{"status":"available","doknr":"OLD281675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0307.10A2994.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"10 A 2994/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er wendet sich mit \nseiner Klage gegen die teilweise Aufhebung seines Gebührenbescheides durch die \nBeklagte. Mit dem Gebührenbescheid hat der Kläger gegenüber den Beigeladenen \nsolche Kosten abgerechnet, die im Rahmen von Vermessungsarbeiten angefallen \nsind.\n\n3\n\nDie Beigeladenen beauftragten den Kläger Ende des Jahres 1995 über ihren \nArchitekten im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses \nauf dem Grundstück T. -M. -Straße 5 (Gemarkung T1. , Flur 31, Flurstück \n451) in Mülheim an der Ruhr. Der Kläger übersandte den Beigeladenen eine \nAntragsbestätigung in der er ausführte, die \"vermessungstechnische Baubetreuung \numfasst die Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Baugesuch sowie die \nerforderlichen Absteckungs- und Einmessungsarbeiten\". Die Antragsbestätigung \nwurde mit der handschriftlichen Gegenzeichnung \"U. 29/11/95\" an den Kläger \nzurückgeschickt. \n\n4\n\nDanach führte der Kläger die nach seiner Ansicht für die \n\"vermessungstechnische Baubetreuung\" gebotenen Arbeiten aus. Die Arbeiten \nwaren im November 1996 abgeschlossen. \n\n5\n\nUnter dem 21. Februar 1998 erteilte der Kläger den Beigeladenen einen \nGebührenbescheid (Nr. E 072/98) mit dem er für im Einzelnen stichwortartig \naufgeführte \"Leistungen\" Gebühren und Auslagen in Höhe von 3.772,00 DM \nfestsetzte. Der Leistungskatalog beinhaltetet die \"Erstellung eines Lageplans zu \nPlanungszwecken mit Katasterbestand, planungsrelevanter Topografie und \nPlanungsrecht zum 14.12.95, Fertigung einer Giebelaufnahme des Nachbarhauses \nzum 14.12.95, Einarbeitung und Einrechnung des Bauvorhabens und Erstellung des \namtlichen Lageplans zum Baugesuch zum 6.03.96, Durchführung der \nSockelabnahme und Gebäudeeinmessung gem. § 14 VermKatG NRW zum 23.10.96 \nmit Beseitigung der Abmarkung und Einreichen der Vermessungsschriften in das \nKataster\". Der Betrag setzte sich zusammen aus:\n\n6\n\n- Gebühren für die Gebäudeeinmessung: 616,-- DM \n- 3 Ingenieur-Außenstunden à 106,-- DM: 318,-- DM\n- 6 Meßgehilfestunden à 58,-- DM: 348,-- DM\n- 18 Ingenieur-Innenstunden à 106,-- DM: 1.908,-- DM\n- Auslagen: 90,-- DM \n- zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer: 492,-- DM \n _________\n 3.772,-- DM \n\n7\n\nGegen den Gebührenbescheid legte der Beigeladene zu 2. - für die \nBeigeladenen - mit Schreiben vom 14. März 1998 Widerspruch ein. \n\n8\n\nDie Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August \n1999 ab, soweit der Kläger einen Zeitaufwand von 8 Stunden für Vorleistungen zu \ndem amtlichen Lageplan, die im Rahmen eines Bodenordnungs- bzw. \nBebauungsplanverfahrens (T2. Kuppe) erbracht worden waren, berechnet hat. \nZur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladenen für den insoweit \nabgerechneten Zeitanteil nicht einzustehen hätten. Der Gebührenansatz für die \nGebäudeeinmessung wurde korrigiert. Die veranlagten Gebühren wurden um 767,20 \nDM reduziert und auf einen Gesamtbetrag von 3.004,80 DM herabgesetzt; im \nÜbrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \n\n9\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Beigeladenen am 4. August 1999 \nzugestellt. Dem Kläger wurde der Bescheid unter dem 10. August 1999 ohne \nRechtsmittelbelehrung übermittelt. Gegenüber der Beklagten teilte der Kläger unter \ndem 13. August 1999 mit, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und \n\"das Verwaltungsgericht anrufen\" werde. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 25. November 1999 Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt: Die abgerechneten Zeitstunden bezögen sich auf im Zusammenhang mit \ndem Bebauungsplanverfahren \"T3. Kuppe\" erbrachte Vorratsleistungen, die er \ndann später anteilig aus einem für den Gesamtvorgang T3. Kuppe geführten \nStundenkonto in die Konten der Auftraggeber umgebucht habe. Insgesamt sei die \nErstellung des Lageplans zu Planungszwecken dadurch wesentlich günstiger \nausgefallen. Im Übrigen seien den Beigeladenen auch nicht 8 Stunden, sondern nur \n5,7 Stunden (an anderer Stelle: 5,1 Stunden) in Rechnung gestellt worden.