{"status":"available","doknr":"OLD281697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.4A3047.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"4 A 3047/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit die Klage nicht \nzurückgenommen worden war.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens , für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil\nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug\nauf die Demokratische Republik Kongo (DRK) vorliegen, und insoweit den\nentgegenstehenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge aufgehoben. Dagegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung und\nbeantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die Gerichtsakte nebst Beiakten\nBezug genommen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er sie\neinstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\nDen Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n6\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des §\n60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - diese Vorschrift ist mit Wirkung ab\n1. Januar 2005 an die Stelle des zum selben Zeitpunkt außer Kraft getretenen § 53\nAbs. 6 Satz 1 AuslG getreten - sei es in unmittelbarer, sei es in entsprechender\nAnwendung, nicht vorliegen.\n\n7\n\n1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers\nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt\n- ebenso wie die Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - allein auf das\nBestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab.\nAllerdings genügt für die Annahme einer \"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser\nVorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten\nRechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" im Ansatz kein anderer\nals der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen\nWahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für\n\"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell\nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem\nlandesweit gegeben sein muss.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 \n\n9\n\n- 9 B 627.96 -,<juris>; Urteil vom 29. März 1996 \n\n10\n\n- 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 und Urteil vom 17. Oktober 1995\n- 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476, jeweils zu § 53 AuslG.\n\n11\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ( früher § 54 Satz 1 AuslG) werden allerdings\nGefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der\nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste\nLandesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung\npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die\nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise\nbestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens\nsechs Monate ausgesetzt wird. Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine\nGefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz\nregelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60a\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. \n\n12\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6\nAuslG dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die\nVerwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im\nSinne des Satzes 2 dieser Regelung angehören, für welche aber ein Abschiebestopp\nnach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der\nAbschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG\nzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat\nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam\nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\nwürde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1\nGG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach\n§ 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG\nzu gewähren. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 (m.w.N.);\nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteil vom\n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666.\n\n14\n\nFür die Nachfolgeregelungen in § 60 Abs. 7, § 60a AufenthG gilt nichts\nanderes.\n\n15\n\nOb eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage\nvorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu\nbeurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder\n\"statistische\" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine\neinzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den\nAusländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser\nGrundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999\n\n17\n\n- 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \n\n18\n\nNr. 17 und Urteil vom 19. November 1996 \n\n19\n\n- 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, jeweils zu \n\n20\n\n§ 53 AuslG.\n\n21\n\nDie drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem\nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer\ndie begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der\nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen\nWahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im\nAsylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für\ndas Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab\nanzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher\nWahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus\nden Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die\ngesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beseitigen kann. