{"status":"available","doknr":"OLD281676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0307.2A1332.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"2 A 1332/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben jedenfalls \ndeshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO, weil die Kläger \nihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gemäß § 117 Abs. 2 \nZPO erforderlichen Form glaubhaft gemacht haben. Die zu den Gerichtsakten \ngereichten Erklärungen des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vom 13. August 2002 und 11. Oktober 2004 sind, wie ein Vergleich der \nin den Akten vorhandenen Unterschriften ohne weiteres ergibt, offensichtlich nicht \nvom Kläger persönlich, sondern von seiner Mutter M. C. unterschrieben worden \nund schon deshalb zur Glaubhaftmachung der Verhältnisse des Klägers gemäß \n§ 117 Abs. 2 ZPO nicht geeignet. Eine ordnungsgemäß unterschriebene Erklärung \ndes Klägers ist trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates in seiner \nVerfügung vom 28. Oktober 2004 bisher ebenso wenig zu den Gerichtsakten \ngereicht worden wie eine Erklärung der Klägerin.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers im \nSinne des § 6 Abs. 2 BVFG im Wesentlichen mit der Begründung festgestellt, der \nKläger, der von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme und ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen könne, erfülle auch die weitere Voraussetzung des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG, weil er sich durch die Angabe der deutschen Nationalität nur \nzum deutschen Volkstum bekannt habe. Da er bereits mit fünfzehn Jahren in eine \nmilitärische Fachschule eingetreten sei, sei er bis zur Ausstellung seines \nInlandspasses im Jahre 1996 lediglich im Besitz militärischer \nIdentifikationsdokumente gewesen. In diesen sei er mit deutscher Volkszugehörigkeit \neingetragen bzw. eingetragen gewesen. Dies ergebe sich aus seinem \nReserveoffizierwehrpass aus 1996, den er im Zuge der Entlassung aus dem aktiven \nWehrdienst im Juli 1996 erhalten habe und der als Nationalität des Klägers \"Deutsch\" \nausweise. Das Militärkommissariat der Stadt V. habe unmissverständlich \nklargestellt, dass sämtliche Eintragungen in diesem Pass in Übereinstimmung mit \nden Daten des vorherigen Offizierausweises erfolgt seien. Dies entspreche auch den \nBekundungen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht, die ausgesagt habe, dass der Kläger ihr gegenüber stets von \neiner Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in seinem Offizierausweis von \n1975 gesprochen habe. Für ein aktenkundiges Bekenntnis zum russischen Volkstum \nsei daher nichts ersichtlich. Ein solches ergebe sich auch nicht aus der Vermutung \nder Beklagten, es müsse noch einen weiteren Offizierausweis des Klägers aus dem \nJahre 1996 geben, in welchem erstmals die deutsche Volkszugehörigkeit enthalten \ngewesen sei. Diese Vermutung stütze sich auf versehentlich falsche Jahreszahlen in \neiner vom Kläger überreichten Bescheinigung. Verwertbare Anhaltspunkte für diese \nVermutung ergäben sich auch nicht aus dem Besuch der S. schule durch den \nKläger oder seiner Stationierung in der ehemaligen DDR. Auch die Tatsache, dass er \nkeine Geburtsurkunden seiner Töchter aus erster Ehe beigebracht habe, führe nicht \nzu begründeten Zweifeln an seinem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Auch \nkönne die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Erzieher an der S. schule in \nV. nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems \nbedeutsam angesehen werden. Er habe weder militärkundlichen Unterricht erteilt \nnoch sei er für die politische Ausbildung der Schüler verantwortlich gewesen. Vor \ndiesem Hintergrund seien lediglich systemunabhängige Aufgaben eines Erziehers in \neinem schulischen Internatsbetrieb erkennbar.\n\n5\n\nDie Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung des Vortrages \nder Kläger und des Ergebnisses der \"informatorischen Anhörung\" der Mutter des \nKlägers von einem die Feststellung eines Bekenntnisses des Klägers zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG tragenden Sachverhalt \nausgegangen, weil der Kläger danach in seinem Reserveoffizierausweis aus dem \nJahre 1996 ebenso wie in seinem früheren Militärausweis nur mit der deutschen \nNationalität eingetragen gewesen sei. Die Beklagte legt in der Antragsbegründung \nnicht hinreichend dar, dass diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nBeurteilung des von ihm festgestellten Sachverhalts die angefochtene Entscheidung \nnicht tragen kann. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger in seinem \nReserveoffizierausweis von 1996 mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Sie stellt \nauch die Echtheit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung erheblich zu \nGrunde gelegten Bescheinigung des Militärkommissariats der Stadt V. vom 4. \nAugust 2000 nicht in Abrede. Der vom Verwaltungsgericht danach aus der \nEintragung der deutschen Nationalität in seinem Reserveoffizierausweis gezogene \nSchluss, der Kläger sei auch in seinem früheren Militärausweis nur mit deutscher \nNationalität eingetragen gewesen, wird durch die Antragsbegründung nicht \nzweifelhaft. Der wesentliche Einwand der Beklagten, nach dem 1. Januar 1990 \nausgestellte Urkunden und Inlandspässe stellten keinen zweifelsfreien Nachweis für \ndas Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum seit Eintritt der \nBekenntnisfähigkeit dar, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine \nSchlussfolgerungen nämlich im Wesentlichen aus den Militärausweisen des Klägers \nund nicht aus seinem Inlandspass von 1996 oder anderen, von Passämtern \nausgestellten Urkunden gezogen. Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründung \nhinreichende Anhaltspunkte für ein früheres Gegenbekenntnis des Klägers zu einem \nnichtdeutschen Volkstum substantiiert nicht dar. Die Darlegung von Zweifeln etwa \naufgrund der Stationierung des Klägers in der ehemaligen DDR reichen nicht aus, \nzumal diese Zweifel bereits im Klageverfahren unter Hinweis auf einen Ausschluss \nvon deutschen Volkszugehörigen \"im Regelfall\" geäußert und vom \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtwürdigung \nberücksichtigt worden sind. Entscheidend kommt hinzu, dass die Beklagte in der \nAntragsbegründung keine neuen Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Kläger ein \nGegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, sondern \ninsoweit im Wesentlichen einen nur auf Vermutungen beruhenden hypothetischen \nGeschehensablauf für denkbar hält.\n\n6\n\nAuch soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon \nausgegangen ist, dass der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger \nnicht gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeschlossen ist, weil die vom Kläger in der \nS. schule innegehabte Stellung als Offizierausbilder im Rang eines Majors vom \nAusschlusstatbestand nicht erfasst werde, führt die Antragsbegründung nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. § 5 Nr. 2 b) \nBVFG macht den Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft nicht an dem Erreichen \neiner bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen \nPrivilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem \ndeutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten \nauch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch \ninnerhalb der Staatsverwaltung, z.B. der Staatsanwaltschaft, der Armee und der \nstaatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n8\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage des \nAusschlusstatbestandes die konkret ausgeübte Funktion des Aufnahmebewerbers \nentscheidend. Ließe man jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und \nLeitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund \nder Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen \nAufrechterhaltung diente, genügen, wäre jede Funktion mit einer solchen \nEntscheidungs- und Leitungskompetenz von § 5 Nr. 2 b) BVFG erfasst, weil die \nPartei auf alle diese Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen \nhabe. Während Parteifunktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in \nstaatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen \ndurchzusetzen, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam gegolten hätten, gelte das nicht gleichermaßen für alle \nFunktionen in den staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen \nEinrichtungen, auf die die Partei Einfluss hätte nehmen können und genommen \nhabe. So könnten grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, \nnichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich seien und \nausgeübt würden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden.\n\n9\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Es \nlegt im Einzelnen dar, warum es bei der Wahrnehmung der vom Kläger konkret \nausgeübten Funktion an der S. schule in V. \"lediglich systemunabhängige \nAufgaben eines Erziehers in einem schulischen Internatsbetrieb\" erkennen kann. \nBesonderheiten, weshalb es sich hier bei der Funktion eines \"Erziehers\" um eine \nFunktion gehandelt hat, die nach den in der Rechtsprechung aufgezeigten \nGrundsätzen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden kann, sind von der insoweit \ndarlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan und auch nicht \nersichtlich. Selbst wenn die in der Bescheinigung der S. schule vom 2. \nSeptember 1997 aufgeführten Dienstpflichten nicht nur als Tätigkeit als Erzieher, \nsondern - wie die Beklagte meint - schon als \"Unterricht\" bezeichnet werden könnten, \nlässt die Antragsbegründung nicht hinreichend erkennen, dass und warum diese \nTätigkeit den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt. Sie zeigt \ninsbesondere etwa anhand eines konkreten Lehrplanes im Einzelnen nicht auf, dass \ndie vom Kläger ausgeübte erzieherische Tätigkeit wie etwa beim \nBesserungsarbeitsrecht im Strafvollzug,\n\n10\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2002 - 2 A \n2122/00 -,\n\n11\n\ndem Zweck einer politischen Erziehung durch besondere propagandistische und \nkommunistische Indoktrination diente und hierdurch im hier vorliegenden konkreten \nFall über das Maß an systemkonformer Erziehung hinausging, das in dem System \nder ehemaligen Sowjetunion an jeder (Mittel-)Schule üblich war. Der Hinweis auf \neinen Artikel des Armeegenerals T. aus dem Jahre 1985 über die Vorbildfunktion \ndes Offiziers, die von jedem Offizier und jedem Erzieher verlange, aktiver \nPropagandist der Politik der KPdSU zu sein, reicht hierzu schon deshalb nicht aus, \nweil diese Vorbildfunktion in dieser allgemeinen Form alle Offiziere und Lehrer der \nehemaligen Sowjetunion treffen sollte und entgegen den von der oben zitierten \nRechtsprechung aufgestellten Grundsätzen keinen Raum mehr für eine Beurteilung \nder konkreten beruflichen Funktion des Klägers auf der Grundlage des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG ließe.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-07/2-a-1332-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-07/2-a-1332-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281676","retrieved":"2026-07-09 02:56:13.928969+00:00"}}