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n2. August 1999 aufzuheben. \n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren \nwiederholt und vertieft. \n\n16\n\nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2002 abgewiesen. \nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in der \nGebührenrechnung zu Lasten der Beigeladenen einen anteiligen Zeitaufwand von \nacht Stunden für die Erstellung eines umfangreichen Lageplans für das gesamte \nBaugebiet in der Form eines \"Grundgerüstes\" angesetzt. Da dieser \"Basisplan\" mit \ndem ursprünglichen Bauträger vereinbart und erstellt worden sei, bevor die \nBeigeladenen die Leistungen bei dem Kläger beantragt hätten, seien die \nBeigeladenen hierfür nicht kostenpflichtig. Der Bescheid sei ferner deswegen \nrechtswidrig, weil die vom Beklagten festgesetzten Gebühren nach der \nLeistungsbeschreibung auch die Einrechnung und Einarbeitung des Bauvorhabens \nund somit außerhalb des hoheitlichen Aufgabenkreises des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs liegende Leistungen erfassten. Da die Berechnung der \nhoheitlichen und privatrechtlich angefallenen Leistungen in dem Gebührenbescheid \nzudem nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GebG \nNRW entspreche und der Bescheid keine nachvollziehbare Berechnung der Kosten \nerkennen lasse, die eine Sonderung der einzelnen Positionen erlaube, sei der \ngesamte Bescheid rechtswidrig. \n\n18\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 21. Juni 2002 zugestellte Urteil am 19. Juli \n2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung der Berufung durch \nden Senat mit Beschluss vom 16. November 2004, dem Kläger zugestellt am \n19. November 2004, trägt er zur Begründung der Berufung mit am Montag, dem \n20. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz vor: Die vom Gericht beanstandete \nfehlende Zuordnung von abgerechneten Stunden zu den jeweiligen Einzeltätigkeiten \nsei keine Frage der Bestimmtheit, sondern der ordnungsgemäßen Begründung. \nDiese könne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nachgeholt werden, \nwas er - der Kläger - durch Vorlage der Antragschronologie getan habe. Die \nabgerechneten Ingenieur-Stunden seien insgesamt gerechtfertigt. Bei den in Ansatz \ngebrachten 18 Ingenieur-Innenstunden seien die Beigeladenen tatsächlich nur mit \n5,1 Stunden aus entsprechenden Vorarbeiten belastet worden. Das sei weder \nunangemessen noch für die Beigeladenen nachteilig. Ob die Beigeladenen im \nÜbrigen für den vom Kläger angefertigten Lageplan zu Planungszwecken einen \nausdrücklichen Auftrag erteilt hätten oder nicht, sei für das Verfahren ohne \nBedeutung. Die Beigeladenen seien durch die erbrachte Leistung jedenfalls \nbegünstigt. Der Lageplan zu Planungszwecken sei nichts anderes als ein \nDurchgangsstadium des Lageplans zum Baugesuch und folglich von der diesem \nzugrundeliegenden Beauftragung mitumfasst. Die Aufteilung des Lageplans in einen \nhoheitlichen und privatrechtlichen Teil sei weder sinnvoll noch gerechtfertigt. Dreh- \nund Angelpunkt bei allen Ermittlungen des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs sei der Grund und Boden. Die den Grund und Boden \nüberspannenden Plankoordinaten und die sonstigen Planaussagen seien immer \nResultat einer Berechnung, eines Abgleichs oder Bewertung. Kein Plan sei gleich der \nWirklichkeit, also könne auch kein Plan unmittelbares Ergebnis einer Vermessung \nvor Ort sein. Das gleiche gelte für die Einstufung der rechtlichen Qualität der \nBerechnung und die Einzeichnung von Abstandflächen. Soweit das Gericht \nausgeführt habe, die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW gemeinten \nvermessungstechnischen Ermittlungen bezögen sich nur auf solche Vorgänge, die \neinem öffentlichen Glauben zugänglich seien, wozu die Einarbeitung und \nEinzeichnung der geplanten Bauvorhaben in den Lageplan, ebenso wie die \nDarstellung der Abstandflächen des geplanten Bauwerks nicht gehörten, könne dem \nnicht gefolgt werden. Insbesondere die Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO stehe einer \nBeweiskraft der in der Urkunde bezeugten Tatsachen auch im Hinblick auf \nplanerische Feststellungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht \nentgegen. Auch der Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschrift des \n§ 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW stelle nunmehr in Ziffer 6 klar, dass zur öffentlichen \nVermessungsverwaltung auch die für den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes, also \nauch Tätigkeiten nach der Bauprüfverordnung, gehörten. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 2. August \n1999 aufzuheben, soweit durch diesen der \nGebührenbescheid um einen Betrag von 767,20 DM \ngekürzt worden ist. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n die Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.\n\n22\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen.\n\n26\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 \nVwGO klagebefugt. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann in seinem \nRecht auf Gebührenerhebung verletzt sein, wenn die Widerspruchsbehörde - die \nBeklagte - eine von ihm festgesetzte Gebühr, die den einschlägigen \nkostenrechtlichen Vorschriften genügt, herabsetzt. \n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1988 - 8 C 9/87 -, NVwZ-RR 1989, 359.\n\n28\n\nDie am 25. November 1999 gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten \nvom 2. August 1999 erhobene Klage ist schließlich weder verfristet noch aus \nsonstigen Umständen zu spät erhoben worden. Gem. § 74 Abs. 1 VwGO muss die \nAnfechtungsklage zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides \nerhoben werden. Der Lauf dieser Frist hat jedoch zur Voraussetzung, dass die \nZustellung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist und dass der Betroffene gem. \n§ 58 Abs. 1 VwGO über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Da dem am 10. August \n1999 an den Kläger übermittelten Widerspruchsbescheid keine \nRechtsmittelbelehrung beigefügt war, fehlt es ihm gegenüber an einer \nordnungsgemäßen Belehrung über den Rechtsbehelf und ist für den Kläger folglich \nkeine Monatsfrist angelaufen. In solchen Fällen muss die Klage gem. § 58 Abs. 2 \nVwGO innerhalb der Jahresfrist erfolgen. Diese hat der Kläger mit der am \n25. November 1999 erhobenen Klage beachtet. Ein früherer Zeitpunkt kommt hier \nnicht etwa deswegen in Betracht, weil der Kläger gegenüber der Beklagten bereits \nmit Schreiben vom 13. August 1999 mitgeteilt hat, dass er mit der Entscheidung nicht \neinverstanden sei und das Verwaltungsgericht anrufen werde. Die Klageverwirkung \nhat zur Voraussetzung, dass die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben und \ngegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere, weil der \nKläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte, erst zu \neinem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den \nbesonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten, d.h. \ndarauf vertrauen durften, dass keine Klage erhoben wird. \n\n29\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2003, \n§ 74 Rn 19 m.w.N. \n\n30\n\nBeides ist hier nicht der Fall. Die am 25. November 1999 erhobene Klage ist \nweder zeitlich erheblich verzögert, noch haben die Beklagte und auch die Beigela-\ndenen darauf vertrauen können, dass keine Klage erhoben wird. Der Kläger hat mit \nseinem Schreiben vom 13. August 1999 gegenüber der Beklagten deutlich zum \nAusdruck gebracht, dass er sich mit der Kürzung seiner Gebührenforderung nicht \neinverstanden erkläre. Die Beigeladenen haben davon im Rahmen ihrer schriftlichen \nKorrespondenz mit der Beklagten Kenntnis erlangt.