{"status":"available","doknr":"OLD281698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.14A347.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"14 A 347/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.868,40 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZulassungsgründe i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht \nfeststellen.\n\n4\n\n1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO -.\n\n5\n\nInsoweit beruft sich der Beklagte im wesentlichen darauf, in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts sei bisher nur die Frage entschieden worden, \ninwieweit die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen eine abschließende \nRegelung in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur \nÜberwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der \nEuropäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1993 \nNr. L 30/1) - EG-AbfVerbrVO - erfahren habe, nicht jedoch, inwieweit der Einordnung \nals Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung auch auf die Entscheidung über die \n\"Andienungspflicht des kommunalen Entsorgungsträgers\" (gemeint ist wohl die \ngegenüber dem Beklagten bestehende Überlassungspflicht im Sinne von § 13 Abs.1 \nSatz 1 KrW/AbfG in Verbindung mit § 9 Abs. 1a LAbfG, § 5 Abs. 5 \nAbfallwirtschaftssatzung) präjudizielle Wirkung zukomme. \n\n6\n\nDiese Frage würde sich jedoch im Berufungsverfahren so nicht stellen. Wie der \nBeklagte selbst ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf \ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entschieden, \n\n7\n\nvgl. Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02 -, DVBl. \n2003, S. 743, \n\n8\n\ndass im gemeinschaftlichen Verbringungsrecht die Fragen der Einstufung als \nAbfall zur Beseitigung oder zur Verwertung, die Einwandserhebung und das \nNotifizierungsverfahren grundsätzlich abschließend geregelt sind. Dabei entspricht \nder Begriff der Verwertung in Art. 2 k EG-AbfVerbrVO i.V.m. Art. 1 f und Art. 3 Abs. 1 \nb der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) (Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften 1975 Nr. L 194/47) in der Fassung vom \n18. März 1991 (91/156/EWG) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991 \nNr. L 87/32) demjenigen in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG. Die Einstufung hat nicht nach \nder subjektiven Zweckbestimmung der notifizierenden Person, sondern nach \nMaßgabe objektiver Kriterien zu erfolgen.\n\n9\n\n Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2003 \n - 7 C 2/03 -, NVwZ 2004, 344.\n\n10\n\nWenn somit im gemeinschaftlichen Verbringungsrecht die Einstufung unter dem \njeweiligen Abfallbegriff eine abschließende Regelung erfahren hat, dann entfällt die \nauf § 9 Abs. 1 a Satz 1 LAbfG i.V.m. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG beruhende \nÜberlassungspflicht, sofern, wie im vorliegenden Fall, die zuständige Behörde, hier \ndie Bezirksregierung Köln, eine Einstufung als Abfall zur Verwertung vorgenommen \nhat und eine Verwertung beabsichtigt ist. Denn die Einstufung als Abfall zur \nVerwertung schließt begrifflich eine Einstufung als Abfall zur Beseitigung - vgl. § 3 \nAbs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - aus. \n\n11\n\nMit dieser Rechtsprechung ist auch die Frage - verneinend - geklärt, ob ein \nAbstimmungsbedürfnis zwischen der für eine Zustimmung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-\nAbfVerbrVO zuständigen Behörde und dem örtlichen öffentlich-rechtlichen \nVersorgungsträger besteht. Angesichts der abschließenden Regelung nach der EG-\nAbfVerbrVO stellt sich deshalb hier auch nicht die Frage, wie weit ein solches \nAbstimmungsbedürfnis gehen könnte und wie ihm Rechnung zu tragen wäre. \n\n12\n\n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ebenfalls nicht festzustellen. \n\n13\n\nSoweit es die Frage einer präjudizierenden Wirkung der Zustimmung nach Art. 7 \nAbs. 2 EG-AbfVerbrVO für die im Notifizierungsverfahren beschriebenen Abfälle \nbetrifft, ergibt sich dies aus dem zuvor Gesagten. \n\n14\n\nErnstliche Zweifel sind auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten \ngegeben, die Klägerin sei erstmals in der Anlage 6 zum Änderungs- und \nGebührenbescheid vom 26. Februar 2002 aufgeführt worden. Denn der Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens betrifft nicht einen in der Vergangenheit liegenden \nZeitraum. Die in der Vergangenheit erfolgte Entsorgung ist ein abgeschlossener \nVorgang und kann deshalb nicht mehr Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens der \nKlägerin sein. Ihr Begehren ist auch nur auf die - zukünftige - Verpflichtung des \nBeklagten gerichtet, ihr die Vorhaltung nur noch eines Abfallcontainers zu gestatten. \nDies ist zum Einen dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu entnehmen. Zum \nAnderen hat auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nausdrücklich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 19. \nSeptember 2003 und nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt, also etwa die \nAntragstellung aus dem Jahr 1999, abgestellt. \n\n15\n\nSoweit schließlich die Bezirksregierung L. verschiedentlich die \nRechtsauffassung geäußert hat, dem Beklagten stehe es ungeachtet der \nEntscheidung in dem Zustimmungsbescheid offen, eine eventuell dennoch \nbestehende Andienungspflicht durchzusetzen, stellt dies möglicherweise eine \nunzutreffende Einschätzung der Rechtslage dar, vermag jedoch den Vorrang des \nGemeinschaftsrechts und die darauf beruhende Einordnung des Abfalls der Klägerin \nals Abfall zur Verwertung nicht in Zweifel zu ziehen. Im übrigen verbleibt es Sache \ndes Beklagten, den konkret bei der Klägerin entstehenden Abfall, der als \nInkontinenzmaterial der Fa. L1. GmbH angeliefert werden soll, daraufhin zu \nüberprüfen, ob er den Parametern des Notifizierungsverfahrens entspricht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier \nmaßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/14-a-347-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-04/14-a-347-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281698","retrieved":"2026-07-09 02:56:15.754803+00:00"}}