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996\n\n23\n\n- 1 C 6.95 -, aaO., und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, jeweils\nzu § 53 AuslG.\n\n24\n\nGeboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG immer dann, wenn der einzelne extrem gefährdete Asylbewerber\nansonsten gänzlich schutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den Zielstaat\nohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen\nwürde. \n\n25\n\n2. Erkrankungen oder sonstige Gründe, aufgrund derer\nAbschiebungshindernisse in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG bestehen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n26\n\n3. Schutz vor Abschiebung kann auch nicht in verfassungskonformer\nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der\nVorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - gewährt werden.\n\n27\n\nDie am 15. November 1986 geborene und deshalb inzwischen volljährige\nKlägerin würde nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die DRK auf Grund der dort\nherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in\neine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit der erforderlichen hohen\nWahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern\nwürde. Da eine Abschiebung nur auf dem Luftwege über den Flughafen von\nKinshasa erfolgen kann, beschränkt der Senat die Prüfung der Lebensbedingungen\nauf den Großraum dieser Stadt, in der die Situation ohnehin besser ist als in den\nübrigen Landesteilen, wie im Folgenden ausgeführt wird. \n\n28\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Großraum Kinshasa mangels\njeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem\nbaldigen\n\n29\n\nvgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung BVerwG,\nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668,\n\n30\n\nsicheren Hungertod ausgeliefert wäre. \n\n31\n\nEs ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nicht zweifelhaft, dass - auf das\ngesamte Staatsgebiet bezogen - die wirtschaftliche Lage verheerend und die\nGrundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist. \n\n32\n\nDie kämpferischen Auseinandersetzungen haben nach und nach die gesamte\nInfrastruktur des zentralafrikanischen Landes zerstört. Die Arbeitslosigkeit liegt bei\nüber 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie, in der traditionell gegenseitig Hilfe\ngeleistet wird, gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung\naufzufangen. So stellt der UNHCR, \n\n33\n\nStellungnahme vom 8. März 2001 gegenüber dem VG München, \n\n34\n\nfest, dass sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August\n1998 die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und in der DRK im Allgemeinen\nkontinuierlich und ernstlich verschlechtert habe. Die vorhandenen\nNahrungsmittellieferungen deckten nurmehr ca. 60 % des Bedarfs. Schätzungen\nzufolge litten etwa 2 Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser\nLebensmittelknappheit. Nach einer Studie der Nichtregierungsorganisation\nInternational Rescue Committee vom Mai 2000 seien allein im Osten der DRK seit\nBeginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7\nMillionen Menschen (ca. 600.000 davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar\nauf Grund der Kriegsereignisse oder in zwei Drittel der Fälle auf Grund ihrer Folgen\ngestorben. Die Versorgungslage ist, so stellt der UNHCR in einer\nStellungnahme,\n\n35\n\nvom 22. April 2002 gegenüber dem VG Gelsenkirchen,\n\n36\n\nfest, in allen Landesteilen und insbesondere im Nordosten des Landes\nprekär.\n\n37\n\nFür die Region Kinshasa kann aber festgestellt werden, dass sich die\nVersorgungslage zwischenzeitlich deutlich gebessert hat, wie sich aus Folgendem\nergibt: Während das Auswärtige Amt im Mai 2001,\n\n38\n\nLagebericht vom 5. Mai 2001 (S. 22), \n\n39\n\nnoch ausführte, dass sich die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte\nVersorgungslage in Kinshasa weiter verschlechtert habe, teilte es später mit, \n\n40\n\nLageberichte vom 23. November 2001 (S. 21, 22) und vom 28. Mai 2004 (S. 31,\n32),\n\n41\n\ndass nach einer im September 2001 veröffentlichten Untersuchung der\nlandwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa die Versorgung mit\nLebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa zwar schwierig sei, jedoch dank\nverschiedener Überlebensstrategien - so trügen z.B. vor allem Frauen und Kinder mit\nKleinsthandel zum Familienunterhalt bei - in der Bevölkerung keine akute\nUnterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas herrsche. Die gleiche\nEinschätzung sei Ende September 2001 vom Büro der Welternährungsorganisation\nFAO in Kinshasa zu erhalten gewesen. Die Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Kinshasa, \n\n42\n\nAuskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge, \n\n43\n\nstellt fest, dass es trotz einer Arbeitslosenquote von etwa 90 % dem\nüberwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasas weiterhin gelinge, den\nLebensunterhalt zu finanzieren. Die sich aus der Not entwickelnden Mechanismen\ndes Überlebens seien vielgestaltig und auf die von Fall zu Fall ganz\nunterschiedlichen Verhältnisse zugeschnitten. So nehme die privat betriebene\nurbane Agrarwirtschaft (Gemüseanbau und Kleintierhaltung) eine zentrale Stellung\nein. Es werde auf allen möglichen Freiflächen angebaut, selbst wenn diese nicht im\nEigentum