\n\n31\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten ist \nim Umfang der vom Kläger angefochtenen Herabsetzung (767,20 DM) seiner mit \nGebührenbescheid vom 21. Februar 1998 festgesetzten Kosten rechtmäßig. Der \nKläger ist nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n32\n\n§ 14 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW, hier \nvom 23. November 1971, GV NRW S. 354, in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 19. März 1985, GV NRW S. 256) ermächtigt die Behörde, Gebühren und \nAuslagen für die Vornahme einer Amtshandlung durch Gebührenbescheid geltend zu \nmachen. Die Vorschrift ist auf die Tätigkeit der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure im Bereich ihrer Bestellung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 der \nBerufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-\nWestfalen (ÖbVermIngBO NRW vom 15. Dezember 1992, GV NRW S. 524 i.d.F. des \nÄnderungsgesetzes vom 22. November 1994, GV NRW S. 1058) entsprechend \nanwendbar. \n\n33\n\nEine Gebührenerhebung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nmuss dabei folgende Voraussetzungen berücksichtigen: \n\n34\n\n(1.) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur solche Leistungen im \nGebührenbescheid abrechnen, die dem hoheitlichen Bereich seines Wirkungskreises \nunterfallen. Wegen der Abgrenzung der hoheitlichen von den privatrechtlichen \nTätigkeiten folgt der Senat der Grundsatzentscheidung des 9. Senats vom \n16. Oktober 2003 (9 A 249/01) auf die insoweit Bezug genommen wird.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2003 - \n9 A 249/01 -, wonach es sich bei den Leistungen für \ndie Erstellung eines Lageplans nur insoweit um \nhoheitliche Tätigkeiten handelt, als es um die \nErstellung eines amtlichen Lageplans geht und \nTatbestände mit öffentlichem Glauben beurkundet \nwerden, die durch vermessungstechnische \nErmittlungen an Grund und Boden festgestellt \nwerden; die Nichtzulassungsbeschwerde hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n22. Januar 2004 - 9 B 3.04 - abgewiesen.\n\n36\n\n(2.) Der Bescheid muss die Mindestanforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG \nNRW berücksichtigen, die Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit sind. Sinn dieser Mindestanforderungen ist es, die notwendige \nBestimmtheit der Kostenentscheidung zu wahren und diese in sich ausreichend \nverständlich und für den Kostenschuldner überschaubar zu machen; der \nKostenschuldner muss anhand der Angaben im Bescheid den Rechenweg, der zu \ndem festgesetzten Betrag führt, nachvollziehen können. \n\n37\n\n(3.) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Gebühren nur gegenüber \ndemjenigen geltend machen, der Kostenschuldner ist.\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall ist der Gebührenbescheid des Klägers im Hinblick auf den \ndurch die Widerspruchsbehörde reduzierten Kostenbetrag schon deswegen \nrechtswidrig, weil die Beigeladenen nicht Kostenschuldner sind. Die Frage, ob die \nweiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann deshalb letztlich offen bleiben. Allerdings \nbesteht Anlass zu dem Hinweis, dass die streitbefangenen Leistungen nicht den \nhoheitlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind und dass der Gebührenbescheid vom \n21. Februar 1998 offenkundig die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG \nNRW, hier insbesondere die Anforderungen an eine nachvollziehbare Berechnung \ngem. § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 GebG NRW, verfehlt. \n\n39\n\nDie Kostenschuldnerschaft für Kosten, die aus Anlass von Amtshandlungen des \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen, richtet sich nach § 13 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der hier gem. § 13 Abs. 1 \nSatz 2 ÖbVermIngBO NRW anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der \nKosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG \nNRW) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. \nGebG NRW), wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene \noder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW) oder \nwer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 \nGebG NRW). Die aufgeführten Tatbestände zur Begründung einer Kostenpflicht \ngreifen hier nicht ein. \n\n40\n\nDie Beigeladenen sind nach keiner der beiden Alternativen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nGebG NRW Kostenschuldner.