{"status":"available","doknr":"OLD281644","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0308.13C126.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"13 C 126/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom \n29. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen des Beschwerdeführers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, die vorgelegten Kapazitätsunterlagen seien \"eine Zumutung in Bezug auf die \nunlogische Darstellung des Lehrangebots\", \"das amtliche Formular ist ... so gestaltet, dass die jeweiligen \nLehrdeputate anhand der jeweiligen Stellengruppen und anhand der verfügbaren Stellen und anhand der \njeweiligen Deputate formularmäßig mit Hilfe eines Computerprogramms exakt errechnet und nachgeprüft \nwerden können\", \"hieran mangelt es ... bei der Kapazitätsberechnung vom 15. 09. 2004\", kann dem nicht gefolgt \nwerden. Ein zwingend zu verwendendes Kapazitätsberechnungsformular nach den Vorstellungen der \nAntragstellerin lässt sich der Kapazitätsverordnung nicht entnehmen. Im Übrigen sind die vom Antragsgegner \nvorgelegten Unterlagen, die denjenigen vergangener Jahre entsprechen, für den Senat sehr wohl nachvollziehbar \nund seit Jahren von keinem der in nc-Verfahren Beteiligten wegen ihrer äußeren Gestaltung beanstandet \nworden.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten C 1 eine Erhöhung der \nRegellehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) = Deputatstunden (DS) auf 5 LVS fordert, greift \ndas nicht durch. Die Regellehrverpflichtung folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. \nAugust 1999 (LVV) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 21. Februar 2004, die, soweit sie nicht \nwegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, für die Berechnung der Ausbildungskapazität einer \nnordrhein-westfälischen Hochschule nach der Kapazitätsverordnung bindend ist. Ein zur Nichtigkeit führender \nVerstoß, als welcher hier nur ein solcher gegen das u. a. aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete und in § 29 Abs. 2 \nHRG zum Ausdruck kommende Kapazitätserschöpfungsgebot in Betracht kommt, ist von der Antragstellerin \nweder dargelegt noch sonst feststellbar. Die mittelbar eine weitergehende Erhöhung der Zulassungszahl im \nstreitbefangenen Studiengang verhindernde Beibehaltung der bisherigen Regellehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Assistenten C 1 rechtfertigt sich aus dem wichtigen Interesse der Gemeinschaft und der \nHochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs und ist mit dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.\n\n5\n\nVon der mit der Änderungsverordnung zur Lehrverpflichtungsverordnung erfolgten Anhebung der \nLehrverpflichtungen einiger Stellengruppen durchgängig um 1 LVS bzw. DS ist die Stellengruppe der \nwissenschaftlichen Assistenten C 1 nicht betroffen. Die Anhebung der Lehrverpflichtungen der erfassten \nStellengruppen ist im Anschluss an die Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten von 38,5 Stunden auf \nmaximal 41 Stunden pro Woche durch Art. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nvom 17. Dezember 2003, GV NRW 814, erfolgt. Zwar werden wissenschaftliche Assistenten gemäß \n§ 203a LBG in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und unterliegen gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 LBG den für \nBeamte allgemein geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Arbeitszeit. Doch folgt aus der \nErhöhung der allgemeinen Wochenarbeitszeit für Beamte nicht eine Verpflichtung zur Erhöhung des auf die \nLehre entfallenden Anteils der Wochenarbeitszeit eines wissenschaftlichen Assistenten C1. Vielmehr unterliegt \nes dem hier vom Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Gestaltungsspielraum \ndes Dienstherrn (vgl. hierzu auch § 62 Abs. 1 Satz 1 HG), den Aufgabenbereich des Beamten bzw. der \njeweiligen Gruppe und dessen Einteilung ggf. nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen, wobei \ner die beteiligten Interessen angemessen zu berücksichtigen hat.\n\n6\n\nDie bis zum Sommersemester 2004 geltende - zunächst durch ministeriellen Runderlass, später durch die \ngenannte Lehrverpflichtungsverordnung bestimmte - Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten C 1 \nzur Erbringung von Lehre im Umfang von 4 LVS war bis dahin allgemein anerkannt und in der Rechtsprechung \nnicht beanstandet worden.\n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. April \n2001 - 13 C 22/00 - und vom 12. Mai 2004 - 13 C \n12/04 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n8\n\nDer wesentliche Grund für die im Vergleich zum imaginären Zeitbudget eines der \nForschung und Lehre zu gleichen Teilen verpflichteten Hochschullehrers mit einer \nLehrverpflichtung von 8 LVS herabgesetzte Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen \nAssistenten C1 von 4 LVS war und ist nach wie vor, die Letzterem gesetzlich \neingeräumte Möglichkeit zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation i.S.d. § 3 Abs. 4 \nSatz 2 HG (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HG) bzw. zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit (§ 53 \nAbs. 2 Satz 2 HRG) zu gewährleisten. Festzuhalten ist, dass der vergleichsweise \nherangezogene auf die Lehre entfallende Anteil der Wochenarbeitszeit eines \nHochschullehrers entwickelt worden war vor dem Hintergrund einer \nWochenarbeitszeit von seinerzeit mehr als 40 