar 1988 (Anforderungen an die öffentliche \nNiederschlagsentwässerung im Trennverfahren), \nMBl.NRW 1988, 164,\n\n23\n\nbedurfte Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten der \nmechanischen Behandlung in Regenklärbecken.\n\n24\n\nÄhnlich auch heute nach Punkt 2.2 i.V.m. \nAnlagen 1 und 2 des RdErl. des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz vom 26. Mai 2004 \n(Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung \nim Trennverfahren), MBl.NRW 2004, 583, wenn nicht \nsogar eine Zuführung an die Kläranlage als \nSchmutzwasser erforderlich ist.\n\n25\n\nDer Beklagte behauptet jedoch nicht einmal, dass allen Anschlussnehmern von \nGrundstücken aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten eine Vorbehandlung \nihres Niederschlagswassers in privaten Regenklärbecken aufgegeben wird. \n\n26\n\nErweist sich somit der gebotene wirtschaftliche Vorteil zwar als beitragsrelevant \nungleich, so ist die satzungsrechtliche Verteilungsregelung dennoch wirksam und der \nBeitragsbescheid daher rechtmäßig. Der Satzungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, \njedweden Fall relevanter Ungleichheit normativ zu erfassen. Der Normgeber darf sich \ngrundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten \njeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gleichheitssatz fordert \nnicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Normgebung.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 \nBvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 (6).\n\n28\n\nFür das Abgabenrecht ist anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - \ninsbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der \nVerwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 \n- 10 C 3.04 -, juris Nr. WBRE 410011271, Rn. \n17.\n\n30\n\nAllerdings sind vom Einzelfall abstrahierende Typisierungen nur zulässig, so \nlange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in \neinem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der \nTypisierung steht und die Zahl der \"Ausnahmen\" gering ist. Die Grenze liegt dort, wo \nein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich \nungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt und \ndie Zahl der dem \"Typ\" widersprechenden \"Ausnahmen\" geringfügig ist. Die Grenze \ndafür liegt bei 10 %. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 \nN 3.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. \n75, S. 36 f.; Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, \nNVwZ 1987, 231 (232); Beschluss vom 19. \nSeptember 1983 - 8 N 1.83 -, NVwZ 1984, 380 (381); \nOVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A \n1276/02 -, Gemhlt. 2004, 215 (216); Urteil vom 28. \nMärz 2003 - 9 A 615/01 -, S. 13 des amtl. Umdrucks. \n\n32\n\nHier hat der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren zwar den Anschein \nerweckt, als werde bei allen Gewerbegrundstücken mit einem Versiegelungsgrad von \nmehr als 40 % eine Regenrückhaltung verlangt, so dass nicht mehr von atypischen \nEinzelfällen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ausgegangen werden \nkönnte. Jedoch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass \nsich die geforderte Regenrückhaltung auf - in einzelnen Gebieten möglicherweise \ndurchaus häufigere - Einzelfälle beschränkt (er hat 14 Fälle aus vier \nGewerbegebieten benannt), so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Zahl \ndieser \"Rückhaltefälle\" mache 10 % oder mehr aller Anschlussfälle aus.\n\n33\n\nAngesichts der nur im satzungsrechtlichen Ergebnis nicht erfolgreichen Klage \nund des Umstandes, dass der Beklagte den zutreffend geltend gemachten \nsachlichen Unbilligkeitsgrund schon bei der Beitragsfestsetzung hätte \nberücksichtigen können (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 163 Abs. 1 \nSatz 1 AO), entspricht es der Billigkeit, die Kosten dieses Teils der Klage den \nBeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, so dass sich die im Tenor ausgewiesene \nQuotelung ergibt. Die Frage der Höhe des zu gewährenden Erlasses war vom Senat \nnicht zu prüfen und dementsprechend auch nicht der Kostenverteilung zu Grunde zu \nlegen.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes alter Fassung (anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung). \n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/15-a-809-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/15-a-809-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281645","retrieved":"2026-07-09 02:56:11.415019+00:00"}}