\n\n41\n\nDie Beigeladenen haben die den abgerechneten acht (und nicht wie der Kläger \nbehauptet 5,1) Zeitstunden zugrundeliegenden Teilleistungen nicht gem. § 13 Abs. 1 \nNr. 1, 1. Alt. GebG NRW veranlasst. Bei den vom Kläger abgerechneten Zeitstunden \nhandelt es sich um den Zeitaufwand für solche Teilleistungen, die der Kläger im \nRahmen eines Bodenordnungs- und Bebauungsplanverfahrens im Jahre 1991 \nerbracht hat. Hintergrund war eine zwischen den damaligen Eigentümern im Bereich \nder T4. Kuppe II und dem Kläger geschlossene Vereinbarung. Danach war der \nKläger mit der sogenannten blockweisen Vermessung im zukünftigen \nBebauungsplangebiet beauftragt worden. Die Beigeladenen, die das Grundstück im \nJahre 1995 erworben haben, haben den Kläger dagegen erst Ende des Jahres 1995 \nim Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem \nGrundstück in der Gemarkung T5. mit Vermessungsarbeiten beauftragt. Die zuvor \nvom Kläger abgewickelten Tätigkeiten sind folglich nicht von ihnen, sondern von den \nehemaligen Grundstückseigentümern und Vertragspartnern der mit dem Kläger \nabgeschlossenen Vereinbarung veranlasst worden. \n\n42\n\nDie hier streitige Tätigkeit ist auch nicht zugunsten der Beigeladenen \nvorgenommen worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW). Von einer \nBegünstigung in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn dem Kostenschuldner \ndurch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - Vorteil zugute kommt. Die \nVorschrift zielt allerdings ausschließlich auf eine unmittelbare Begünstigung in dem \nSinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese \nselbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver \nBetrachtung von Nutzen ist. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1978 - II A \n552/76 - und Urteil vom 25. Februar 1981 - 2 A \n2708/79 -, ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai \n2002 - 9 A 251/99 - m.w.N. \n\n44\n\nZwar sagt die Bestimmung - anders als § 5 Abs. 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) - nicht \nausdrücklich, dass nur eine unmittelbare Begünstigung zur Entstehung der \npersönlichen Gebührenpflicht führt. Nach dem im Abgabenrecht geltenden, den \nErfordernissen der Abgrenzbarkeit dienenden Grundsatz der Klarheit und \nEindeutigkeit belastender Bestimmungen muss aber davon ausgegangen werden, \ndass lediglich mittelbare Begünstigungen, wie sie vielleicht die Beigeladenen als \nspätere Erwerber des Grundstücks genießen, mangels einer entsprechenden \nausdrücklichen Regelung nicht gemeint sind. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1978 - II A \n552/76 -, m.w.N.; Susenberger, Kommentar zum \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, \nStand: 2003, Anm. 7.\n\n46\n\nDie Beigeladenen scheiden als unmittelbare Begünstigte schon deswegen aus, \nweil sie nicht Adressaten der hier streitbefangenen Leistungen sind. Adressat einer \nTätigkeit, die sich auf ein Grundstück als Objekt des Rechtsverkehrs bezieht, ist nur \nder Eigentümer. Diesem ist das Grundstück im Rechtsverkehr als \nVerfügungsberechtigtem zugeordnet; Handlungen, die sich auf das Grundstück (als \nGegenstand des Rechtsverkehrs) beziehen, wirken sich damit unmittelbar zu seinen \nGunsten (oder zu seinem Nachteil) aus. Die Blockvermessung und die Erstellung des \nvom Kläger so benannten Lageplans zu Planungszwecken waren Bestandteil der \nbereits dargestellten Vereinbarung zwischen dem Kläger und den früheren \nGrundstückseigentümern. Danach war der Kläger mit der blockweisen Vermessung \nunter anderem der bereinigten Bau- und Umlegungsparzellen beauftragt worden und \nsollten die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einem zu erstellenden Lageplan zu \nPlanungszwecken umgesetzt werden. Ziel der blockweisen Vermessung der \nbereinigten Bau- und Umlegungsparzellen war es, die Voraussetzungen für die \nBildung von Grundstücksparzellen im katasterrechtlichen und grundbuchrechtlichen \nSinne zu schaffen und damit die betroffenen Eigentümer letztlich in die Lage zu \nversetzen, die Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des \nEigentums an den neu geschaffenen Parzellen zu nutzen. Folglich waren allein die \nim Jahre 1991 an den Grundstücken berechtigten Eigentümer begünstigt und nicht \ndie Beigeladenen, die das Grundstück erst im Jahre 1995 