Stunden. Der die \nRegellehrverpflichtung für Professoren mit 8 LVS und für wissenschaftliche \nAssistenten mit 4 LVS festsetzende Runderlass des Ministers für Wissenschaft und \nForschung - I B 4-3852 - vom 25. Januar 1978 ist bis 1986 fortgeschrieben worden; \ngleiche Lehrverpflichtungen weist die erste Vereinbarung der KMK über die \nLehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen vom 10. März 1977, GMBl. \n418, aus; die Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999 hat an den \nseinerzeit erreichten Stand der Lehrverpflichtungen der verschiedenen \nStellengruppen lediglich angeknüpft, ohne die zwischenzeitliche Reduzierung der \nWochenarbeitszeit beim Zeitanteil Lehre zu berücksichtigen. Das in den genannten \nhochschulrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende gesetzliche Ziel der \nHeranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein überragend wichtiges \nAnliegen der Allgemeinheit, das Einschränkungen des Rechts von Studienbewerbern \naus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich rechtfertigt. Der bei Einschränkungen dieses \nGrundrechts zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, \nauch das Interesse grundsätzlich hochschulreifer junger Menschen an einer \nhinreichenden Zahl von Ausbildungsplätzen insbesondere in harten nc-\nStudiengängen zu berücksichtigen und die Einschränkung auf ein vertretbares Maß \nzu reduzieren, ist bei der auf 4 LVS reduzierten Lehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Assistenten C 1 allseits als gewahrt angesehen worden.\n\n9\n\nDer Grund für die Festsetzung der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Assistenten C 1 auf 4 LVS besteht \nnach wie vor. Dass er als Beamter auf Grund der Änderung der Arbeitszeitverordnung zu einer \nWochenarbeitszeit von maximal 41 Stunden verpflichtet ist, zwingt den Verordnungsgeber der \nLehrverpflichtungsverordnung weder zu einer Erhöhung des auf die Lehre entfallenden Zeitanteils für diese \nStellengruppe überhaupt noch zu einer solchen um 1 LVS wie durchgängig bei anderen Stellengruppen. Das gilt \nschon deshalb, weil nunmehr jedenfalls für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten C 1 die der \nLehrverpflichtung von 4 LVS zugrundeliegende ursprüngliche, d.h. zur Zeit der o.a. ministeriellen Erlasse und \nder KMK-Vereinbarung gegebene Relation zwischen Wochenarbeitszeit und Zeitanteil Lehre in etwa \nwiederhergestellt ist. Aber auch der Umstand, dass der Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung \ngleichwohl die Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen mit Blick auf die erhöhte Wochenarbeitszeit um 1 LVS \nerhöht hat, zwingt selbst unter Berücksichtigung der Interessen der Studienbewerber nicht zu einer \nentsprechenden Verfahrensweise bezüglich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten C 1 und nicht \nzu einer damit einhergehenden weiteren Kapazitätserhöhung der Hochschule:\n\n10\n\nDie maximale Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 2,5 Stunden beträgt lediglich rund 6,5 % der früheren \nWochenarbeitszeit. Demgegenüber ist die Erhöhung des Zeitanteils Lehre um 1 LVS bei den meisten übrigen \nLehrpersonalgruppen gemessen an deren früherem Zeitanteil Lehre (=Lehrverpflichtung) weitaus höher, nämlich \nfür Hochschullehrer 12,5 %, Oberassistenten 14 %, akademische Räte m. L. 12,5 %, akademische Räte o. L. \n25 %, und führt bei der Universität zu Köln im streitbefangenen Studiengang zu einer effektiven Anhebung des \nLehrangebots von rund 6,9 %. Damit kommt das mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit - rechnerisch denkbar \n- einhergehende Mehr für den Anteil Lehre den Studienbewerbern bereits hinreichend zugute. Das erkennbare \nAnliegen des Verordnungsgebers der Lehrverpflichtungsverordnung, das mögliche Mehr an Lehre auf den die \nHauptlast der Ausbildung tragenden akademischen Ober- und Mittelbau zu konzentrieren, dem akademischen \nUnterbau - hier wissenschaftlichen Assistenten C 1 - dagegen mehr Zeit einzuräumen für eine Tätigkeit \naußerhalb der Lehre und so die Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs zu fördern sowie die \nforschende Zuarbeit für den stärker belasteten Hochschullehrer zu stärken, ist sachlich vertretbar und nicht zu \nbeanstanden.\n\n11\n\nEine entsprechende Regelung wie in Bayern, wo wissenschaftliche Assistenten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV \ni.V.m. § 2 Satz 2 ÄnderungsVO eine Lehrverpflichtung von 5 DS ab Wintersemester 2005/06 haben, aber \naufgrund ministerieller Anordnung bereits ab Wintersemester 2004/05 eine zusätzliche Arbeitsstunde in Form \neiner Mentorenstunde erbringen sollen, gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Insoweit bedarf es einer \nAuseinandersetzung mit der von einigen Studienbewerbern angeführten Rechtsprechung einiger bayerischer \nVerwaltungsgerichte nicht.\n\n12\n\nHiervon und von den in der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nausgehend, ist verfügbare Ausbildungskapazität im streitbefangenen Studiengang nicht feststellbar. Aus \nRechtsgründen ist eine weitere Aufklärung von Amts wegen und/oder eine Auseinandersetzung mit den \nvorgelegten Arbeitsverträgen nicht erforderlich.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/13-c-126-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-08/13-c-126-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281644","retrieved":"2026-07-09 02:56:11.335202+00:00"}}