des Betreffenden stünden. Ein wichtiges Betätigungsfeld sei auch der\nKleinhandel. Nach Schätzungen namhafter kongolesischer\nMenschenrechtsorganisationen sei der Prozentsatz der Bevölkerung, der an den\nFolgen einer akuten Unterernährung sterbe, in der Hauptstadt Kinshasa als eher\nniedrig anzusetzen. Betroffen seien insbesondere nur Kinder bis zum Alter von 5\nJahren . Diese Einschätzung findet ihre Entsprechung in dem Ende September 2001\nveröffentlichten, von der Botschaft angeführten Bericht der Organisation der\nVereinten Nationen für Ackerbau und Ernährung (FAO). Danach waren in den\nArmutsvierteln Kimbanseke und Selembao Kinshasas im Februar 2001 12 % der\nKinder unter 5 Jahren latent unterernährt. Unter akuter Unterernährung litten 2,6 %\ndieser Bevölkerungsgruppe. Im übrigen sind national und international tätige\nHilfsorganisationen mit der Unterstützung und Förderung zahlreicher Geberländer\nebenso wie kirchliche und sonstige karitativ tätige Verbände und Einrichtungen\nbemüht, durch Projekte im Wirtschafts-, Sozial- und Gesundheitsbereich\nschwerwiegenden Versorgungsmissständen zu begegnen und der Not leidenden\nBevölkerung in der DRK zu helfen. \n\n44\n\nSomit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die allgemein beschriebene\nkatastrophale Versorgungslage in erster Linie die Rebellengebiete und insbesondere\ndie östlichen Landesteile, nicht aber in gleicher Weise den Großraum Kinshasa\nbetrifft. \n\n45\n\nIn diesem Sinne auch die erwähnte Stellungsnahme des UNHCR vom 22. April\n2002 gegenüber dem VG Gelsenkirchen und die Lageberichte vom 02. August 2002\nzu I 3 und vom 28. Mai 2004, S. 9, 21 und 32.\n\n46\n\nNach alledem ist es für den Senat nachvollziehbar - und dies ist Grundlage\nseiner Überzeugungsbildung -, dass das Auswärtige Amt, \n\n47\n\nAuskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen, \n\n48\n\ninsoweit noch über die Einschätzung im Lagebericht vom 23. November 2001\nhinausgehend, feststellt, es bestehe auf Grund der Versorgungslage mit\nNahrungsmitteln in Kinshasa und Umgebung weder für männliche noch für weibliche\nPersonen die konkrete Gefahr, aus Mangel an Nahrungsmitteln nicht überleben zu\nkönnen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa zwar\nschwierig, es herrscht aber keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen\nHungergebieten Afrikas.\n\n49\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 4. August 2003, S. 29 und vom 28. Mai\n2004, S. 32.\n\n50\n\nAuch der UNHCR,\n\n51\n\nStellungnahme vom 22. April 2002 gegenüber dem VG Gelsenkirchen,\n\n52\n\ngeht nicht davon aus, dass Asylbewerber alsbald nach ihrer Rückkehr vom\nHungertod bedroht sind. Er weist darauf hin, dass viele Menschen in der DRK häufig\nvon der \"Hand in den Mund\" leben und dass bei der Beurteilung der aus dieser\nSituation sich ergebenden Gefährdungslage individuelle Faktoren eine\nentscheidende Rolle spielen. Jedenfalls ist regelmäßig von einer noch\nausreichenden Versorgungslage auszugehen , die die Annahme eines mit hoher\nWahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr nach Kinshasa drohenden\nHungertodes verbietet. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der\nStellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa, \n\n53\n\nStellungnahme vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt, \n\n54\n\nkirchliche Einrichtungen oder karitativ tätige Hilfsorganisationen sowie\nverschiedene private Einrichtungen im Notfall Hilfestellung leisten; auch verhindere\neine in christlicher Verbundenheit gelebte Nachbarschaftshilfe, dass Not leidende\nMenschen in der Straße ihr Heil suchen müssten. Der Senat übersieht dabei nicht,\ndass sich die Situation für zurückkehrende Asylbewerber, etwa wenn diese nicht auf\ndie Hilfe einer Großfamilie rechnen können, jedenfalls zunächst schwieriger\ndarstellen kann, als dies bei Personen der Fall ist, die schon länger in Kinshasa\nleben. Er ist nach der Auskunftslage aber der Überzeugung, dass sich diese\nAnfangsschwierigkeiten mit Unterstützung der genannten Einrichtungen und\nOrganisationen überwinden lassen. In diesem Zusammenhang kommt der Klägerin\nauch zugute, dass sie nach eigenen Angaben bis Mitte des Jahres 2002 in Kinshasa\ngewohnt hat und dort noch drei Schwestern ihres Vaters leben, bei denen sie\njedenfalls in der ersten Zeit familiären Rückhalt finden kann. \n\n55\n\nSchließlich kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht wegen der in Kinshasa bestehenden\nschlechten medizinischen Versorgungslage oder einer nach Rückkehr in die DRK\nmöglicherweise drohenden Malariaerkrankung zugebilligt werden. Dies hat der\nSenat in seinem schon vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten\nGrundsatzurteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - unter Auswertung der auch in\ndas vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt.\nHierauf wird Bezug genommen. Die später bekannt gewordenen und ebenfalls in das\nVerfahren eingeführten Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\n56\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten\nwerden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit\n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2,\n125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/4-a-3047-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/4-a-3047-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281697","retrieved":"2026-07-09 02:56:15.672832+00:00"}}