erworben haben. Soweit \nder Kläger geltend macht, dass die Erstellung des Lageplans zu Planungszwecken \nfür die Vermessungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem \nBebauungsplanverfahren nicht erforderlich gewesen sei und ausschließlich der \nVorbereitung für die zu erwartenden Bauanträge der Grundstückserwerber gedient \nhabe mit der Folge, dass allein die späteren Erwerber, so auch die Beigeladenen, \nvon der Leistung profitiert hätten, ändert sich an der bisherigen Bewertung nichts. \nSollte der Lageplan zu Planungszwecken für die früheren Eigentümer tatsächlich \nnicht von Nutzen gewesen sein, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig eine \nKostenschuldnerschaft derjenigen, die einige Jahre nach Abschluss der Tätigkeiten \nein von den vermessungstechnischen Daten erfasstes Grundstück im Bereich des \nBebauungsplangebietes erwerben. Die Frage der Begünstigung nach § 13 Abs. 1 \nNr. 1, 2. Alt. GebG NRW lässt sich nicht losgelöst von der Entstehung der \nGebührenpflicht gem. § 11Abs. 1 GebG NRW beantworten. Insoweit ist § 13 GebG \nNRW die systematische Ergänzung des § 11 Abs. 1 GebG NRW. Die Entstehung der \nGebührenpflicht gem. § 11 Abs. 1 GebG NRW knüpft bei antragsgebundenen \nTätigkeiten an den Antrag und ansonsten an den Zeitpunkt der Beendigung der \nAmtshandlung an. Für eine Kostenschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. \nGebG NRW bedeutet dies, dass - wie eingangs dargestellt - die vorteilhafte Lage \nfür den Betroffenen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenommenen \nAmtshandlung und spätetens mit Beendigung der Amtshandlung eingetreten sein \nmuss. Für eine Begünstigung im Sinne der 2. Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG \nNRW reichen sie als lediglich mittelbarer Vorteil nicht aus. Der Kläger hat folglich auf \neigenes Risiko gearbeitet, soweit die Vereinbarung, wie er behauptet, so zu \nverstehen sein sollte, dass der Lageplan zu Planungszwecken nicht zugunsten der \nVertragspartner der Vereinbarung, sondern zugunsten der späteren \nGrundstückserwerber erstellt worden ist. \n\n47\n\nEine Kostenschuldnerschaft der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus § 13 \nAbs. 1 Nr. 2 GebG NRW. Nach dieser Vorschrift ist zur Kostentragung derjenige \nverpflichtet, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene \noder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Eine solche Übernahmeverpflich-\ntung der hier streitigen Kosten ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die \nVereinbarung, die der Kläger mit den früheren Eigentümern der in der Gemarkung \nT5. gelegenen Grundstücke geschlossen hat. Unabhängig von der Frage, ob die \nVertragsparteien die zukünftigen Erwerber der Grundstücke in § 3 der Vereinbarung \nüberhaupt zu einer Übernahme der Kosten verpflichten konnten, setzt § 13 Abs. 1 \nNr. 2 GebG NRW eine ausdrückliche Erklärung des die Kosten Übernehmenden \nvoraus. Da die Beigeladenen bei der Beauftragung des Klägers im Jahre 1995 von \nder Vereinbarung zwischen dem Kläger und den früheren Grundstückseigentümern \nkeine Kenntnis hatten und außerdem über die vom Kläger zu ihren Lasten \nbeabsichtigte \"Umbuchung\" der angefallenen Kosten nicht aufgeklärt worden sind, \nscheidet eine Kostenschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW von \nvornherein aus. \n\n48\n\nDie Beigeladenen sind auch nicht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW \nKostenschuldner. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer für die \nKostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür bestehen hier keine \nAnhaltspunkte. \n\n49\n\nDa auch kein sonstiger Anhalt für eine Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen - \netwa nach Treu und Glauben - besteht, können sie als Schuldner für die hier \nstreitigen Kosten nicht in Anspruch genommen werden und ist der \nGebührenbescheid des Klägers insoweit rechtswidrig. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-07/10-a-2994-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-07/10-a-2994-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281675","retrieved":"2026-07-09 02:56:13.845023+00:00"}}